Rechtsprechung
   EuGH, 06.04.2017 - C-668/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9543
EuGH, 06.04.2017 - C-668/15 (https://dejure.org/2017,9543)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.2017 - C-668/15 (https://dejure.org/2017,9543)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 2017 - C-668/15 (https://dejure.org/2017,9543)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,9543) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jyske Finans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b - Kreditinstitut, das einen zusätzlichen Identitätsnachweis in Form einer Kopie des Reisepasses oder der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Jyske Finans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b - Kreditinstitut, das einen zusätzlichen Identitätsnachweis in Form einer Kopie des Reisepasses oder der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3139
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-668/15
    Dazu ist festzustellen, dass der Begriff "ethnische Herkunft" auf dem Gedanken beruht, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind (Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 46).

    Der Ausdruck "in besonderer Weise benachteiligen", der in dieser Bestimmung verwendet wird, ist im Sinne der Bedeutung zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft sind, die durch die fragliche Maßnahme benachteiligt werden (Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100).

    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass eine mittelbare Diskriminierung dann vorliegen kann, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Sie ist auch nicht als "untrennbar" mit einem bestimmten Alter verbunden anzusehen (zum Kriterium einer "untrennbaren" Verbindung bei unmittelbarer Diskriminierung etwa EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 16 [ethnische Herkunft]; 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 42 [Behinderung]; 21. Dezember 2016 - C-539/15 - [Bowman] Rn. 28 [Alter]; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 15 mwN [Alter]; 11. April 2013 - C-335/11 und C-337/11 - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 74 [Behinderung]; 8. November 1990 - C-177/88 - [Dekker] Rn. 2 [Geschlecht]) .

    (aa) Der Begriff "ethnische Herkunft" beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind (EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 17; 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 46 mwN, 56; vgl. auch BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 37) , wobei diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend ist und kein Kriterium als alleinentscheidend angesehen werden kann (EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 18) .

    Die ethnische Herkunft kann nämlich grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden, sondern muss vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind, es sei denn, ein Kriterium kann die oben genannten insgesamt allgemein und absolut ersetzen (EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 19) .

    (bb) Das Verbot der Diskriminierung "aus Gründen" bzw. "wegen" der ethnischen Herkunft ist von dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (vgl. hierzu Art. 18 AEUV) und dem Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung (vgl. hierzu Art. 45 AEUV) zu unterscheiden (vgl. auch EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 24) .

    Zwar kann die Staatsangehörigkeit gemeinsam mit anderen Indizien, wozu nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere die gemeinsame Religion, die gemeinsame Sprache, die gemeinsame kulturelle und traditionelle Herkunft sowie die gemeinsame Lebensumgebung zählen (EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 17; 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 46) , die Vermutung einer Diskriminierung "wegen" der Rasse und/oder der ethnischen Herkunft begründen, jedoch nicht allein.

    Der Ausdruck "in besonderer Weise benachteiligen", der in § 3 Abs. 2 AGG verwendet wird, ist in dem Sinne zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft sind, die durch die fragliche Maßnahme benachteiligt werden können (EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 26 f.; 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 100) .

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

    (a) Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG kann dann vorliegen, wenn eine Regelung zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als vergleichbare Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (vgl. EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 30; BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 39, BAGE 155, 88; 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19 - Rn. 33; 24. Oktober 2019 - 2 AZR 168/18 - Rn. 55 f.) , es sei denn, mit der Regelung oder Maßnahme wird ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und das hierfür eingesetzte Mittel ist verhältnismäßig, dh.
  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15

    Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien

    Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 46 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; Urteil vom 6. April 2017 - C-668/15, NJW 2017, 3139 Rn. 18 f. - Jyske Finans; BAG, NZA-RR 2018, 287 Rn. 36 f.).

    Danach kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 101 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; NJW 2017, 3139 Rn. 30 - Jyske Finans).

    Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG liegt aber nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 31 - Jyske Finans).

    Das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung kann nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung erfolgen (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 32 - Jyske Finans).

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG kann dann vorliegen, wenn eine Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (vgl. EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 30) .
  • EuGH, 15.11.2018 - C-457/17

    Maniero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der

    Der Begriff "in besonderer Weise benachteiligen" im Sinne dieser Vorschrift ist so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, und vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27).

    Außerdem kann das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung nicht allgemein und abstrakt, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung festgestellt werden (Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 31 und 32).

    Wie bei den Gegebenheiten, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans (C-668/15, EU:C:2017:278), ergangen ist, ist festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft von der Voraussetzung des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung nachteiliger betroffen wären als Personen anderer ethnischer Herkunft.

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG kann dann vorliegen, wenn eine Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (vgl. EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 30) .
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 258/19

    Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses

    Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG kann dann vorliegen, wenn eine Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (vgl. EuGH 6. April 2017 - C-668/15 - [Jyske Finans] Rn. 30) .
  • ArbG Köln, 05.10.2022 - 2 Ca 4390/22
    Danach kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 101 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; NJW 2017, 3139 Rn. 30 - Jyske Finans).

    Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG liegt aber nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 31 - Jyske Finans).

    Das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung kann nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung erfolgen (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 32 - Jyske Finans).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    "Mittelbare Diskriminierung" im Sinne dieser Bestimmung liegt begrifflich nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27 und 31, sowie vom 15. November 2018, Maniero, C-457/17, EU:C:2018:912, Rn. 47 und 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

    9 Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 48 bis 50), und vom 6. April 2017, Jyske Finans (C-668/15, EU:C:2017:278).
  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 25/20

    Bindung des Landesarbeitsgerichts an die rechtliche Beurteilung durch das

  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 26/20

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 5 Sa 25/20 v. 16.11.2020

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht