Rechtsprechung
EuGH, 06.06.1996 - C-198/94 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Rechnungsabschluß EAGFL - Haushaltsjahr 1991.
- EU-Kommission
Italien / Kommission
Verordnungen Nrn. 729/70 und 598/91 des Rates
1. Landwirtschaft; Gemeinsame Agrarpolitik; Finanzierung durch den EAGFL; Rechnungsabschlußverfahren; Anwendungsbereich; Ausgaben eines Mitgliedstaats für Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte; Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher ... - EU-Kommission
Italien / Kommission
- Wolters Kluwer
Anerkennung eines Betrages für die Lieferung von Rindfleisch an die Sowjetunion zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ; Ausgaben eines Mitgliedstaats für Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte als Gegenstand eines ...
- Judicialis
Verordnung Nr. 729/70 Art. 2; ; Verordnung Nr. 729/70 Art. 3; ; Verordnung Nr. 729/70 Art. 5 Abs. 2 Buchst. b; ; Verordnung Nr. 1582/91 Art. 9
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Rechnungsabschlußverfahren - Anwendungsbereich - Ausgaben eines Mitgliedstaats für Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte - Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 29.02.1996 - C-198/94
- EuGH, 06.06.1996 - C-198/94
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 07.02.1979 - 11/76
Niederlande / Kommission
Auszug aus EuGH, 06.06.1996 - C-198/94
25 Es folgt jedoch sowohl aus den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245), daß die Ausgaben eines Mitgliedstaats für Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte ebenso wie die anderen Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Gegenstand eines Rechnungsabschlußverfahrens sind, in dem darüber entschieden wird, ob Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts oder des betroffenen Mitgliedstaats gehen, je nachdem, ob es sich dabei um "nach Gemeinschaftsvorschriften" getätigte Ausgaben handelt. - EuGH, 20.05.1992 - C-385/89
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuGH, 06.06.1996 - C-198/94
36 Bei einer Entscheidung der Kommission, die die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen der Gemeinschaftsregelung veranlasst worden seien, hat dieser Mitgliedstaat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die abgelehnte Finanzierung vorliegen (Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-385/89, Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225, Randnr. 30).
- EuGH, 01.10.1998 - C-27/94
Niederlande / Kommission
Dieser Grundsatz ist auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, in dem die Kommission auf der Grundlage der von ihren Dienststellen vorgenommenen Kontrollen die Auffassung vertritt, daß der fragliche Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat, bevor die Waren das Zollgebiet verlassen haben (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-198/94, Italien/Kommission, Slg. 1996, I-2797, Randnr. 36).