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   EuGH, 06.06.2000 - C-35/98   

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https://dejure.org/2000,67
EuGH, 06.06.2000 - C-35/98 (https://dejure.org/2000,67)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.2000 - C-35/98 (https://dejure.org/2000,67)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - C-35/98 (https://dejure.org/2000,67)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung von Dividenden aus Anteilen - Befreiung - Beschränkung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

  • Europäischer Gerichtshof

    Verkooijen

  • EU-Kommission PDF

    Verkooijen

    Richtlinie 88/361 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Einkommensteuerbefreiung für Dividenden, die an natürliche Personen gezahlt werden - Beschränkung auf Dividenden von im Inland ansässigen Gesellschaften - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund

  • EU-Kommission

    Verkooijen

  • Wolters Kluwer

    Freier Kapitalverkehr; Direkte Besteuerung von Dividenden aus Anteilen; Befreiung von der Einkommensteuer auf Dividenden; Beschränkung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Kapitalverkehr: Keine Beschränkung einer ESt-Befreiung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Befreiung von der Einkommensteuer auf Dividenden unabhängig vom Sitz der dividendenzahlenden Gesellschaft

  • Judicialis

    Richtlinie 88/361/EWG; ; EG-Vertrag Art. 6 (nach Änderung jetzt EG Art. 12); ; EG-Vertrag Art. 52 (nach Änderung jetzt EG Art. 43)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    FREIZÜGIGKEIT - EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF DIVIDENDEN, DIE AN NATÜRLICHE PERSONEN GEZAHLT WURDEN, NICHT VON DER VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG MACHEN, DAß DIE DIVIDENDENZAHLENDE GESELLSCHAFT IHREN SITZ IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unterschiedliche Belastung von Dividenden aus inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    RL 88/361/EWG Art. 1
    Unzulässige Steuerbefreiung von Dividendenerträgen nur für inländische Gesellschaften

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 361/88 Art 1, Richtlinie 88/361/EWG Art 1, EWGRL 361/88 Art 6, Richtlinie 88/361/EWG Art 6
    Dividenden; Einkommensteuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Artikel 1 Absatz 1 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit Ziffer I.2 von Anhang I zur Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2000, 1862
  • BB 2000, 2343
  • BB 2000, 719
  • DB 2000, 1373
  • NZG 2000, 877
 
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Wird zitiert von ... (167)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 68).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Soweit die Bundesrepublik Deutschland schließlich vorträgt, dass Dividenden beziehende Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht die Gewerbesteuer entrichten müssten, der Dividenden beziehende Gesellschaften mit Sitz in Deutschland unterlägen, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht wegen des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61, Amurta, Randnr. 75, und vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Nach der Rechtsprechung kann aber eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Stiftungen unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, und Urteil Manninen, Randnr. 29).

    Daraus folgt, dass eine solche steuerliche Maßnahme grundsätzlich keine nach Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag erlaubte Ungleichbehandlung darstellen kann, es sei denn, dass sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Verkooijen, Randnr. 46, und Manninen, Randnr. 29, sowie Urteil vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 38).

    (vgl. in diesem Sinne Urteil Verkooijen, Randnr. 59, Urteil vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie Urteile X und Y, Randnr. 50, und Manninen, Randnr. 49).

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