Rechtsprechung
EuGH, 06.06.2002 - C-274/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/76/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
Artikel 226 EG
Mitgliedstaaten Verpflichtungen Durchführung der Richtlinien Verstoß Rechtfertigung durch Berufung auf die innerstaatliche Rechtsordnung Unzulässigkeit
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist; Grenzüberschreitender Verkehr
- Judicialis
Richtlinie 98/76/EWG; ; Richtlinie 96/26/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 98/76/EWG; Richtlinie 96/26/EWG
Mitgliedstaaten Verpflichtungen Durchführung der Richtlinien Verstoß Rechtfertigung durch Berufung auf die innerstaatliche Rechtsordnung Unzulässigkeit; [Artikel 226 EG] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Belgien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-274/01
- EuGH, 06.06.2002 - C-274/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 08.03.2001 - C-276/98
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 06.06.2002 - C-274/01
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (u. a. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20).