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   EuGH, 06.06.2013 - C-536/11   

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https://dejure.org/2013,11899
EuGH, 06.06.2013 - C-536/11 (https://dejure.org/2013,11899)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.2013 - C-536/11 (https://dejure.org/2013,11899)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - C-536/11 (https://dejure.org/2013,11899)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV - Drittunternehmen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen - Nationale Regelung, die die Akteneinsicht von der Zustimmung aller Parteien des Verfahrens abhängig ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Donau Chemie u.a.

    Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV - Drittunternehmen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen - Nationale Regelung, die die Akteneinsicht von der Zustimmung aller Parteien des Verfahrens abhängig ...

  • EU-Kommission

    Donau Chemie u.a.

    Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV - Drittunternehmen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen - Nationale Regelung, die die Akteneinsicht von der Zustimmung aller Parteien des Verfahrens abhängig ...

  • Wolters Kluwer

    Recht auf Einsichtnahme in nationale Kartellakten durch Drittunternehmen zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage

  • Betriebs-Berater

    Österreichische Regelung zum Ausschluss der Akteneinsicht Kartellgeschädigter nicht mit EU-Recht vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 267
    Einsichtnahme in nationale Kartellakten durch Drittunternehmen zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage; Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundeswettbewerbsbehörde/Donau Chemie u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Akteneinsicht in Kronzeugenanträge - Pfleiderer Reloaded?

  • kartellblog.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Pfleiderer” goes Austria - OLG Wien

Besprechungen u.ä. (2)

  • kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Private Enforcement Richtlinie - kritische Anmerkungen zum Kompromissvorschlag des Rates

  • kartellblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vollständiger Ausschluss der Akteneinsicht (auch gegenüber dem Kronzeugen) verstößt gegen EU-Recht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Donau Chemie u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht Wien - Auslegung der kartellrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts - Akteneinsicht - Nationale Regelung, die im Verwaltungsverfahren in einer Wettbewerbssache die Akteneinsicht durch Dritte von der Zustimmung aller ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2013, 696
  • EuZW 2013, 586
  • BB 2013, 1551
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

    Auszug aus EuGH, 06.06.2013 - C-536/11
    Nach dem Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C-360/09, Slg. 2011, I-5161), verböten die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union es indessen nicht, einer Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens zu gewähren, die den Urheber eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union beträfen.

    Steht das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Urteil Pfleiderer, einer nationalen kartellrechtlichen Bestimmung entgegen, welche die Gewährung der Einsicht in Akten des Kartellgerichts durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte zum Zweck der Vorbereitung von Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer (auch) in Verfahren, in denen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) angewendet wurde, ausnahmslos von der Zustimmung aller Verfahrensparteien abhängig macht und dem Gericht eine Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wird, im Einzelfall nicht ermöglicht?.

    26 und 27, Manfredi u. a., Randnr. 91, und Pfleiderer, Randnr. 28).

    Was speziell die Verfahrensmodalitäten bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln angeht, ist es Sache der Mitgliedstaaten, die nationalen Vorschriften zu erlassen und anzuwenden, die das Recht der sich durch ein Kartell für geschädigt haltenden Personen auf Zugang zu Dokumenten regeln, die nationale Verfahren hinsichtlich dieses Kartells betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleiderer, Randnr. 23).

    Dabei dürfen diese Vorschriften speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. Urteil Pfleiderer, Randnr. 24, und vom 7. Dezember 2010, VEBIC, C-439/08, Slg. 2010, I-12471, Randnr. 57).

    Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Anwendung der nationalen Vorschriften über das Recht derjenigen, die sich durch ein Kartell für geschädigt halten, auf Zugang zu Dokumenten, die nationale Verfahren zu diesem Kartell betreffen, die Interessen gegeneinander abzuwägen haben, die die Übermittlung der Informationen und den Schutz dieser Informationen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleiderer, Randnr. 30).

    Schließlich könnte ein solcher allgemeiner Zugang auch öffentlichen Interessen wie dem Interesse an der Wirksamkeit der Politik zur Ahndung wettbewerbsrechtlicher Zuwiderhandlungen abträglich sein, da er die an einem Verstoß gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV Beteiligten davon abhalten könnte, mit den Wettbewerbsbehörden zu kooperieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleiderer, Randnr. 27).

    Daher kann, wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, die Abwägung zwischen den Interessen, die eine Übermittlung der Informationen rechtfertigen, und denen, die deren Schutz rechtfertigen, von den nationalen Gerichten im Rahmen des nationalen Rechts nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache vorgenommen werden (Urteil Pfleiderer, Randnr. 31).

    Es darf nämlich angenommen werden, dass sich ein an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung Beteiligter dadurch, dass eine solche Übermittlung erfolgen könnte, davon abhalten lässt, die mit Kronzeugenprogrammen eröffnete Möglichkeit zu nutzen (Urteil Pfleiderer, Randnrn.

    Es ist allerdings festzustellen, dass diese Erwägungen zwar eine Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten in den Akten eines nationalen wettbewerbsrechtlichen Verfahrens rechtfertigen können, es jedoch nicht verlangen, dass dieser Zugang systematisch verweigert werden kann; denn jeder Antrag auf Einsicht in die fraglichen Dokumente unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, bei der alle Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleiderer, Randnr. 31).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 06.06.2013 - C-536/11
    Im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht dem Einzelnen Pflichten auferlegen, aber auch Rechte verleihen kann und dass solche Rechte nicht nur entstehen, wenn die Verträge dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die diese Verträge dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 31, sowie vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass angesichts des Umstands, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt (Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), die praktische Wirksamkeit des in dieser Bestimmung ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt wäre, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteil Courage und Crehan, Randnr. 26).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber Sache der nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, nicht nur die volle Wirkung dieses Rechts zu gewährleisten, sondern auch die Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, Courage und Crehan, Randnr. 25, sowie Manfredi u. a., Randnr. 89).

    Zum einen erhöht nämlich das Recht eines jeden, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten insbesondere unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zugefügt worden ist, die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union, da es geeignet ist, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können, und damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Courage und Crehan, Randnrn.

    Insbesondere dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, Randnr. 29, und Manfredi u. a., Randnr. 62, sowie vom 30. Mai 2013, Jörös, C-397/11, Randnr. 29).

    Insbesondere ist zum öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit der Kronzeugenprogramme, auf die sich die österreichische Regierung im vorliegenden Fall beruft, festzustellen, dass in Anbetracht der Bedeutung, die vor den nationalen Gerichten angestrengte Schadensersatzklagen für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union haben (vgl. Urteil Courage und Crehan, Randnr. 27), die bloße Berufung auf eine Gefahr, dass durch den Zugang zu den für die Begründung dieser Klagen notwendigen Beweisen, die sich in den Akten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens befinden, die Wirksamkeit eines Kronzeugenprogramms, in dessen Rahmen die betreffenden Schriftstücke der zuständigen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, beeinträchtigt werden könnte, nicht genügen kann, um die Verweigerung des Zugangs zu diesen Beweisen zu rechtfertigen.

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 06.06.2013 - C-536/11
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass angesichts des Umstands, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt (Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), die praktische Wirksamkeit des in dieser Bestimmung ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt wäre, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteil Courage und Crehan, Randnr. 26).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber Sache der nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, nicht nur die volle Wirkung dieses Rechts zu gewährleisten, sondern auch die Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, Courage und Crehan, Randnr. 25, sowie Manfredi u. a., Randnr. 89).

    26 und 27, Manfredi u. a., Randnr. 91, und Pfleiderer, Randnr. 28).

    Zum anderen bietet dieses Recht einen wirksamen Schutz gegen die nachteiligen Folgen, die ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV für den Einzelnen haben kann, da es den Personen, denen aufgrund dieses Verstoßes ein Schaden entstanden ist, ermöglicht, dessen vollständigen Ersatz zu verlangen, der nicht nur den positiven Schaden ( damnum emergens ), sondern auch den entgangenen Gewinn ( lucrum cessans ) und die Zahlung von Zinsen umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Manfredi u. a., Randnr. 95).

    Insbesondere dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, Randnr. 29, und Manfredi u. a., Randnr. 62, sowie vom 30. Mai 2013, Jörös, C-397/11, Randnr. 29).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-561/11

    Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 06.06.2013 - C-536/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C-561/11, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu beantworten, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Fédération Cynologique Internationale, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen

    Auszug aus EuGH, 06.06.2013 - C-536/11
    Dabei dürfen diese Vorschriften speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. Urteil Pfleiderer, Randnr. 24, und vom 7. Dezember 2010, VEBIC, C-439/08, Slg. 2010, I-12471, Randnr. 57).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 06.06.2013 - C-536/11
    Insbesondere dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, Randnr. 29, und Manfredi u. a., Randnr. 62, sowie vom 30. Mai 2013, Jörös, C-397/11, Randnr. 29).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 06.06.2013 - C-536/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber Sache der nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, nicht nur die volle Wirkung dieses Rechts zu gewährleisten, sondern auch die Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, Courage und Crehan, Randnr. 25, sowie Manfredi u. a., Randnr. 89).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 06.06.2013 - C-536/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber Sache der nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, nicht nur die volle Wirkung dieses Rechts zu gewährleisten, sondern auch die Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, Courage und Crehan, Randnr. 25, sowie Manfredi u. a., Randnr. 89).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.06.2013 - C-536/11
    Im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht dem Einzelnen Pflichten auferlegen, aber auch Rechte verleihen kann und dass solche Rechte nicht nur entstehen, wenn die Verträge dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die diese Verträge dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 31, sowie vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

    Die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 26, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 60, Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 41, sowie Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 21).

    Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 27, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 91, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 29, Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 42, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 23).

    Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 29, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 62, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

    Dabei dürfen diese Vorschriften speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. Urteile VEBIC, C-439/08, EU:C:2010:739, Rn. 57, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

  • EuG, 07.07.2015 - T-677/13

    Axa Versicherung / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Um nämlich eine wirksame Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zu gewährleisten, muss demjenigen, der zum Zweck der Erhebung einer Schadensersatzklage gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu einem in der Akte eines solchen Verfahrens enthaltenen Schriftstück verlangt, nicht jedes solche Schriftstück zugänglich gemacht werden, denn es ist wenig wahrscheinlich, dass eine solche Klage auf alle Bestandteile der Akte dieses Verfahrens gestützt werden müsste (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 106, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Slg, EU:C:2013:366, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, Zugang zu einer ganzen Reihe von Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln zu erlangen, nicht als bewiesen angesehen werden kann, wenn der Antragsteller zwar behauptet, er sei auf diese Dokumente zwingend angewiesen, aber nicht zumindest dargetan hat, er könne nicht anders an diese Beweise gelangen (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 132, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 32 und 44).

    Insoweit darf nämlich angenommen werden, dass sich ein an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung Beteiligter von der Aussicht auf eine solche Übermittlung davon abhalten lässt, solche Programme zu nutzen (Urteile vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C-360/09, Slg, EU:C:2011:389, Rn. 26, und Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 42).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass solche Erwägungen zwar eine Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten in der Akte eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln rechtfertigen können, es jedoch nicht verlangen, dass dieser Zugang systematisch verweigert werden kann; denn jeder Antrag auf Einsicht in die fraglichen Dokumente unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, bei der alle Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der Bedeutung, die bei den nationalen Gerichten angestrengte Schadensersatzklagen für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union haben, kann nämlich die bloße Berufung auf eine Gefahr, dass durch den Zugang zu den für die Begründung dieser Klagen notwendigen Beweisen, die sich in den Akten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens befinden, die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms, in dessen Rahmen die betreffenden Schriftstücke der zuständigen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, beeinträchtigt werden könnte, nicht genügen, um die Verweigerung des Zugangs zu diesen Beweisen zu rechtfertigen (vgl. Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nrn. 70 bis 74).

    Weil eine Verweigerung des Zugangs die Erhebung von Schadensersatzklagen verhindern könnte, wodurch sich die betreffenden Unternehmen, denen möglicherweise bereits ein - zumindest teilweiser - Geldbußenerlass gewährt wurde, außerdem ihrer Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die sich aus dem Verstoß gegen Art. 101 AEUV ergeben, zum Nachteil der Geschädigten entziehen könnten, ist vielmehr zu verlangen, dass diese Verweigerung bei jedem einzelnen Dokument, für das die Einsichtnahme abgelehnt wird, auf zwingende Gründe in Bezug auf den Schutz des geltend gemachten Interesses gestützt ist (Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 47, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nr. 78).

    Daher kann die Nichtweitergabe eines bestimmten Schriftstücks nur dann gerechtfertigt sein, wenn Gefahr besteht, dass dieses Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des in Rede stehenden Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte (Urteil Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 48, vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalwalts Villalón in der Rechtssache Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2013:643, Nr. 77).

    Im Rahmen einer solchen Abwägung obliegt es ihnen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache, insbesondere das Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme in die Dokumente, deren Übermittlung er zur Substantiierung seiner Schadensersatzklage begehrt, unter Beachtung anderer möglicherweise zu Gebote stehender Möglichkeiten auf der einen Seite und die tatsächlich nachteiligen Auswirkungen, die ein solcher Zugang für das öffentliche Interesse oder die berechtigten Interessen anderer Personen haben könnte, auf der anderen Seite zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Donau Chemie u. a., oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2013:366, Rn. 30 bis 34 und 44 bis 45, und Kommission/EnBW, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 107).

  • BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher

    Werden wie im vorliegenden Fall Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen das Kartellverbot geltend gemacht, trägt dies zur wirksamen Kartellbekämpfung bei und steht damit, wie auch der Europäische Gerichtshof anerkannt hat (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2011, Rs. C-360/09 , Slg 2011, I-5161 - Pfleiderer - Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, juris - Donau Chemie -) im öffentlichen Interesse der Europäischen Union.

    Die sich hier stellenden Fragen hat der Europäische Gerichtshof bereits geklärt (zuletzt EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, Rn. 34 - Donau Chemie -).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Ein solches Recht erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und trägt damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Rn. 26 und 27, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Rn. 91, vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C-360/09, Slg. 2011, I-5161, Rn. 28, und vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Rn. 23).

    Um nämlich einen wirksamen Schutz des Rechts eines Antragstellers auf Schadensersatz zu gewährleisten, muss ihm nicht jedes zu einem Verfahren nach Art. 81 EG gehörende Schriftstück deshalb übermittelt werden, weil er eine Schadensersatzklage zu erheben gedenkt, denn es ist wenig wahrscheinlich, dass die Schadensersatzklage auf sämtliche Bestandteile der Akte dieses Verfahrens gestützt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil Donau Chemie u. a., Rn. 33).

    Somit obliegt einem jeden, der Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG begehrt, der Nachweis, dass für ihn die Notwendigkeit des Zugangs zu dem einen oder anderen Dokument der Kommissionsakte besteht, damit die Kommission die Interessen, die die Übermittlung solcher Dokumente rechtfertigen, gegen die Interessen, die den Schutz dieser Dokumente rechtfertigen, Fall für Fall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Sache abwägen kann (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Bavarian Lager, Rn. 77 und 78, und Donau Chemie u. a., Rn. 30 und 34).

    Insbesondere begnügte sie sich mit der Behauptung, sie sei auf den Zugang zu den Dokumenten der fraglichen Akte "zwingend angewiesen", ohne darzutun, dass ihr der Zugang zu diesen Dokumenten die zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs erforderlichen Beweise verschafft hätte, weil sie anders nicht an diese Beweise gelangen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Donau Chemie u. a., Rn. 32 und 44).

  • OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13

    Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten

    Insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH in Sachen Pfleiderer (Urteil vom 14.06.2011, C-360/09) und Donau Chemie (Urteil vom 06.06.2013, C-536/11) erscheint zurzeit zudem jedenfalls äußerst fraglich, ob diese Richtlinie im Fall ihrer förmlichen Annahme Bestand haben würde.

    In dem Urteil C-536/11 in Sachen Donau Chemie AG u.a. hatte der EuGH entschieden, dass eine nationale Bestimmung, die systematisch den Zugang zu Akten kartellrechtlicher Verfahren verbiete und so eine Einzelabwägung des Gerichtes unmöglich mache, mit EU-Recht unvereinbar sei.

    Nur wenn die Gefahr bestehe, dass ein bestimmtes Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des nationalen Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte, könne die Nichtweitergabe dieses Schriftstücks gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013, C-536/11, EuZW 2013, 586 - zitiert nach beck-online, Ziffern [43], [46] und [48]).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • BGH, 14.07.2015 - KVR 55/14

    Kartellverwaltungsverfahren: Außergesetzliches Akteneinsichtsrecht eines am

    Vorliegend hat die Landeskartellbehörde zwar im Zusammenhang mit der Darstellung eines möglichen Akteneinsichtsrechts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 6. Juni 2013 - C-536/11, WUW/E EU-R 2746, Rn. 29 ff. - Donau Chemie) sowie hypothetisch für den Fall der Anwendbarkeit von § 29 VwVfG nach Beiladung des Antragstellers Ermessenserwägungen angestellt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

    vgl. dazu EuGH, Urteile vom 5. Juni 2014- C-557/12 -, juris Rn. 21 ff., und vom 6. Juni 2013 - C-536/11-, juris Rn. 21.
  • OLG Frankfurt, 17.11.2015 - 11 U 73/11

    Zur Berechnung eines Kartell-Schadensersatzanspruchs (Ermittlung des

    Diese Grundsätze hat der EuGH nachfolgend noch vertieft: Demnach entspricht eine nationale Regelung nicht den europäischen Vorgaben, sofern grundsätzlich die Einsichtnahme Dritter in Kartellakten von der Zustimmung aller Parteien des Kartellverfahrens abhängig gemacht wird (EuGH, Urteil vom 6.6.2013 - C-536/11 - Bundeswettbewerbsbehörde/Donau Chemie).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

    41 Zum Recht auf Schadensersatz vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60 und 61), vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 21), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21 bis 23), jeweils bezogen auf die vergleichbare Problematik im Zusammenhang mit der verwandten Vorschrift des Art. 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG).

    42 Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62 und 64), vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24); vgl. auch elfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104.

    43 Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62), vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 27), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25).

    48 Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62 und 64), vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24); vgl. auch elfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104.

  • EuGH, 02.03.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel -

  • EuGH, 19.12.2013 - C-174/12

    Hirmann - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-435/18

    Otis Gesellschaft u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 464/14

    Entscheidungsform: Teilgrund- und Teilendurteil

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-428/14

    DHL Express (Italy) und DHL Global Forwarding (Italy)

  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • OLG Frankfurt, 04.09.2014 - 11 W 3/14

    Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über Akteneinsichtsgesuch als an

  • EuGH, 11.11.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur

  • EuG, 12.05.2015 - T-623/13

    Das Gericht der EU stellt fest, dass der Schriftwechsel zwischen der Kommission

  • LG Hamburg, 01.09.2017 - 315 O 356/14

    Anspruch auf Ersatz des durch das Preis- und Kundenschutzkartell entstandenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • EuGH, 02.10.2014 - C-254/13

    Orgacom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgaben zollgleicher Wirkung -

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2014 - 6 U 89/12

    Schilderpräger - Kartellverstoß: Ausschreibung eines Pachtvertrags über eine

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-557/12

    KONE u.a. - Wettbewerb - Kartellrecht - Private Durchsetzung -

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2014 - U (Kart) 22/13

    Umfang des Schadensersatzes wegen überhöhter Entgelte für die Überlassung der

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

  • EuG, 16.12.2015 - T-48/11

    British Airways / Kommission

  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

  • EuG, 16.12.2015 - T-9/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission mehreren

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation u.a.

  • EuG, 28.01.2015 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-308/19

    Whiteland Import Export - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 16.12.2015 - T-46/11

    Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-40/11

    Latam Airlines Group und Lan Cargo / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-63/11

    Air France / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-62/11

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 15.01.2015 - T-539/12

    Ziegler / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-38/11

    Cathay Pacific Airways / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-28/11

    Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-36/11

    Japan Airlines / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-163/21

    PACCAR u.a.

  • EuG, 16.12.2015 - T-56/11

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-39/11

    Cargolux Airlines / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-43/11

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE / Kommission

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