Rechtsprechung
EuGH, 06.07.2000 - C-356/97 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Zusatzabgabe auf Milch - Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen - Verspätete Übermittlung - Strafbetrag - Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93
- Europäischer Gerichtshof
Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen
- EU-Kommission
Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen
EG-Vertrag, Artikel 145 und 155 [jetzt Artikel 202 EG und 211 EG]; Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Artikel 11; Verordnung Nr. 536/93 der Kommission, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2
1 Handlungen der Organe - Verordnungen - Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen - Allgemein gefaßte Ermächtigung der Kommission - Rechtmäßigkeit
- EU-Kommission
Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen
- Judicialis
Verordnung Nr. 536/93Art. 3 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verordnung Nr. 536/93 Art. 3 Abs. 2
1 Handlungen der Organe - Verordnungen - Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen - Allgemein gefaßte Ermächtigung der Kommission - Rechtmäßigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München - Gültigkeit von Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor - Strafbetrag bei Nichteinhaltung der Frist für die ...
Verfahrensgang
- FG München, 17.09.1997 - 3 K 2566/97
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1999 - C-356/97
- EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
Wird zitiert von ... (28) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 21.01.1992 - C-319/90
Pressler Weingut-Weingroßkellerei / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (siehe Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-118/89, Lingenfelser, Slg. 1990, I-2637, Randnr. 12, vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-319/90, Pressler, Slg. 1992, I-203, Randnr. 12, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 49).Insbesondere ist zu prüfen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (siehe in diesem Sinn die Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/89, Zardi, Slg. 1990, I-2515, Randnr. 10, Pressler, Randnr. 12, und vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41).
- EuGH, 27.10.1992 - C-240/90
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90 (Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 35) bereits entschieden, daß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 3 zwar grundsätzlich dem Rat die Zuständigkeit für den Erlaß der Vorschriften über eine gemeinsame Marktordnung auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments verleiht, daß jedoch die Artikel 145 und 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) den Rat im übrigen ermächtigen, der Kommission die Zuständigkeit für die Durchführungder von ihm erlassenen Vorschriften zu übertragen.Zwar wird im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 145 und 155 des Vertrages in der Rechtsprechung zwischen wesentlichen, der Zuständigkeit des Rates vorbehaltenen Vorschriften und den Vorschriften unterschieden, deren Erlaß, da sie nur der Durchführung dienen, der Kommission übertragen werden kann, doch können nur die Vorschriften, durch die die grundsätzlichen Ausrichtungen der Gemeinschaftspolitik umgesetzt werden sollen, als wesentliche Bestimmungen angesehen werden (siehe Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn.
- EuGH, 17.10.1995 - C-478/93
Niederlande / Kommission
Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
Artikel 11 der Grundverordnung ermächtigt die Kommission jedoch nur dazu, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung verstoßen (siehe in diesem Sinn das Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31).
- EuGH, 17.07.1997 - C-354/95
'Farmers'' Union u.a.'
Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (siehe Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-118/89, Lingenfelser, Slg. 1990, I-2637, Randnr. 12, vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-319/90, Pressler, Slg. 1992, I-203, Randnr. 12, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 49). - EuGH, 05.10.1994 - C-133/93
Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.
Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
Insbesondere ist zu prüfen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (siehe in diesem Sinn die Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/89, Zardi, Slg. 1990, I-2515, Randnr. 10, Pressler, Randnr. 12, und vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41). - EuGH, 26.06.1990 - C-8/89
Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara
Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
Insbesondere ist zu prüfen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (siehe in diesem Sinn die Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/89, Zardi, Slg. 1990, I-2515, Randnr. 10, Pressler, Randnr. 12, und vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41). - EuGH, 27.06.1990 - C-118/89
Lingenfelser / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (siehe Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-118/89, Lingenfelser, Slg. 1990, I-2637, Randnr. 12, vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-319/90, Pressler, Slg. 1992, I-203, Randnr. 12, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 49).
- FG Brandenburg, 09.11.2005 - 4 K 1959/01
Verspätete Vorlage der Mitteilung nach § 11 Abs. 3 …
Nachdem das HZA die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides zunächst abgelehnt hatte, setzte es das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- in der Rechtssache C-356/97 über die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) 536/93 -Zusatzabgabe Milchsektor- gemäß § 363 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- aus.Der EuGH stellte im Tenor seines Urteils vom 06.07.2000 Az.: C-356/97 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2000, 335) fest, dass die Strafbetragsregelung des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO (EWG) 536/93 insoweit ungültig sei, als sie gegen den Abnehmer bei Versäumung der Mitteilungsfrist die Verhängung einer finanziellen Sanktion vorschreibe, ohne dass dabei das Ausmaß der Fristüberschreitung berücksichtigt werden könne.
Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2000 (a.a.O.) den Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 536/93 insoweit für ungültig erklärt, als ein Strafbetrag ohne Berücksichtigung des Ausmaßes der Fristüberschreitung festgesetzt worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (siehe nur Urteil vom 06.07.2000 C-356/97, a.a.O., m.w.N.) ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, zu prüfen, ob die in der Regelung vorgesehene Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hält der Senat die anzuwendende Strafbetragsregelung für rechtswidrig, weil der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2000 (C-356/97, a.a.O.) die Vorgängervorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO (EWG) Nr. 536/93 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit für ungültig erklärt hat, als das Ausmaß der Fristüberschreitung bei der Festsetzung des Strafbetrags nicht berücksichtigt werden kann.
erfolgen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O., Rn. 38).
- EuGH, 11.07.2002 - C-210/00
Käserei Champignon Hofmeister
Hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts verweist die KCH auf die Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und auf verschiedene Urteile des Gerichtshofes, darunter die Urteile vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82 (Thyssen/Kommission, Slg. 1983, 3721), vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 83/83 (Estel/Kommission, Slg. 1984, 2195), vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383), vom 23. November 1993 in der Rechtssache C-365/92 (Schumacher, Slg. 1993, I-6071), vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94 (Ceriol Italia, Slg. 1995, I-2983), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95 (National Farmers' Union, Slg. 1997, I-4559) und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97 (Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461).49 bis 55, und Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Randnrn.
- FG Düsseldorf, 19.12.2001 - 4 K 4014/01
Milchmengen-Garantie-Verordnung; Erzeuger-Abrechnung; Strafbetragsregelung; …
Nach Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts München vom 17. September 1997 - 3 K 2566/97 - (juris dok. STRE 977147270) und die hierzu ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 06. Juli 2000 - C-356/97 - (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2000, Seite 335 ff.) zu Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 536/93 der Kommission vom 09. März 1993 hob der Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2000 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Vollziehung des Strafbetragsbescheids bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auf.Die zitierte Strafbetragsregelung beruht auf Art. 11 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 405, Seite 1), die ihrerseits eine gültige Rechtsgrundlage für die Kommission darstellt, die Festsetzung von Strafbeträgen im Einzelnen zu regeln (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - C-356/97 - ZfZ 2000, Seite 335).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 6. Juli 2000 (a.a.O.) mit Nachweisen in Rn. 35) ist für die Feststellung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten ist, zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist.
Davon ausgehend hat der Senat zum einen deshalb Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der Strafbetragsregelung, weil der EuGH in seinem Urteil vom 06. Juli 2000 (a.a.O.) Art. 3 Abs. Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 536/93 der Kommission vom 09. März 1993 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit für ungültig erklärt hat, als das Ausmaß der Fristüberschreitung bei der Festsetzung des Strafbetrags nicht berücksichtigt werden kann.
Damit stehen die für den Abnehmer von Milch mit der (vollen) Strafbetragszahlung verbundenen Nachteile erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel der Regelung, nämlich dass das Verwaltungsverfahren fristgerecht abläuft, damit die Zahlung der Abgabe vor dem 1. September erfolgen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 06. Juli 2000, a.a.O., Rn. 38).
- EuGH, 01.04.2004 - C-1/02
Borgmann
8 In seinem Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97 (Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461) entschied der Gerichtshof, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 in seiner ursprünglichen Fassung insoweit ungültig ist, als er bei Nichtbeachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen den Abnehmer vorschreibt, ohne dass dabei das Ausmaß der Fristüberschreitung berücksichtigt werden kann.15 Gestützt auf das Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, in dem der Gerichtshof Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für ungültig erklärt hat, äußert das Finanzgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch die Verordnung Nr. 1001/98 eingeführten und ihm zufolge im Ausgangsverfahren anwendbaren Strafbetragsregelung.
27 Auch wenn die Beachtung des Termins 15. Mai erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung sicherzustellen, damit die rechtzeitige Zahlung der geschuldeten Beträge gewährleistet ist, darf daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einhaltung dieses Termins für das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung absolut unabdingbar ist, denn eine geringfügige Fristüberschreitung würde die Zahlung der Zusatzabgabe auf Milch vor dem 1. September nicht gefährden (vgl. Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Randnr. 41).
- EuGH, 08.03.2007 - C-45/06
Campina - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung …
Die letztgenannte Vorschrift ist durch das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 2000, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen (C-356/97, Slg. 2000, I-5461), für unverhältnismäßig erklärt worden.Genau dies habe der Gerichtshof im Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen an der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift gerügt.
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 vorgesehene Sanktionsregelung sei unverhältnismäßig, da sie den Abnehmer von Milch im Falle einer geringfügigen Verspätung nicht besser behandle als Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 in seiner ursprünglichen Fassung, den der Gerichtshof im Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen für ungültig erklärt habe.
In diesem Zusammenhang führt es aus, dass der Gerichtshof bereits hervorgehoben habe, dass eine geringfügige Überschreitung der Frist 15. Mai die Zahlung der Zusatzabgabe vor dem 1. September nicht gefährden würde (vgl. Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Randnr. 41).
- EuGH, 05.09.2012 - C-355/10
Parlament / Rat - Schengener Grenzkodex - Beschluss 2010/252/EU - Überwachung der …
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Erlass der wesentlichen Vorschriften der zu regelnden Materie der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers vorbehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 36, vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 76, und vom 6. Juli 2000, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, C-356/97, Slg. 2000, I-5461, Randnr. 21). - EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
Azienda Agricola Ettore Ribaldi
28 Der zwingende Charakter dieser Fristen sei auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bekräftigt worden, und zwar sowohl hinsichtlich der Zusatzabgabe für Milch (Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97, Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 32, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461, Randnrn.52 Zwar sind die in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen zwingend (in diesem Sinne Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Randnrn 38 bis 40), doch verwehren sie es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht, Kontrollen und nachträgliche Berichtigungen vorzunehmen, mit denen gesichert werden soll, dass die Produktion dieses Mitgliedstaats die ihm zugeteilte Gesamtgarantiemenge nicht überschreitet.
- EuGH, 25.03.2004 - C-231/00
EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE EINZELBETRIEBLICHEN REFERENZMENGEN NACH ABLAUF DER …
38 Der zwingende Charakter dieser Fristen sei auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bekräftigt worden, und zwar sowohl hinsichtlich der Zusatzabgabe für Milch (Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97, Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 32, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461, Randnrn.68 Zwar sind die in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen zwingend (in diesem Sinne Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14
Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - …
153 - Vgl. Urteile Deutschland/Kommission (…C-240/90, EU:C:1992:408, Rn. 37) und Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen (C-356/97, EU:C:2000:364, Rn. 21). - FG Hamburg, 10.01.2006 - IV 3/02
Ausfuhrerstattung und Tierschutz: Versagung der Ausfuhrerstattung wegen …
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (…vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 35;… Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 12;… vgl. auch Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31;… Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (…vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 36;… Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 10;… Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31;… Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).
- FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04
Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der …
- EuGH, 30.06.2005 - C-295/03
Alessandrini u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus …
- EuGH, 30.09.2003 - C-239/01
Deutschland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2001 - C-210/00
Käserei Champignon Hofmeister
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-37/02
Di Lenardo
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-231/00
Cooperativa Lattepiù
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2002 - C-14/01
Niemann
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/04
Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2009 - C-34/08
Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Milch und Milchprodukte - Zusatzabgabe auf …
- EuGH, 25.03.2004 - C-495/00
Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentin u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-334/01
Glencore Grain Rotterdam
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-171/03
Toeters y Verberk
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-1/02
Borgmann
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2003 - C-230/01
Penycoed
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-349/97
Spanien / Kommission
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 537/00
Anfechtbarkeit der Milchreferenzmengenfestsetzung; Verfassungsmäßigkeit und …
- FG Thüringen, 07.12.2000 - II 1280/00
Erhebung eines Strafbetrages wegen der um einen Tag verspäteten Abgabe der …