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   EuGH, 06.07.2006 - C-155/05   

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EuGH, 06.07.2006 - C-155/05 (https://dejure.org/2006,33362)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2006 - C-155/05 (https://dejure.org/2006,33362)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - C-155/05 (https://dejure.org/2006,33362)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Casa di cura privata Salus SpA (C-18/05), Agenzia Entrate Ufficio Firenze 1 (C-155/05) / Agenzia Ent

    Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch 23. März 2005 der Commissione Tributaria Regionale Florenz - Abteilung Nr. 33 - vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit Villa Maria Beatrice Hospital Srl gegen Agenzia delle Entrate - Ufficio Firenze 1

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst c, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst c
    Lieferung; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.07.2006 - C-18/05

    Salus - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-155/05
    In den verbundenen Rechtssachen C-18/05 und C-155/05.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale Neapel (C-18/05) und von der Commissione tributaria regionale Florenz (C-155/05) (Italien) mit Entscheidungen vom 15. Juli 2004 und 23. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2005 und 6. April 2005, in den Verfahren.

    Casa di cura privata Salus SpA (C-18/05).

      Rechtssache C-18/05.

      Zur Verbindung der Rechtssachen C-18/05 und C-155/05.

      Zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-18/05 und zur Vorlagefrage in der Rechtssache C-155/05.

    31      Folglich ist auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-18/05 und auf die einzige Vorlagefrage in der Rechtssache C-155/05 zu antworten, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe c erster Teil der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Befreiung nur für den Wiederverkauf von Gegenständen gilt, die zuvor von einem Steuerpflichtigen für Zwecke einer aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreiten Tätigkeit erworben wurden, sofern für die anlässlich des ersten Erwerbs dieser Gegenstände entrichtete Mehrwertsteuer kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte.

      Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-18/05.

    32      Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die zweite und die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-18/05 unter Berücksichtigung der Antwort auf die in dieser Rechtssache gestellte erste Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht mehr erheblich sind.

  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-155/05
    VMB Hospital brachte zudem vor, dass das Decreto legislativo Nr. 313/1997, das nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605) erlassen worden sei, die Sechste Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt habe.

    17      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Änderung von Artikel 10 des DPR Nr. 633/1972 durch das Decreto legislativo Nr. 313/1997 nicht etwa eine generelle Befreiung für alle Gegenstände bewirke, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien, wie im genannten Urteil Kommission/Italien festgestellt worden sei, sondern die Befreiung auf Veräußerungen von Gegenständen beschränke, die ohne ein Recht auf entsprechenden vollen Vorsteuerabzug erworben oder eingeführt worden seien.

    28      Des Näheren verpflichtet der erste Teil des Artikels 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten, Gegenstände, die ausschließlich für eine aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer zu befreien, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 12).

    29      Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie eine Doppelbesteuerung verhindern soll, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 15).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-155/05
    26      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Steuerbefreiungen in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung oder Lieferung eines Gegenstands, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt oder vornimmt, der Mehrwertsteuer unterliegt (in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 9. Februar 2006 in der Rechtssache C-415/04, Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-155/05
    26      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Steuerbefreiungen in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung oder Lieferung eines Gegenstands, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt oder vornimmt, der Mehrwertsteuer unterliegt (in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 9. Februar 2006 in der Rechtssache C-415/04, Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-155/05
    27      Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen, und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 37; vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 15).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-155/05
    27      Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen, und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 37; vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 15).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-155/05
    27      Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen, und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 37; vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 15).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-536/03

    António Jorge - Mehrwertsteuer - Artikel 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-155/05
    23      Jedoch obliegt es dem Gerichtshof, im Fall ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 234 EG überschreitender Fragen aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material (insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung) diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26; vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/96, Codiesel, Slg. 1997, I-3465, Randnr. 13, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-536/03, António Jorge, Slg. 2005, I-4463, Randnr. 16).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-105/96

    Codiesel

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-155/05
    23      Jedoch obliegt es dem Gerichtshof, im Fall ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 234 EG überschreitender Fragen aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material (insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung) diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26; vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/96, Codiesel, Slg. 1997, I-3465, Randnr. 13, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-536/03, António Jorge, Slg. 2005, I-4463, Randnr. 16).
  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-155/05
    23      Jedoch obliegt es dem Gerichtshof, im Fall ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 234 EG überschreitender Fragen aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material (insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung) diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26; vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/96, Codiesel, Slg. 1997, I-3465, Randnr. 13, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-536/03, António Jorge, Slg. 2005, I-4463, Randnr. 16).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-19/01

    Barsotti u.a.

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

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