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   EuGH, 06.07.2017 - C-392/16   

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https://dejure.org/2017,22603
EuGH, 06.07.2017 - C-392/16 (https://dejure.org/2017,22603)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2017 - C-392/16 (https://dejure.org/2017,22603)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - C-392/16 (https://dejure.org/2017,22603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marcu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 199 Abs. 1 Buchst. c - Keine mehrwertsteuerliche Registrierung - Umkehrung der Steuerschuldnerschaft - Hypothetischer Charakter der Vorlagefrage - Unzulässigkeit des ...

  • IWW
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerschuldnerschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 199 Abs. 1 Buchst. c - Keine mehrwertsteuerliche Registrierung - Umkehrung der Steuerschuldnerschaft - Hypothetischer Charakter der Vorlagefrage - Unzulässigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Marcu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 199 Abs. 1 Buchst. c - Keine mehrwertsteuerliche Registrierung - Umkehrung der Steuerschuldnerschaft - Hypothetischer Charakter der Vorlagefrage - Unzulässigkeit des ...

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.01.2006 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucher - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-392/16
    Der Gerichtshof ist für die Auslegung des Unionsrechts aber nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Union geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Ynos, C-302/04, EU:C:2006:9, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-125/12

    Promociones y Construcciones BJ 200 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-392/16
    Der genannte Art. 199 ermöglicht es nämlich den Mitgliedstaaten, in den in seinem Abs. 1 Buchst. a bis g angeführten Situationen das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, wonach der steuerpflichtige Empfänger, an den die mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze bewirkt werden, die Mehrwertsteuer schuldet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, Promociones y Construcciones BJ 200, C-125/12, EU:C:2013:392, Rn. 23).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-62/12

    Kostov - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs.

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-392/16
    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Union und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. Juni 2013, Kostov, C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 25).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-97/16

    Pérez Retamero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-392/16
    Viertens und letztens weist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung ein von einem nationalen Gericht vorgelegtes Ersuchen als unzulässig ab, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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