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   EuGH, 06.09.2011 - C-442/09   

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https://dejure.org/2011,179
EuGH, 06.09.2011 - C-442/09 (https://dejure.org/2011,179)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2011 - C-442/09 (https://dejure.org/2011,179)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2011 - C-442/09 (https://dejure.org/2011,179)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Genetisch veränderte Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 2 bis 4 und 12 - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 6 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Art. 2 - Imkereiprodukte - Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bablok u.a.

    Genetisch veränderte Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 2 bis 4 und 12 - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 6 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Art. 2 - Imkereiprodukte - Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Karl Heinz Bablok und andere gegen Freistaat Bayern.

    Genetisch veränderte Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 2 bis 4 und 12 - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 6 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Art. 2 - Imkereiprodukte - Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen - ...

  • EU-Kommission

    Bablok u.a.

    Genetisch veränderte Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 2 bis 4 und 12 - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 6 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Art. 2 - Imkereiprodukte - Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen - ...

  • kanzlei.biz

    Gentechnisch veränderter Honig

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 1004, 906 BGB, §§ 16b, 36a GenTG, Art. 2 der Richtlinie 2001/18/EG, Art. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 5, 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
    Umweltrecht: Verkehrsfähigkeit von Honig und sonstigen Imkereiprodukten mit Pollen aus gentechnisch verändertem Mais | Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Honig und sonstigen Imkereiprodukten mit Eintrag von Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 1004, 906 BGB, §§ 16b, 36a GenTG, Art. 2 der Richtlinie 2001/18/EG, Art. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 5, 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
    Umweltrecht: Verkehrsfähigkeit von Honig und sonstigen Imkereiprodukten mit Pollen aus gentechnisch verändertem Mais | Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Honig und sonstigen Imkereiprodukten mit Eintrag von Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genetisch veränderte Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 2 bis 4 und 12 - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 6 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Art. 2 - Imkereiprodukte - Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen - ...

  • rechtsportal.de

    Genetisch veränderte Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 2 bis 4 und 12 - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 6 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Art. 2 - Imkereiprodukte - Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen - ...

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bablok

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO enthalten, sind aus GVO hergestellte Lebensmittel, die nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gen-Honig als Lebensmittel zulassungspflichtig - Ein Pyrrhussieg für Imker? -

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Genetisch veränderte Lebensmittel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Honig mit Gen-Pollen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gen-Honig darf nur mit Zulassung in den Handel

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gen-Honig darf nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 06.09.2011)

    Richter verschärfen Regeln für Gen-Honig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 06.09.2011)

    Honig mit Genmais-Pollen: Vor Verkauf Prüfung // Deutscher Imker siegt in Rechtsstreit vor EuGH

  • taz.de (Pressebericht, 06.09.2011)

    Ein süßer Sieg für Gentechnik-Gegner

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gen-Honig darf nur mit Zulassung in den Handel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mit Genmais-Pollen verunreinigter Honig darf nur mit Genehmigung in den Verkehr gebracht werden - Pollen stellen nur bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit und Unfähigkeit zur Übertragung genetischen Materials keinen GVO mehr dar

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gen-Honig: Luxemburger Pyrrhussieg für Kleinimker

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 13. November 2009 - Karl Heinz Bablok, Stefan Egeter, Josef Stegmeier, Karlhans Müller, Barbara Klimesch gegen Freistaat Bayern - Beigeladene: Monsanto Technology Llc., ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 2 Nrn. 5 und 10, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 1312
  • EuZW 2011, 711
  • DÖV 2011, 856
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175

    Kein Anspruch bayerischer Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihre

    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (Az. 22 BV 08.1968) hat der Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt, über die dieser mit Urteil vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) entschieden hat.

    Soweit nunmehr aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) ein Normsetzungsprozess für Regelungen zur Koexistenz von "Anbauern" von gentechnisch verändertem Mais und Herstellern von Imkereiprodukten auf der Ebene des Bundes bzw. der Europäischen Union in Gang gekommen ist, ist derzeit offen, bis wann diese Bestrebungen umgesetzt werden können.

    Nach der im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) erfolgten Rücknahme der Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 und 2 steht aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Mai 2008 rechtskräftig zwischen den Beteiligten dieses (erstinstanzlichen) Rechtsstreits fest, dass die Imkereiprodukte des Klägers zu 1, soweit sie nachweisbar Bestandteile von Pollen des Maises der Sorte MON 810 enthalten würden, wesentlich beeinträchtigt wären.

    Grund hierfür ist wohl, dass vor Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 (Az. C-442/09) die Europäische Kommission und der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit übereinstimmend der Auffassung waren, dass die Zulassungsvorschriften der Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht für solchen Honig gelten, der unbeabsichtigt Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält (vgl. hierzu BayVGH vom 21.6.2007 Az. 22 CE 07.1294, S. 7 f.).

    Hierzu benötigt der Normgeber eine angemessene Zeitspanne, die jedenfalls derzeit noch nicht überschritten ist, nachdem erst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 (a.a.O.) die Rechtslage klargestellt hat.

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12

    Keine Klärung im Streit um Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch

    Mit Urteil vom 6. September 2011 - Rs. C-442/09, Bablok - Slg. 2011, I-7419, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Pollen rechtlich nicht Bestandteil, sondern eine Zutat des Honigs ist.

    Der Eintrag von Maispollen, der danach von der gentechnikrechtlichen Zulassung als Lebensmittel nicht umfasst ist, führt, wie sich aus dem auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 - Rs. C-442/09 - Slg. 2011, I-7419 ergibt, zum Verlust der Verkehrsfähigkeit der davon betroffenen Imkereiprodukte.

    Dieser Antrag ist im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 - Rs. C-442/09, Bablok - (Slg. 2011, I-7419) um einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung auf den Maispollen als Lebensmittel ergänzt worden.

  • BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11

    Saatgut; Organismus, gentechnisch veränderter; Aussaat; Freisetzung;

    Die Vorschrift zielt nämlich darauf ab, möglichst viele der Fallkonstellationen, in denen es um die Bewältigung von Gefahren und Risiken geht, die insbesondere aufgrund der von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckten Annahme eines "Basisrisikos" von gentechnisch veränderten Organismen ausgehen (können), dem Anwendungsbereich des vom Vorsorgegrundsatz geprägten Gentechnikgesetzes zuzuweisen (siehe zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutzauftrag als Leitlinie für die Auslegung BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 Rn. 140; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. September 2011 - Rs. C-442/09, Bablok - NVwZ 2011, 1312 Rn. 89, zur schutzzweckorientierten Auslegung im Gentechnikrecht).
  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 22 BV 11.1307

    Gentechnikrecht: Beseitigungsanordnung für Maispflanzen rechtmäßig

    Auch unionsrechtlich ist geklärt, dass die Schutzgüter des Gentechnikrechts es rechtfertigen können, dass Zulassungsvorbehalte ohne jegliche Toleranzschwellen gelten (vgl. EuGH, U.v. 6.9.2011 - Rs C-442/09 - NVwZ 2011, 1312/1315 Rn 103 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-533/20

    Upfield Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verordnung

    5 Urteil vom 6. September 2011 (C-442/09, EU:C:2011:541, Rn. 74).
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