Rechtsprechung
EuGH, 06.09.2012 - C-170/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich - Vernehmung eines Zeugen, der Partei des Hauptsacheverfahrens ist, durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn der Zeuge in ...
- Europäischer Gerichtshof
Lippens u.a.
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich - Vernehmung eines Zeugen, der Partei des Hauptsacheverfahrens ist, durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn der Zeuge in ...
- EU-Kommission
Lippens u.a.
- Wolters Kluwer
Maßgebliches Recht für die gerichtliche Ladung und Vernehmung in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafter Parteien
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ladung und Vernehmung von Zeugen aus anderem Mitgliedstaat in Zivil- und Handelssachen; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gericht kann in anderem Mitgliedstaat wohnhafte Partei nach dem Recht seines Mitgliedstaats als Zeugen vorladen und vernehmen
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. April 2011 - Maurice Robert Josse Marie Ghislain Lippens u. a./Hendrikus Cornelis Kortekaas u. a., andere Beteiligte: Ageas N.V., vormals Fortis N.V.
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-170/11
- EuGH, 06.09.2012 - C-170/11
Papierfundstellen
- NJW 2012, 3771
- EuZW 2012, 831
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 28.04.2005 - C-104/03
St. Paul Dairy - Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich …
Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-170/11
Es stelle sich allerdings die Frage, ob die Mitgliedstaaten nicht infolge des Urteils vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C-104/03, Slg. 2005, I-3481, Randnr. 23), verpflichtet seien, bei der Erhebung von Beweisen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befänden, auf die Verordnung zurückzugreifen.Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt, der dem Urteil St. Paul Dairy zugrunde lag, dadurch gekennzeichnet war, dass der von einer der Parteien gestellte Antrag auf vorgezogene Zeugenvernehmung unmittelbar an das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Zeugen gerichtet worden war, das jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache nicht zuständig war.
- EuGH, 17.02.2011 - C-283/09
Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein …
Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-170/11
Deshalb wurde mit der Verordnung Nr. 1206/2001 eine für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark verbindliche Regelung geschaffen, um Hindernisse auszuräumen, die in diesem Bereich entstehen können (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, Wery?"ski, C-283/09, Slg. 2011, I-601, Randnr. 62).
- EuGH, 21.02.2013 - C-332/11
ProRail - Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der …
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1206/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar ist, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats beschließt, die Beweisaufnahme gemäß eines der von dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens durchzuführen; in diesem Fall ist es verpflichtet, die entsprechenden Verfahren einzuhalten (Urteil vom 6. September 2012, Lippens u. a., C-170/11, Randnr. 28).Deshalb wurde mit dieser Verordnung eine für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark verbindliche Regelung geschaffen, um Hindernisse auszuräumen, die in diesem Bereich entstehen können (vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, Wery?"ski, C-283/09, Slg. 2011, I-601, Randnr. 62, und Lippens u. a., Randnr. 29).
Schließlich wird die Auslegung, dass die Verordnung Nr. 1206/2001 die grenzüberschreitende Beweiserhebung nicht abschließend regelt, sondern lediglich erleichtern soll und insoweit den Rückgriff auf andere Regelungen mit demselben Ziel zulässt, durch Art. 21 Abs. 2 dieser Verordnung gestützt, der Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten zur weiteren Vereinfachung der Beweisaufnahme ausdrücklich zulässt, sofern sie mit der Verordnung vereinbar sind (Urteil Lippens u. a., Randnr. 33).
Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist diese Feststellung vor dem Hintergrund des Sachverhalts zu sehen, der dem Urteil St. Paul Dairy zugrunde lag und in dem ein Antrag auf vorgezogene Zeugenvernehmung, der unmittelbar an das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Zeugen gerichtet worden war, das jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache nicht zuständig war, in der Tat als ein Mittel hätte verwendet werden können, um sich den Vorschriften der Verordnung Nr. 1206/2001 zu entziehen, da er dem zuständigen Gericht, an das der Antrag hätte gerichtet werden müssen, die Möglichkeit hätte nehmen können, den betreffenden Zeugen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu vernehmen (vgl. Urteil Lippens u. a., Randnr. 36).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-332/11
ProRail - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Beweisaufnahme …
18 - Urteil vom 6. September 2012 (C-170/11).