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   EuGH, 06.09.2016 - C-182/15   

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https://dejure.org/2016,26978
EuGH, 06.09.2016 - C-182/15 (https://dejure.org/2016,26978)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2016 - C-182/15 (https://dejure.org/2016,26978)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2016 - C-182/15 (https://dejure.org/2016,26978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petruhhin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an einen Drittstaat - Anwendungsbereich des Unionsrechts - Schutz der Staatsangehörigen eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Petruhhin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an einen Drittstaat - Anwendungsbereich des Unionsrechts - Schutz der Staatsangehörigen eines ...

  • doev.de PDF

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, alle Unionsbürger, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in gleichem Maß vor Auslieferung zu schützen wie seine eigenen Staatsangehörigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslieferungsverlangen von Russland an Estland: Privilegierung von Inländern rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutz vor Auslieferung

  • taz.de (Pressebericht, 06.09.2016)

    Auslieferungen: EU-Bürger bleiben zweitklassig

  • iurratio.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung zwischen Staatsangehörigen und anderen EU-Bürgern bei Auslieferungen zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auslieferung an Drittstaaten zulässig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mitgliedsstaat darf eigene Staatsangehörige besser vor Auslieferungen an Drittstaaten schützen als andere Unionsbürger - Herkunftsmitgliedsstaat muss Gelegenheit zur Beantragung der Übergabe des Bürgers zu Verfolgungszwecken ermöglicht werden

  • gov.lv (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    The Supreme Court addresses the Court of Justice in case on admissibility of extradition of a person[09.04.2015] (englisch)

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unionsbürger und Art. 16 II GG: Unangenehme Neuigkeiten für Karlsruhe

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Petruhhin-Entscheidung

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Petruhhin

  • europa.eu (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstaka tiesa (Lettland) - Aleksei Petruhhin

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an einen Drittstaat - Anwendungsbereich des Unionsrechts - Schutz der Staatsangehörigen eines ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 378
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
    56 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Charta unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbietet und dass dieses Verbot absoluten Charakter hat, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht (vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Cldraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85).

    58 Folglich ist die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Personen im ersuchenden Drittstaat besteht, verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, wenn sie über die Auslieferung einer Person in den Drittstaat zu entscheiden hat (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf Art. 4 der Charta, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Cldraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88).

    Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Cldraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-354/14

    Capoda Import-Export

    Auszug aus EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
    Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen 18 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C-354/14, EU:C:2015:658, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C-354/14, EU:C:2015:658, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Capoda Import- Export, C-354/14, EU:C:2015:658, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das

    Auszug aus EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
    37 Das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, fügt sich in diesen Kontext ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 63 und 65) und ist, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Unionsrecht als legitim einzustufen.

    Zu diesem Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit, den der Europäische Haftbefehl darstellt, kommen zahlreiche Instrumente gegenseitiger Hilfe hinzu, die eine solche Zusammenarbeit erleichtern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 65 bis 68).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
    34 Eine solche Beschränkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
    29 Art. 18 AEUV, der "jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verbietet, verlangt die Gleichbehandlung von Personen, die sich in einer in den Anwendungsbereich der Verträge fallenden Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 10).

    31 Im Ausgangsverfahren hat Herr Petruhhin, ein estnischer Staatsangehöriger, als Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit in der Union Gebrauch gemacht, indem er sich nach Lettland begab, so dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV fällt, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 17 bis 19).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
    52 Wie sich aus der Beantwortung der ersten beiden Fragen ergibt, fällt die Entscheidung eines Mitgliedstaats, einen Unionsbürger in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens auszuliefern, in den Anwendungsbereich der Art. 18 und 21 AEUV und somit des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 bis 27).
  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
    Letzterer stellt im Bereich des Strafrechts die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar (Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 49).
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
    57 Die Existenz von Erklärungen und der Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die grundsätzlich die Beachtung der Grundrechte gewährleisten, reichen für sich genommen nicht aus, um einen angemessenen Schutz vor der Gefahr von Misshandlungen sicherzustellen, wenn es vertrauenswürdige Quellen für Praktiken der Behörden ­ oder von diesen tolerierte Praktiken ­ gibt, die den Grundsätzen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten offensichtlich zuwiderlaufen (Urteil des EGMR vom 28. Februar 2008, Saadi gegen Italien, CE:ECHR:2008:0228JUD003720106, § 147).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
    27 Gleichwohl müssen die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
    Zu den in diesen Anwendungsbereich fallenden Situationen gehören daher u. a. diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

    Für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage komme ich zu dem Ergebnis, dass die kroatischen Behörden nach den im Urteil Petruhhin ausgearbeiteten Grundsätzen verpflichtet sind, die isländischen Behörden über das Auslieferungsersuchen Russlands in Bezug auf I.N. zu informieren, und weiterhin verpflichtet sind, Island alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zu übermitteln, die den isländischen Behörden bei der Entscheidung helfen könnten, ob I.N. in Island strafrechtlich verfolgt und um seine Übergabe ersucht werden soll.

    Außerdem habe das Gespanschaftsgericht Zagreb das Urteil Petruhhin(24) des Gerichtshofs falsch ausgelegt.

    Könnten sich EWR-Staatsangehörige nicht auf den Schutz vor Auslieferung gemäß dem Urteil Petruhhin(27) berufen, würden sie weniger häufig die Dienste von Reiseveranstaltern, die Reisen in ganz Europa anbieten, in Anspruch nehmen.

    Irland hat den Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, das Urteil Petruhhin unter Anwendung des Ansatzes von Generalanwalt Bot in dieser Rechtssache(37) zu überdenken, wonach Nichtstaatsangehörige und Staatsangehörige, soweit es um Vorschriften gehe, die die Auslieferung an Drittstaaten ausschlössen, sich nicht in vergleichbaren Situationen befänden.

    Im Hinblick auf eine erneute Erörterung der Ergebnisse im Urteil Petruhhin verweist Irland insbesondere auf dessen Rn. 47, 48 und 49.

    Im Urteil Petruhhin seien Kontext und Ziel unterstrichen worden.

    Im Urteil Petruhhin sei festgestellt worden, dass eine Ungleichbehandlung durch die Verhinderung von Straflosigkeit gerechtfertigt werden könne und die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels geeignet sein müssten.

    Das Übereinkommen über das Übergabeverfahren gestatte dies jedoch nicht, da es ein anderes Ziel und einen anderen Kontext habe sowie kein Ziel des gegenseitigen Vertrauens, das dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI(54) gleichwertig sei oder das in Art. 3 Abs. 2 EUV (vgl. Urteil Petruhhin) genannte Ziel zum Inhalt habe.

    Das Urteil Petruhhin habe sich für die Einräumung dieses Vorrangs auch auf Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI bezogen.

    Mit bestimmten Regelungen im EWR-Abkommen komme man zum gleichen Ergebnis wie im Urteil Petruhhin.

    Nach Ansicht der Kommission beruht die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Petruhhin im Wesentlichen nicht auf dem abstrakten Begriff der Unionsbürgerschaft, sondern auf dem Freizügigkeitsrecht und auf Art. 18 AEUV.

    Ausgangspunkt dafür, dass im Urteil Pisciotti(70) der im Urteil Petruhhin verwendete Ansatz angewendet worden sei, sei das Vorliegen einer Diskriminierung nach Art. 18 AEUV, der Art. 4 des EWR-Abkommens entspreche.

    Daher sollte dem Ansatz im Urteil Petruhhin gefolgt werden, da den isländischen Behörden ein Rechtsinstrument zur Verfügung stehe, das dem Europäischen Haftbefehl(77) entspreche, nämlich das Übereinkommen über das Übergabeverfahren.

    Erst an dieser Stelle ist das Urteil Petruhhin(103) für das Ausgangsverfahren von Bedeutung, auch wenn es ein Schlüsselelement des Verfahrens vor den kroatischen Gerichten gewesen zu sein scheint und somit den Akteninhalt möglicherweise übermäßig beeinflusst hat.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Petruhhin festgestellt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, "im Unionsrecht als legitim einzustufen [ist]"(104).

    Ich stimme jedoch nicht mit Norwegen überein, soweit es die Auffassung vertritt, dass der Umstand, dass der Gerichtshof im Urteil Petruhhin auf den Europäischen Haftbefehl als eine in die Freizügigkeit weniger eingreifende Alternative zurückgegriffen habe, zeige, dass der Gerichtshof damit habe feststellen wollen, dass der Rückgriff auf einen Europäischen Haftbefehl die alleinige akzeptable Alternative sei, auf die sich ein Angeklagter stützen könne, wenn sich ein Mitgliedstaat auf die Verhinderung von Straflosigkeit als Rechtfertigung für die Beschränkung der Freizügigkeit berufe.

    Dies wird durch das Urteil Pisciotti bestätigt, in dem im Gegensatz zum Urteil Petruhhin hinsichtlich der gegenseitigen Zusammenarbeit nicht auf Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl(109) Bezug genommen wurde (vgl. das oben in den Nrn. 57 und 59 wiedergegebene Vorbringen Norwegens).

    Ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Unionsbürger zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50)."(110).

    Falls Island einen Haftbefehl ausstellt(148), wird ein kroatisches Gericht auf der Grundlage aller relevanten Beweise zu prüfen haben, ob das, was Island vorschlägt, gemäß dem Prüfstein im Urteil Petruhhin (siehe oben, Nrn. 99 und 100) eine Garantie für die Verhinderung von Straflosigkeit bietet, die einer Auslieferung gleichkommt.

    3 Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630).

    24 Urteil vom 6. September 2019 (C-182/15, EU:C:2016:630).

    27 Urteil vom 6. September 2016 (C-182/15, EU:C:2016:630).

    32 I.N. verweist auf die Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), und vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898).

    36 In Bezug auf die Freizügigkeitsrechte nach Art. 21 AEUV und Ausnahmeregelungen verweist die Staatsanwaltschaft auf die Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291), vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), und vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:218:898).

    37 C-182/15, EU:C:2016:330.

    53 Norwegen verweist auf die Rn. 37 und 40 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630).

    56 Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 62).

    60 Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630).

    78 Hierzu verweist die Kommission auf die Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 49), und vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222).

    103 Urteil vom 6. September 2016 (C-182/15, EU:C:2016:630).

    Da I.N. kein Unionsbürger ist und der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (oben, Fn. 34) hier keine Anwendung findet, kann die Grundlage für die Anwendung der Charta aus dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), nicht auf das Ausgangsverfahren übertragen werden.

  • EuGH, 10.04.2018 - C-191/16

    Pisciotti - Kein gleichwertiger Auslieferungsschutz wie bei Deutschen für

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 30), zu einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats, mit dem die Union kein Auslieferungsabkommen geschlossen hatte, entschieden hat, dass die Auslieferungsvorschriften mangels eines solchen Abkommens zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, zu den Situationen, die in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV in Verbindung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft fallen, aber diejenigen gehören, die die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Auslieferungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon schaffen, ob die betroffene Person ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geeignet sind, die Freizügigkeit der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in der Union zu beeinträchtigen, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats begeben haben, der Schutz vor Auslieferung, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießen, nicht gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32).

    Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der wie Herr Pisciotti einem anderen als dem ersuchten Mitgliedstaat angehört, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 33).

    Eine solche Beschränkung muss auf objektiven Erwägungen beruhen und in angemessenem Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34).

    Dieses Ziel ist im Kontext eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EUV im Unionsrecht als legitim einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 38).

    Ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Unionsbürger zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50).

    Obwohl diese Lösung - wie aus Rn. 46 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), hervorgeht - in einem Zusammenhang ohne internationales Abkommen zwischen der Union und dem betroffenen Drittstaat entwickelt wurde, ist sie auch auf eine Situation wie die des Ausgangsrechtsstreits, in der das EU-USA-Abkommen dem ersuchten Mitgliedstaat die Befugnis überträgt, seine eigenen Staatsangehörigen nicht auszuliefern, anwendbar.

    Die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils dargestellte Zusammenarbeit, bei der dem Europäischen Haftbefehl Vorrang eingeräumt wird, um weniger stark in die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit einzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 49), erweist sich nämlich nicht zwangsläufig als ein Hindernis für das Ersuchen auf Auslieferung an einen Drittstaat.

    Denn im Einklang mit dem Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person wegen der ihr im Auslieferungsersuchen angelasteten Taten straflos bleibt, muss der von einem anderen als dem ersuchten Mitgliedstaat gegebenenfalls erlassene Europäische Haftbefehl zumindest denselben Sachverhalt betreffen und - wie aus Rn. 50 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), hervorgeht - der Ausstellungsmitgliedstaat nach seinem Recht für die Verfolgung dieser Person wegen dieser Taten, selbst wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen worden sind, zuständig sein.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Er macht ferner geltend, dass er die isländische Staatsangehörigkeit besitze und dass der Zupanijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb) dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), zuwidergehandelt habe.

    Zum anderen führt das vorlegende Gericht nach einem Hinweis auf die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), aus, dass I.N., anders als die Person, um die es in jenem Urteil gehe, zwar nicht Unionsbürger sei, aber Bürger der Republik Island, mit der die Europäische Union besonders verbunden sei.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 50 seines Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), entschieden hat, dass die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), nicht nur in Bezug auf Unionsbürger, sondern auch im Hinblick auf isländische Staatsangehörige zu folgen ist.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 AEUV, der "jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verbietet, die Gleichbehandlung von Personen verlangt, die sich in einer in den Anwendungsbereich der Verträge fallenden Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen wissen möchte, ob das Unionsrecht, insbesondere das EWR-Abkommen, im Licht des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 50), dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Staatsangehöriger eines EFTA-Staates begeben hat, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist und mit dem die Union ein Übergabeübereinkommen geschlossen hat, im Fall eines Auslieferungsersuchens, das ein Drittstaat gemäß dem Europäischen Auslieferungsabkommen gestellt hat, verpflichtet ist, den EFTA-Staat über das Auslieferungsersuchen zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen diesen Staatsangehörigen im Einklang mit den Bestimmungen des Übergabeübereinkommens zu übergeben, sofern der EFTA-Staat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung des Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

    Ein solcher Umstand war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), ergangen ist, nicht gegeben.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Situation eines isländischen Staatsangehörigen wie die von I.N., der sich an die Grenzen eines Mitgliedstaats begeben hat, um in dessen Hoheitsgebiet einzureisen und dort Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens und folglich des Unionsrechts fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nationale Auslieferungsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden schaffen aber eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon, ob die betroffene Person ein Inländer oder ein Staatsangehöriger eines dem EWR-Abkommen angehörenden EFTA-Staates ist, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen der letztgenannten Staaten wie vorliegend dem isländischen Staatsangehörigen I.N. der Schutz vor Auslieferung, den Inländer genießen, nicht gewährt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32).

    Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Staatsangehöriger eines dem EWR-Abkommen angehörenden EFTA-Staates wie I.N. ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung dieser Freiheit (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32 und 33).

    Eine Beschränkung wie die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführte lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßnahmen, die die in Art. 36 des EWR-Abkommens verankerte Freiheit beschränken, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, geeignet sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 39), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Auslieferung ein Verfahren ist, das verhindern soll, dass eine Person, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet aufhält als dem, in dem sie eine Straftat begangen haben soll, der Strafe entgeht, wodurch verhindert werden kann, dass Personen, die im Hoheitsgebiet eines Staates Straftaten begangen haben und aus diesem Hoheitsgebiet geflohen sind, der Strafe entgehen.

    Der Gerichtshof hat daraus in Rn. 40 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), abgeleitet, dass nationale Vorschriften, die es wie die seinerzeit in Rede stehenden ermöglichen, einem Auslieferungsersuchen zum Zweck der Verfolgung und Aburteilung in dem Drittstaat, in dem die Straftat begangen worden sein soll, stattzugeben, grundsätzlich zur Erreichung des angestrebten Ziels der Bekämpfung von Straflosigkeit geeignet erscheinen.

    Da jedoch, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Situation eines isländischen Staatsangehörigen, der sich an die Grenzen eines Mitgliedstaats begeben hat, um in sein Hoheitsgebiet einzureisen und dort Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, unter das Unionsrecht fällt, findet Art. 19 Abs. 2 der Charta auf ein entsprechendes Auslieferungsersuchen eines Drittstaats Anwendung (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 52 und 53).

    Daher muss, wenn sich der betroffene isländische Staatsangehörige in einer solchen Situation auf das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Fall der Auslieferung beruft, der ersuchte Mitgliedstaat vor einer etwaigen Auslieferung prüfen, dass diese die in Art. 19 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60).

    Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats - wie das vorlegende Gericht - muss sich bei dieser Prüfung auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen, die sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 55 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist jedenfalls die Ingangsetzung von Mechanismen der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe, die es im Bereich des Strafrechts nach dem Unionsrecht gibt, eine alternative Maßnahme, die weniger stark in das Recht auf Freizügigkeit eingreift als die Auslieferung in einen Drittstaat, mit dem die Union kein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, und mit der dieses Ziel ebenso wirksam erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 47 und 49).

    Es ist daher Sache der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Betroffenen auf der Grundlage eines solchen Europäischen Haftbefehls zu übergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50).

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 56), gewählte Lösung analog auf Staatsangehörige der Republik Island wie I.N. anzuwenden ist, die sich, wie aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils folgt, gegenüber dem Drittstaat, der um ihre Auslieferung ersucht, in einer Situation befinden, die mit der Situation eines Unionsbürgers objektiv vergleichbar ist, dem die Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18 und 21 AEUV sowie des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630).

    Es erachtet die Auslieferung von BY an die Ukraine für zulässig, meint jedoch, dass ihr das Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), entgegenstehen könne, da die rumänischen Justizbehörden nicht formell über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls entschieden hätten.

    Deshalb sei fraglich, ob die Grundsätze aus dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), im Fall von BY anwendbar seien.

    Gelten die Grundsätze aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), zur Anwendung von Art. 18 und 21 AEUV im Falle des Ersuchens eines Drittstaats auf Auslieferung eines Unionsbürgers auch dann, wenn der Verfolgte seinen Lebensmittelpunkt in den ersuchten Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt verlegt hat, in dem er noch nicht Unionsbürger war?.

    Ist auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), der über ein Auslieferungsersuchen unterrichtete Heimatmitgliedstaat verpflichtet, den ersuchenden Drittstaat um Übermittlung der Akten zur Prüfung der Verfolgungsübernahme zu ersuchen?.

    Ist der von einem Drittstaat um die Auslieferung eines Unionsbürgers ersuchte Mitgliedstaat auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen und die Strafverfolgung selbst zu übernehmen, wenn ihm dies nach seinem nationalen Recht möglich ist?.

    Es ist festzustellen, dass dieses Vorbringen mit der Prüfung von Frage 1 zusammenfällt, mit der das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 18 und 21 AEUV, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), ausgelegt wurden, auf den Fall eines Unionsbürgers anwendbar sind, der wie BY seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu einem Zeitpunkt verlegt hat, als er noch nicht den Status eines Unionsbürgers besaß.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 30), das wie hier ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats betraf, mit dem die Union kein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, entschieden hat, dass die Auslieferungsvorschriften mangels eines solchen Abkommens zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, zu den Situationen, die in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV in Verbindung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft fallen, aber diejenigen gehören, die die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

    Folglich hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, als Unionsbürger das Recht, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26, und vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und fällt in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27).

    Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht mit Frage 2 wissen, welche Verpflichtungen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der gesuchte Unionsbürger besitzt, der Gegenstand eines von einem Drittstaat an den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich aufhält, gerichteten Auslieferungsersuchens ist, im Rahmen der Durchführung des in den Rn. 47 bis 49 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), angesprochenen Informationsaustauschs obliegen könnten.

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nationale Auslieferungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die - wie im vorliegenden Fall - eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon schaffen, ob die gesuchte Person ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geeignet sind, das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beeinträchtigen, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufhalten, der Schutz vor Auslieferung, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießen, nicht gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32, und vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 44).

    Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen als des ersuchten Mitgliedstaats besitzt, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung des Rechts aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 33, und vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 45).

    Eine solche Beschränkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, als legitim anzusehen ist und dass eine Maßnahme, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, mit diesem Ziel gerechtfertigt werden kann, wenn diese Maßnahme zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten soll, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37 und 38, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47 und 48, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).

    Der Mitgliedstaat, in dem sich die gesuchte Person rechtmäßig aufhält, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, zu informieren und ihm die gesuchte Person gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung der gesuchten Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 51, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 70).

    Stellt der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, hingegen keinen Europäischen Haftbefehl aus, kann der ersuchte Mitgliedstaat sie ausliefern, sofern er geprüft hat, dass die Auslieferung die in Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60).

    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verbürgten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, nach dem sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig achten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 42), hat der ersuchte Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, nicht nur über das Vorliegen eines gegen die betreffende Person gerichteten Auslieferungsersuchens zu informieren, sondern auch über sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die der ersuchende Drittstaat im Rahmen des Auslieferungsersuchens übermittelt hat.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient dieser nämlich dem Ziel, die Unionsbürger unter gleichzeitiger Bekämpfung der Straflosigkeit von Straftaten vor Maßnahmen zu schützen, die ihnen das in Art. 21 AEUV vorgesehene Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht verwehren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 47).

    Mit der Auslieferung lässt sich somit verhindern, dass Personen, die im Hoheitsgebiet eines Staates Straftaten begangen haben und aus diesem Hoheitsgebiet geflohen sind, der Strafe entgehen (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 39).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Vorschriften, die es ermöglichen, einem Auslieferungsantrag zum Zweck der Verfolgung und Aburteilung in dem Drittstaat, in dem die Straftat begangen worden sein soll, stattzugeben, zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet erscheinen, sofern es keine andere Maßnahme gibt, die die Ausübung der Rechte aus Art. 21 AEUV weniger beschränken würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 40 und 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-247/17

    Raugevicius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21

    Sind innerstaatliche Vorschriften über die Auslieferung wegen einer Straftat im Hinblick auf die Freizügigkeit von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unabhängig davon, ob ein auf einem Auslieferungsübereinkommen beruhender Auslieferungsantrag eines Drittstaats zum Zweck der Strafvollstreckung oder - wie in der Rechtssache, die zum Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), geführt hat - zum Zweck der Strafverfolgung gestellt wird, in gleicher Weise zu bewerten? Spielt es eine Rolle, dass die Person, deren Auslieferung beantragt wird, neben der Unionsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der den Auslieferungsantrag gestellt hat?.

    2 C-182/15, EU:C:2016:630.

    6 C-182/15, EU:C:2016:630.

    7 C-182/15, EU:C:2016:630.

    8 C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37.

    10 C-182/15, EU:C:2016:630.

    11 C-182/15, EU:C:2016:630.

    12 C-182/15, EU:C:2016:630.

    13 Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 26).

    14 Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 27).

    17 C-182/15, EU:C:2016:630.

    25 C-182/15, EU:C:2016:630.

    28 Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50).

    30 C-182/15, EU:C:2016:630.

    38 C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37.

    43 C-182/15, EU:C:2016:630.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-191/16

    Pisciotti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21

    2 C-182/15, EU:C:2016:630.

    3 C-182/15, EU:C:2016:630.

    11 C-182/15, EU:C:2016:630.

    13 C-182/15, EU:C:2016:630.

    16 C-182/15, EU:C:2016:630.

    18 Vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 C-182/15, EU:C:2016:630.

    23 C-182/15, EU:C:2016:630.

    27 C-182/15, EU:C:2016:630.

    30 C-182/15, EU:C:2016:630.

    34 C-182/15, EU:C:2016:630.

    36 C-182/15, EU:C:2016:630.

  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), festgestellt, dass durch die Auslieferungsvorschriften die Freiheit der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beeinträchtigt werden könne.

    Sind innerstaatliche Vorschriften über die Auslieferung wegen einer Straftat im Hinblick auf die Freizügigkeit von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unabhängig davon, ob ein auf einem Auslieferungsübereinkommen beruhendes Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zum Zweck der Strafvollstreckung oder - wie in der Rechtssache, die zum Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), geführt hat - zum Zweck der Strafverfolgung gestellt wird, in gleicher Weise zu bewerten? Spielt es eine Rolle, dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, neben der Unionsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Auslieferungsersuchen gestellt hat?.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass ein Unionsbürger wie Herr Raugevicius, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - vorliegend der Republik Litauen - ist und sich in einem anderen Mitgliedstaat - hier Finnland - aufhält, von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, so dass seine Situation in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV fällt, in dem der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31).

    Damit schafft diese Regelung eine Ungleichbehandlung, die geeignet ist, die Freizügigkeit der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten innerhalb der Union zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32).

    Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der wie Herr Raugevicius die Staatsangehörigkeit eines anderen als des ersuchten Mitgliedstaats besitzt, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 AEUV (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 33).

    Eine solche Beschränkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, sich dieser Strafe entziehen, als legitim einzustufen ist und eine beschränkende Maßnahme rechtfertigen kann, sofern sie für den Schutz der Belange, die sie gewährleisten soll, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630" Rn. 37 und 38).

    So hat der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), festgestellt, dass die Auslieferung ein Verfahren ist, mit dem der Gefahr entgegengewirkt werden soll, dass eine Person, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als dem aufhält, in dem sie eine Straftat begangen haben soll, der Strafe entgeht.

    Da mit der Auslieferung, wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Gefahr entgegengewirkt werden soll, dass Staatangehörige aus anderen, mit dem ersuchten Mitgliedstaat nicht identischen Mitgliedstaaten der Strafe entgehen, und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Auslieferung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als der Finnischen Republik zulässt, ist die Verhältnismäßigkeit der Regelung zu prüfen, indem überprüft wird, ob es Maßnahmen gibt, mit denen dieses Ziel ebenso wirksam erreicht werden kann, durch die aber die Freizügigkeit dieser Personen weniger beschränkt wird (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 41), wobei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssache zu berücksichtigen sind.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, der mit einem Ersuchen eines Drittstaats um Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, überprüfen muss, ob durch die Auslieferung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere in deren Art. 19 verbürgten Rechte beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-278/16

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    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19, und vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 27).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fügt sich dieses Ziel in den Kontext des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, ein, wie er in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

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  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

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  • EuGH, 06.09.2017 - C-473/15

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  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-790/19

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