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   EuGH, 06.09.2018 - C-346/17 P   

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EuGH, 06.09.2018 - C-346/17 P (https://dejure.org/2018,27161)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2018 - C-346/17 P (https://dejure.org/2018,27161)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2018 - C-346/17 P (https://dejure.org/2018,27161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klein / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Schutzklauselverfahren - Mitteilung eines Mitgliedstaats über eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen eines ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2018. Christoph Klein gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Klein / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Schutzklauselverfahren - Mitteilung eines Mitgliedstaats über eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen eines ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klein / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Schutzklauselverfahren - Mitteilung eines Mitgliedstaats über eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen eines ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.04.2015 - C-120/14

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-346/17
    Im Anschluss an das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers hob der Gerichtshof mit Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), teilweise auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    Diesen Rechtsmittelgrund habe der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), als unzulässig zurückgewiesen; daraus sei abzuleiten, dass diese Feststellung des Gerichts gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bindend sei.

    Der Gerichtshof habe rechtskräftig festgestellt, dass die Kommission eine Entscheidung nach Art. 8 der Richtlinie 93/42 hätte erlassen müssen und sich insoweit rechtswidrig verhalten habe, so dass die Wirkungen des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), auch das Produkt "effecto" beträfen.

    In seiner Rechtsmittelschrift in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), ergangen ist, hatte der Rechtsmittelführer einen vierten, das Unterbleiben einer Entscheidung der Kommission in Bezug auf das Produkt "effecto" betreffenden Rechtsmittelgrund geltend gemacht und dabei das Ergebnis beanstandet, zu dem das Gericht insoweit gelangt ist.

    In den Rn. 87 und 88 des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rechtsmittelführer die von ihm im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes beanstandeten Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils und erst recht den Rechtsfehler, mit dem dieser Teil des angefochtenen Urteils behaftet sein soll, nicht genau bezeichnet hatte.

    Die bloße Tatsache, dass der Gerichtshof in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), nicht zwischen dem Produkt "Inhaler" und dem Produkt "effecto" unterschieden hat, kann an dieser Feststellung nichts ändern.

    Der Rechtsmittelführer macht geltend, der Gerichtshof habe in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), bereits entschieden, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 93/42 vorgelegen habe und dass dieser Artikel dem Einzelnen Rechte verleihe.

    Der Umstand, dass das Gericht im angefochtenen Urteil eine erneute Prüfung der außervertraglichen Haftung der Union vornehme und dabei zu dem Ergebnis komme, dass der Rechtsmittelführer keine eigenen oder ihm von atmed abgetretenen Schadensersatzansprüche geltend machen könne, laufe darauf hinaus, dem Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), seine Bindungswirkung zu nehmen.

    Der Rechtsmittelführer trägt vor, der Gerichtshof habe in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), bereits entschieden, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 93/42 vorgelegen habe und dass dieser Artikel dem Einzelnen Rechte verleihe, so dass das Gericht im angefochtenen Urteil keine erneute Prüfung dieser Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union habe vornehmen dürfen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem der Rechtsmittelführer eine falsche Anwendung der Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42 rügte, geprüft hat, ob die Kommission nach Erhalt des Schreibens vom 7. Januar 1998 zum Tätigwerden verpflichtet war.

    Daher kann die Formulierung in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), wonach das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), "insoweit aufgehoben [wird], als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen hat, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Herrn Christoph Klein ab dem 15. September 2006 entstanden sein soll", nicht dahin verstanden werden, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Prüfung anerkannt hat, dass die erste Voraussetzung für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt war.

    Folglich beruht der gegen das Gericht erhobene Vorwurf, im angefochtenen Urteil geprüft zu haben, ob die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 93/42 begangen habe und ob diese Bestimmung dem Einzelnen Rechte verleihe, auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und insbesondere von dessen Tenor durch den Rechtsmittelführer.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Rechtsmittelführer somit aufgrund der Wirkung des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), in Verbindung mit der Zurückweisung des hierauf gerichteten ersten Rechtsmittelgrundes in Rn. 58 des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), nur den Ersatz des Schadens fordern, der ihm seit dem 15. September 2006 in Bezug auf Broncho-Air Medizintechnik entstanden sein soll.

  • EuG, 21.01.2014 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-346/17
    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Christoph Klein die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:570), mit dem das Gericht seine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1) verstoßen habe.

    Mit Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), wies das Gericht diese Klage ab, da sich die Kommission nicht rechtswidrig im Hinblick auf die Richtlinie 93/42 verhalten habe.

    Im Anschluss an das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers hob der Gerichtshof mit Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), teilweise auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    Der Rechtsmittelführer hebt hervor, dass er vor dem Gerichtshof die Schlussfolgerung des Gerichts im Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), beanstandet habe, wonach die Kommission ohne eine förmliche Mitteilung durch die deutschen Behörden in Bezug auf das Produkt "effecto" nicht verpflichtet gewesen sei, eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu erlassen.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), die Rüge des Rechtsmittelführers, dass die Kommission in Bezug auf das Produkt "effecto" auch ohne förmliche Mitteilung durch die deutschen Behörden eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 hätte erlassen müssen, zurückgewiesen hat.

    Folglich hat der Gerichtshof, indem er diesen Rechtsmittelgrund wegen seiner Unbestimmtheit als unzulässig zurückgewiesen hat, der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Kommission in Bezug auf das Produkt "effecto" im Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), Bindungswirkung verliehen.

    Am Ende seiner Prüfung entschied der Gerichtshof, dass das Gericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), die Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42 falsch angewandt hat.

    Daher kann die Formulierung in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), wonach das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), "insoweit aufgehoben [wird], als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen hat, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Herrn Christoph Klein ab dem 15. September 2006 entstanden sein soll", nicht dahin verstanden werden, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Prüfung anerkannt hat, dass die erste Voraussetzung für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt war.

    Dass weiterhin die Möglichkeit bestanden habe, das Produkt "Inhaler" zu vermarkten, werde dadurch bestätigt, dass nach den eigenen Angaben des Rechtsmittelführers in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), ergangen sei, dieses Produkt von Primed Halberstadt Medizintechnik zwischen 1996 und 2001 hergestellt worden und von 1996 bis 2002 tatsächlich weiterhin von Broncho-Air Medizintechnik vertrieben worden sei.

    Außerdem ergibt sich aus Rn. 54 des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), dass die Schadensersatzforderung des Rechtsmittelführers jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist, soweit sie den Schaden betrifft, der vor dem 15. September 2006 entstanden sein soll.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Rechtsmittelführer somit aufgrund der Wirkung des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), in Verbindung mit der Zurückweisung des hierauf gerichteten ersten Rechtsmittelgrundes in Rn. 58 des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), nur den Ersatz des Schadens fordern, der ihm seit dem 15. September 2006 in Bezug auf Broncho-Air Medizintechnik entstanden sein soll.

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-346/17
    Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung zuständig (Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 51, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 30).

    Demnach stellt die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 85, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 31).

    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 16, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 32).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-481/07

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-346/17
    Es ist Sache des Klägers, schlüssige Beweise sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch für diese Art von Vermögensschaden muss er nämlich sowohl das Bestehen des Schadens als auch die Angaben, auf die sich dessen Bewertung stützt, nachweisen, da sie nicht einfach nach billigem Ermessen vorgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 37).

  • EuG, 28.09.2016 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Richtlinie 93/42/EWG -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-346/17
    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Christoph Klein die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:570), mit dem das Gericht seine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1) verstoßen habe.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T - 309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), wird aufgehoben, soweit darin entschieden wird, dass Herr Christoph Klein keinen unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhang, der die Haftung der Europäischen Union begründen könnte, nachgewiesen habe.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-346/17
    In Bezug auf die erste Voraussetzung hat der Gerichtshof bereits wiederholt klargestellt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsregel nachzuweisen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42, und vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 53).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-346/17
    Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung zuständig (Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 51, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 30).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-346/17
    Demnach stellt die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 85, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 31).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-346/17
    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 16, und vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 32).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-220/13

    Nikolaou / Cour des Comptes - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-346/17
    In Bezug auf die erste Voraussetzung hat der Gerichtshof bereits wiederholt klargestellt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsregel nachzuweisen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42, und vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 53).
  • EuGH, 14.10.2014 - C-611/12

    Die Kommission hat nicht rechtswidrig gehandelt, als sie den französischen

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    24 Auf das Rechtsmittel des [Rechtsmittelführers] hob der Gerichtshof mit Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), das Urteil vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), teilweise auf, soweit das Gericht die Klage abgewiesen hatte, weil der [Rechtsmittelführer] das Vorliegen eines unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhangs, der die Haftung der Union auslösen könnte, nicht nachgewiesen habe.

    25 Am 28. September 2018 sandte der [Rechtsmittelführer] ein Schreiben an die Kommission, in dem er auf das Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), Bezug nahm.

    Zum einen hat das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses selbst darauf hingewiesen, dass sich der Antrag an die Kommission, "unverzüglich" eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu erlassen, in den Kontext der Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252, Rn. 79), und vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 63) einfügt, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Kommission nach dem Erhalt des Schreibens der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 verpflichtet war, tätig zu werden.

    Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 265 AEUV verstoßen, die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Verfahren und den Inhalt des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), sowie der Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), gänzlich unbeachtet gelassen habe.

  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

    Zunächst ist festzustellen, dass die außervertragliche Haftung der Union drei Voraussetzungen hat, die kumulativ erfüllt sein müssen: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein, der tatsächliche Eintritt des Schadens muss nachgewiesen sein, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Handelnden obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 39 bis 42, und vom 6. September 2018, Klein/Kommission, C-346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-19/18

    VG/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage gegen die Europäische

    Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, muss er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission, C-346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission

    Es ist Sache des Klägers, schlüssige Beweise sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission, C-346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-660/17

    RF/ Kommission - Rechtsmittel - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung

    45 Vgl. beispielsweise Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 124 bis 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.04.2021 - T-29/17

    RQ / Kommission

    La première branche du cinquième moyen ayant été rejetée par la Cour aux points 118 à 121 de l'arrêt sur pourvoi, il n'appartient plus au Tribunal d'examiner son bien-fondé, de sorte que l'argumentation présentée à cet égard par le requérant, dans ses observations après renvoi, ne peut qu'être rejetée (voir, en ce sens, arrêt du 6 septembre 2018, Klein/Commission, C-346/17 P, EU:C:2018:679, point 53).
  • EuG, 11.02.2021 - T-92/20

    Fryc/ Kommission

    Il incombe à cette dernière d'apporter des preuves concluantes tant de l'existence que de l'étendue du préjudice qu'elle invoque (voir arrêt du 6 septembre 2018, Klein/Commission, C-346/17 P, EU:C:2018:679, point 147 et jurisprudence citée).
  • EuG, 10.12.2021 - T-626/21

    Intersagunto Terminales/ Spanien und Kommission

    S'agissant de la condition relative à l'illégalité du comportement reproché aux institutions, la jurisprudence exige que soit établie une violation suffisamment caractérisée d'une règle de droit ayant pour objet de conférer des droits aux particuliers [arrêts du 19 avril 2007, Holcim (Deutschland)/Commission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, point 47, et du 6 septembre 2018, Klein/Commission, C-346/17 P, EU:C:2018:679, point 61].
  • EuG, 01.12.2021 - T-152/21

    Union syndicale Solidaires des SDIS de France und DOM/TOM/ Kommission

    S'agissant de la condition relative à l'illégalité du comportement reproché aux institutions, la jurisprudence exige que soit établie une violation suffisamment caractérisée d'une règle de droit ayant pour objet de conférer des droits aux particuliers [arrêts du 19 avril 2007, Holcim (Deutschland)/Commission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, point 47, et du 6 septembre 2018, Klein/Commission, C-346/17 P, EU:C:2018:679, point 61].
  • VG München, 09.03.2020 - M 26 E 19.4980

    Kein Anspruch auf Einleitung eines Schutzklauselverfahrens bei Europäischer

    Die Schadenersatzklage des Antragstellers wurde vom Gericht der Europäischen Union abgewiesen, was der Europäische Gerichtshof jeweils bestätigte (EuGH, U.v.22.4.2015 - C-120/14 P; U.v. 6.9.2018 - C-346/17 P).
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