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   EuGH, 06.09.2018 - C-471/17   

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https://dejure.org/2018,27160
EuGH, 06.09.2018 - C-471/17 (https://dejure.org/2018,27160)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2018 - C-471/17 (https://dejure.org/2018,27160)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2018 - C-471/17 (https://dejure.org/2018,27160)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kreyenhop & Kluge

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Tarifierung der Waren - Frittierte Instantnudeln - Unterposition 1902 30 10

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Tarifierung der Waren - Frittierte Instantnudeln - Unterposition 1902 30 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Tarifierung der Waren - Frittierte Instantnudeln - Unterposition 1902 30 10

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kreyenhop & Kluge

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Tarifierung der Waren - Frittierte Instantnudeln - Unterposition 1902 30 10

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kreyenhop & Kluge

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 1902 UPos 3010, KN Pos 1902 UPos 3090,
    Einreihung; Zoll

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 1902 UPos 3010, KN Pos 1902 UPos 3090, EUV 767/2014, EGV 635/2005, EUV 2015/183, KN Abschn 1 Anm 2
    Frittierte Nudeln, getrocknete Teigwaren, Unterposition 1902 3010 KN

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Tarifierung der Waren - Frittierte Instantnudeln - Unterposition 1902 30 10

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.03.2017 - C-435/15

    GROFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-471/17
    Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Einreihungsverordnung auf Waren, die mit denen, die Gegenstand der Verordnung sind, nicht identisch sind, sondern ihnen nur entsprechen, zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auch die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-165/07

    Ecco Sko - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-471/17
    Zum einen war diese Erläuterung aber zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 22. Mai 2008, Ecco Sko, C-165/07, EU:C:2008:302, Rn. 40).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-472/12

    Panasonic Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-471/17
    Eine Einreihungsverordnung kann aber keine Rückwirkung haben (Urteil vom 17. Juli 2014, Panasonic Italia u. a., C-472/12, EU:C:2014:2082, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2016 - C-700/15

    LEK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-471/17
    Zum anderen sind die Erläuterungen zur KN nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls ein wichtiges, aber nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-4/16

    J. D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-471/17
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, anhand ihres Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. Urteil vom 2. März 2017, J. D., C-4/16, EU:C:2017:153, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-556/16

    Lutz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-471/17
    Schließlich sollte, wie die Kommission geltend macht, auch im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Lutz, C-556/16, EU:C:2017:777, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) die Tragweite der Unterposition 1902 30 10 der KN nicht allein auf Teigwaren beschränkt werden, die durch Verfahren getrocknet wurden, die ausschließlich ihrer Haltbarmachung dienen und die ihnen nur Wasser entziehen, ohne sie in anderer Weise zu verändern.
  • EuGH, 22.02.2018 - C-185/17

    SAKSA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-471/17
    Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 22. Februar 2018, SAKSA, C-185/17, EU:C:2018:108, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 11.12.2018 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifrecht: Einreihung von Instantnudelgerichten mit frittierten

    Frittierte Instantnudeln sind getrocknete Teigwaren im Sinne der Unterposition 1902 3010 KN (EuGH, Urteil des EuGH vom 06.09.2018, Rs. C-471/17).

    Hierauf antwortete der EuGH mit Urteil vom 06.09.2018 (C-471/17), dass Instantnudelgerichte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Wesentlichen aus einem Block vorgegarten und frittierten Nudeln bestehen, unter die Unterposition 1902 3010 KN fallen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 06.09.2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20.11.2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17.07.2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 28.04.2014, VII R 48/13, juris Rn. 29).

    1.2 Nach dem Urteil des EuGH vom 06.09.2018 (Rs. C-471/17) sind die hier in Rede stehenden Instantnudeln als andere Teigwaren, getrocknet, der Unterposition 1902 3010 KN zuzuordnen.

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 4 K 165/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 11.12.2018 4 K 161/15

    Das Urteil des EuGH vom 06.09.2018 (C-471/17) sei nicht anwendbar.

    Für die Abgrenzung innerhalb der Unterposition 1902 30 KN ist er nicht relevant, weil es nach dem Urteil des EuGH vom 06.09.2018 (C-471/17) einzig darauf ankommt, ob die Nudeln - wie dies auch hier der Fall ist - getrocknet sind.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 06.09.2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20.11.2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17.07.2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 28.04.2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29).

    Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Instantnudelgerichte, um die es hier geht - anders als die Instantnudelgerichte, die Gegenstand der Vorlageentscheidung des EuGH vom 06.09.2018 (C-471/17) sind -, nicht frittiert, sondern getrocknet sind.

  • FG Hamburg, 22.09.2017 - 4 K 129/17

    Zollrecht, Tarifierung: Einreihung von Instantnudeln - Gültigkeit einer

    Anschlussentscheidung zum Vorlagebeschluss vom 19.07.2017, 4 K 161/15 (Az des EuGH C-471/17).

    Sie verweist insoweit auf ihren Vortrag im Verfahren 4 K 161/15 sowie das Vorabentscheidungsersuchen, das der beschließende Senat in jenem Verfahren an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hat (Rechtssache C-471/17).

    Ob dies allein auf der Grundlage der Auslegung der Unterposition 1902 3010 KN der Fall ist, ist Gegenstand des Vorlageersuchens in der Rechtssache C-471/17, für das die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 sowie die Erläuterungen zur Unterposition 1902 3010 KN zeitlich noch nicht anwendbar sind (siehe S. 15-17 des Vorlagebeschlusses).

    Wie der Senat im Vorlageersuchen in der Rechtssache C-471/17 (S. 17 ff.) dargelegt hat, ist zweifelhaft, ob frittierte Nudeln getrocknete Teigwaren im Sinne der Unterposition 1902 3010 KN sind.

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