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   EuGH, 06.09.2018 - C-527/16   

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https://dejure.org/2018,27165
EuGH, 06.09.2018 - C-527/16 (https://dejure.org/2018,27165)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2018 - C-527/16 (https://dejure.org/2018,27165)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2018 - C-527/16 (https://dejure.org/2018,27165)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpenrind u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5 und 19 Abs. 2 - Arbeitnehmer, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden als den, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist - Ausstellung von A1-Bescheinigungen durch den ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5 und 19 Abs. 2 - Arbeitnehmer, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden als den, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist - Ausstellung von A1-Bescheinigungen durch den ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5 und 19 Abs. 2 - Arbeitnehmer, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden als den, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist - Ausstellung von A1-Bescheinigungen durch den ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, auch wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit der Sozialversicherung bei Entsendung von Arbeitnehmern

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Alpenrind u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5 und 19 Abs. 2 - Arbeitnehmer, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden als den, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist - Ausstellung von A1-Bescheinigungen durch den ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sozialversicherungspflicht entsandter Arbeitnehmer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuständige Sozialversicherung bei Entsendung von Arbeitnehmern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    A1-Bescheinigung: Welche Sozialversicherung ist bei Entsendung von Arbeitnehmern zuständig?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entsandter Arbeitnehmer fällt unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort

  • juve.de (Kurzinformation)

    Ablöseverbot: EuGH weist neuen Weg beim Thema Arbeitnehmerentsendung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    A1-Entsendebescheinigung über Zuständigkeit des Sozialversicherungssystems grundsätzlich bindend

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Umfassende Bindungswirkung der A1-Bescheinigung und Ablöseverbot

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Alpenrind u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5 und 19 Abs. 2 - Arbeitnehmer, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden als den, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist - Ausstellung von A1-Bescheinigungen durch den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 872
  • NZA 2018, 1253
  • NZS 2018, 871
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bindungswirkung einer vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 12a Nr. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1972, L 74, S. 1), ausgestellten Bescheinigung E 101, dem Vorläufer der A1-Bescheinigung, sowohl die Träger als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30 bis 32, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 51).

    Desgleichen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass mit der Verordnung Nr. 987/2009 die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert worden ist, indem darin der bindende Charakter der Bescheinigung E 101 und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung ihrer Gültigkeit verankert wurden und ausdrücklich das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowohl über die Richtigkeit der vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen wurde (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59, und Beschluss vom 24. Oktober 2017, Belu Dienstleistung und Nikless, C-474/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:812, Rn. 19).

    Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre daher das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne, zu den Bescheinigungen E 101, Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30, vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54, 55, 60 und 61).

    Wie der Gerichtshof bereits hinsichtlich der Verordnung Nr. 1408/71 entschieden hat, steht es in einem Fall, in dem es der Verwaltungskommission nicht gelingt, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das anwendbare Recht zu vermitteln, dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt - unbeschadet einer im Mitgliedstaat des ausstellenden Trägers etwa möglichen Klage -, zumindest frei, gemäß Art. 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, damit der Gerichtshof die Frage des auf diesen Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem nationalen Gericht, den Sachverhalt festzustellen und die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es vorlegen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 19, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).

  • EuGH, 26.01.2006 - C-2/05

    Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bindungswirkung einer vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 12a Nr. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1972, L 74, S. 1), ausgestellten Bescheinigung E 101, dem Vorläufer der A1-Bescheinigung, sowohl die Träger als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30 bis 32, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 51).

    Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre daher das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne, zu den Bescheinigungen E 101, Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30, vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54, 55, 60 und 61).

  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift der Union betreffen (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine von einem nationalen Gericht vorgelegte Frage zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-187/17

    Alandzak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Tatsächlicher und rechtlicher

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen und die es dem Gerichtshof ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. September 2017, Aland?¾ak u. a., C-187/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:662, Rn. 9 und 10).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
    Insbesondere kann eine solche Bescheinigung, auch wenn ihre Ausstellung besser vor Beginn des betreffenden Zeitraums erfolgt, auch während dieses Zeitraums und sogar nach dessen Ablauf ausgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 52 bis 57).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-269/15

    Hoogstad - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem nationalen Gericht, den Sachverhalt festzustellen und die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es vorlegen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, Hoogstad, C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 19, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).
  • EuGH, 24.10.2017 - C-474/16

    Belu Dienstleistung und Nikless - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
    Desgleichen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass mit der Verordnung Nr. 987/2009 die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert worden ist, indem darin der bindende Charakter der Bescheinigung E 101 und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung ihrer Gültigkeit verankert wurden und ausdrücklich das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowohl über die Richtigkeit der vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen wurde (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59, und Beschluss vom 24. Oktober 2017, Belu Dienstleistung und Nikless, C-474/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:812, Rn. 19).
  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
    Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre daher das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne, zu den Bescheinigungen E 101, Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30, vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54, 55, 60 und 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn die Verwaltungskommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, im Folgenden: Urteil Alpenrind u.

    a., EU:C:2018:669, Rn. 64), oder wenn Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen Arbeitgeber wegen Tatsachen befasst werden, die auf eine betrügerische Erlangung oder Verwendung von Bescheinigungen hindeuten (vgl. Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, im Folgenden: Urteil Vueling, EU:C:2020:260, Rn. 86).

    Vgl. Urteil Alpenrind u. a. (Rn. 76).

    33 Zur Rolle der Verwaltungskommission vgl. Urteil Alpenrind u. a. (Rn. 58 ff., insbesondere Rn. 59 und 60, sowie Rn. 62 hinsichtlich der Beschränkung ihrer Rolle auf die Suche nach einem Ausgleich zwischen den Standpunkten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie angerufen haben).

    36 Vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 sowie Urteil Alpenrind u. a. (Rn. 75).

    39 Zu den konkret zu berücksichtigenden Folgen vgl. zur Veranschaulichung Morsa, M., "Retrait des documents A1 dans le cadre d'une procédure pénale et recours introduit par le prévenu devant une juridiction administrative dans l'État membre d'établissement", Droit pénal de l'entreprise , Larcier, Brüssel, 2021, Nr. 4, S. 352-362, insbesondere S. 361, Rn. 23. Hinsichtlich der bei der Erstattung bereits entrichteter Beiträge und der Rückforderung jeglicher den betroffenen Arbeitnehmern bereits gewährter Leistungen auftretenden administrativen Schwierigkeiten vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Alpenrind u. a. (C-527/16, EU:C:2018:52, Rn. 20 und Fn. 13).

    44 Vgl. Urteil Alpenrind u. a. (Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil Alpenrind u. a. (Rn. 76) zum Widerruf der A1-Bescheinigung.

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil Alpenrind u. a. (Rn. 61).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-784/19

    Um als in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" angesehen werden zu können, muss

    Diese Bestimmung ist nämlich, da mit ihr die Tragweite von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 präzisiert werden soll, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 95).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziert, die Bescheinigung E 101, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr fördern soll, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bindet, indem sie eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger diese Bescheinigung ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 bis 40, sowie entsprechend Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).

    Könnte ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats, das im Rahmen eines von einer Strafverfolgungsbehörde, vom zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats oder von einer anderen Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens angerufen wird, eine Bescheinigung E 101 unabhängig von der Einleitung oder Durchführung des in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Verfahrens allein deshalb für ungültig erklären, weil es konkrete Indizien dafür gibt, dass die Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurde, wäre das mit der Verordnung geschaffene, auf der loyalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 46).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-410/21

    DRV Intertrans

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist mit der Verordnung Nr. 987/2009 die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Tragweite und zu den Rechtswirkungen der A 1-Bescheinigung sowie zu dem Verfahren, das zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Trägern der betroffenen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gültigkeit oder Richtigkeit dieser Bescheinigung zu befolgen ist, kodifiziert worden, indem darin zum einen der bindende Charakter solcher Bescheinigungen und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung ihrer Gültigkeit verankert wurden, und zum anderen ausdrücklich das Verfahren des Dialogs zwischen den zuständigen Trägern der betroffenen Mitgliedstaaten und das Vermittlungsverfahren vor der Verwaltungskommission als Mittel zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen diesen Trägern sowohl über die Richtigkeit der ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen wurde (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A 1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist (Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).

    So wird nämlich u. a. im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 987/2009 der Grundsatz der Rechtssicherheit angeführt, und im 15. Erwägungsgrund sowie in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 wird der Grundsatz der Eingliederung der Arbeitnehmer in ein einziges System der sozialen Sicherheit genannt, während die Bedeutung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit sowohl aus Art. 76 der Verordnung Nr. 883/2004 als auch aus dem zweiten Erwägungsgrund und aus Art. 20 der Verordnung Nr. 987/2009 hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

    47 Die Rechtssache, in der das Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a. (C-527/16, EU:C:2018:669), ergangen ist, liefert hierfür ein anschauliches Beispiel.

    84 Vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a. (C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 95).

    93 Vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a. (C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 98).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

    14 Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a. (C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 97 und 98).

    22 Vgl. Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a. (C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 88 bis 98).

  • LSG Hessen, 28.05.2020 - L 8 BA 42/19

    SGB IV

    Die Bescheinigung kann ohne Einschränkung der Bindungswirkung auch rückwirkend ausgestellt werden (EuGH, Urteil vom 30. März 2000 - Rs. C-178/97, Slg. 2000, I-2005 - Banks; Urteil vom 6. September 2018 - Rs. C-527/16, NZA 2018, 1253 - Alpenrind).

    Die Vorschrift des Art. 16 VO (EG) 987/2009 hindert also weder die Beklagte im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung noch nachfolgend das Gericht daran, selbst zu bewerten, ob nach Maßgabe von Art. 11 ff VO (EG) 883/2004 das nationale Recht zur Anwendung kommt (EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - Rs. C-527/16, NZA 2018, 1253 -, juris Rn. 73).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens umfasst, sind die Bescheinigungen E 101 und A 1, da sie eine Vermutung dafür begründen, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger sie ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist, für den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, bindend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37 bis 40, und vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 8 R 195/15

    Versicherungspflicht des Interim-Managers einer GmbH in der gesetzlichen

    Zudem wird in Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 987/09 eine solche Bindung des Herkunftsstaates nicht angeordnet (vgl. zur Bindungs- und Rückwirkung von A1- und den früheren E101-Bescheinigungen EuGH, u.a. Urteile v. 6.9.2018, C-527/16, v. 11.7.2018, C-356/15, v. 26.1.2006, C-2/05, und v. 30.3.2000, C-178/97, jeweils juris).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-710/21

    IEF Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der

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