Rechtsprechung
EuGH, 06.10.1993 - C-109/91 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en Schoonmaakbedrijf
EWG-Vertrag, Artikel 119
1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Entgelt; Begriff; Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente; Einschluß; Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung; Ohne Bedeutung - EU-Kommission
Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en Schoonmaakbedrijf
- Wolters Kluwer
Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der Auslegung von Art. 119 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) im Hinblick auf die im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems vorgesehene Hinterbliebenenrente; Ablehnung eines Antrags auf ...
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 119; ; EWG-Vertrag Art. 177
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 119
1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente - Einschluß - Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung - Ohne Bedeutung - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
EWG-Vertrag Art. 119
Betriebliche Altersversorgung: Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache Barber - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Hinterbliebenenrente - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber).
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91
- EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
Papierfundstellen
- NZA 1993, 1125 (Ls.)
- DB 1993, 2132
Wird zitiert von ... (67) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem Tag des Erlasses dieses Urteils geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.- GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - HINTERBLIEBENENRENTE - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE C-262/88 (BARBER).
1 Das Kantongerecht Utrecht (Niederlande) hat mit Beschluß vom 28. März 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag im Hinblick auf die im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems vorgesehene Hinterbliebenenrente und nach der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) im Hinblick auf die Beschränkung der zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Auf das Vorbringen des Klägers, nach dem genannten Urteil Barber müsse die beantragte Rente als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag angesehen werden und eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei unzulässig, erwiderte die Beklagte, dieses Urteil sei nach dem Tod der Frau des Klägers ergangen und seine zeitlichen Wirkungen seien beschränkt worden.
Der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, schließt nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag haben (vgl. insbesondere Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12).
20 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
2) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
- EuGH, 25.05.1971 - 80/70
Defrenne / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
Denn diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Masse beteiligt sind, das weniger vom Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn.
- EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS …
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1993, Ten Oever, C-109/91, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8, und vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 21), schließt der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, dass sie Entgeltcharakter im Sinne von Art. 141 EG haben.Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenrente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so dass der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird (vgl. Urteile Ten Oever, Randnrn.
- BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06
Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht
Es berücksichtigt, was der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache "Barber" (…17. Mai 1990 - C-262/88 - Rn. 44, EuGHE I 1990, 1889) ausgeführt hat, und gilt auch für Hinterbliebenenrenten (EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - Rn. 51 ff., [Coloroll] EuGHE I 1994, 4389 und 6. Oktober 1993 - C-109/91 - Rn. 20, [Ten Oever] EuGHE I 1993, 4879). - EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune
21 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607;… Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12; Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8) schließt der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben.31 Diese Auslegung wurde durch das Urteil Ten Över (…a. a. O., Randnrn. 10 und 11) bestätigt.
33 So gibt der von der niederländischen Regierung angeführte Umstand, daß die Arbeitnehmerorganisationen des öffentlichen Dienstes an der Verwaltung des Systems beteiligt sind und daß in der Praxis vor der Änderung dieses Systems eine Abstimmung mit ihnen erfolgt, dem im Urteil Ten Över für ausschlaggebend gehaltenen Kriterium im vorliegenden Fall nicht das entscheidende Gewicht.
40 Zudem ist, wie sich aus den Antworten der niederländischen Regierung und des ABP auf eine Frage des Gerichtshofes ergibt, anders als bei dem System, um das es im Urteil Ten Över (vgl. Randnr. 31 des vorliegenden Urteils) ging, in aussergewöhnlichen Fällen ein Rückgriff des ABP auf den niederländischen Staatshaushalt möglich, wenn der Versorgungsfonds den ihm aufgrund der ABPW obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
Diese Meinungsverschiedenheiten wurden durch das Urteil Ten Över beseitigt, das vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union erging.
Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.
- EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Schönheit
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, Randnrn.Das Protokoll Nr. 2 enthält im Wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Oever, erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages (Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 41).
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14
Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr
Zu diesen "Vergütungen" können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Arbeits- bzw. Dienstzeit gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1993 - C-109/91 -, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, RdNrn. 7 ff.; Urteil vom 17.05.1990 - C-262/88 -, Barber, NJW 1991, 2204, RdNrn. 21 ff.; BVerwG…, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).Der Europäische Gerichtshof hat dem Rechnung getragen, indem er die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidung beschränkt und für Recht erkannt hat, dass sich grundsätzlich "niemand auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EG-Vertrag berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlass des vorliegenden Urteils einen Rentenanspruch geltend zu machen" (EuGH…, Urteil vom 17.05.1990, a.a.O., RdNr. 45; s. auch Urteil vom 06.10.1993, a.a.O., RdNrn. 15 ff.).
- VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595 Grundsätzlich wird die Hinterbliebenenversorgung vom Entgeltbegriff des Art. 141 EGV erfasst (vgl. EuGH Urteil vom 7.1.2004 Rs. C-117/01 - K.B./National Health Service Pension Agency - Slg. 2004 I 541; EuGH Urteil vom 9.10.2001 Rs. C-379/99 - Menauer - Slg. 2001 I 7275; EuGH Urteil vom 6.10.1993 Rs. C-109/91 - Ten Oever - Slg. 1993 I 4879).
Dieser Auslegung steht, wie der Europäische Gerichtshof bereits in der Rechtssache C-109/91 (EuGH Urteil vom 6.10.1993 Rs. C-109/91 a.a.O.) urteilte, nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenversorgung ih-.
Für die Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts kann es nach Auffassung des vorlegenden Gerichts dabei nicht darauf ankommen, dass der Anspruchsteller der Hinterbliebenenversorgung kein Ehegatte - wie in der Entscheidung in der Rechtssache C-109/91 - ist, sondern ein eingetragener Lebenspartner.
Die Sachverhalte sind vergleichbar, weil entsprechend der Situation in der Rechtssache C-109/91 - damals begehrte der Anspruchsteller als Ehegatte eine Witwerrente obwohl die Rentenbestimmungen eine Hinterbliebenenversorgung nur für Witwen vorsahen - der Kläger die Gewährung einer Witwerrente begehrt, die von der Beklagten mit der Begründung verweigert wird, dass eine solche Rente nach den Bestimmungen der Beklagten nicht vorgesehen sei.
Im Gegensatz zu der Entscheidung in der Rechtssache C-109/91, der ein betriebliches Rentensystem zugrunde lag, stehen vorliegend Leistungen einer zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgung in Frage.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17
E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot …
26 Urteil vom 6. Oktober 1993 (C-109/91, EU:C:1993:833).27 Im Urteil Ten Oever stellte sich die Frage einer etwaigen Hinterbliebenenrente nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 1988.
29 Urteil vom 6. Oktober 1993 (C-109/91, EU:C:1993:833).
65 Urteil vom 6. Oktober 1993 (C-109/91, EU:C:1993:833).
66 Siehe den Tenor des Urteils vom 6. Oktober 1993, Ten Oever (C-109/91, EU:C:1993:833).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1994 - C-408/92
Constance Christina Ellen Smith und andere gegen Avdel Systems Ltd. - Gleiches …
Wie der Gerichtshof kürzlich in den Urteilen Ten Över, Moroni und Neath klargestellt hat, bedeutet dies, daß.(6) ° Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 20 und Nr. 2 des Tenors), vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591, Randnr. 31 und Nr. 3 des Tenors) und vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath, Slg. 1993, I-6935, Randnr. 18 und Nr. 1 des Tenors).
Wie der Gerichtshof nämlich in den in Fußnote 6 zitierten Urteilen Ten Över (Randnr. 17), Moroni (Randnr. 29) und Neath (Randnr. 14) ausgeführt hat, weisen Betriebsrentensysteme eine Besonderheit auf, die in einer zeitlichen Trennung zwischen der Entstehung des Rentenanspruchs, zu der es nach und nach im Laufe des Arbeitslebens eines Arbeitnehmers kommt, und der tatsächlichen Gewährung der Leistung, die demgegenüber bis zur Erreichung eines bestimmten Alters hinausgeschoben ist, besteht .
(36) ° Urteil Ten Över, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 9, unter Hinweis auf das Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne I, Slg. 1971, 445, Randnr. 7).
(42) ° Der Gerichtshof hat bei der in den Urteilen Ten Över (Randnr. 19), Moroni (Randnr. 31) und Neath (Randnr. 16) vorgenommenen Verdeutlichung der zeitlichen Wirkung des Urteils Barber ausdrücklich auf die Begründung in Randnummer 44 des Urteils Barber verwiesen.
- EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de …
10 Diese Grundsätze wurden im Urteil Barber für an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene Betriebsrentensysteme britischen Rechts und im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879) bestätigt.23 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, daß die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben (Randnr. 45 des Urteils Barber mit der Klarstellung durch das Urteil Ten Över).
Diese Meinungsverschiedenheiten wurden durch das Urteil Ten Över beseitigt, das vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union erging.
Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen …
61 - Urteile vom 6. Oktober 1993, Ten Oever (C-109/91, Slg. 1993, I-4879), vom 28. September 1994, Coloroll Pension Trustees (C-200/91, Slg. 1994, I-4389), und vom 17. April 1997, Evrenopoulos (C-147/95, Slg. 1997, I-2057).63 - Urteile Ten Oever, Randnrn.
7 und 8, und Ten Oever, Randnr. 9.
- EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll …
- EuGH, 28.09.1994 - C-200/91
Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1999 - C-78/98
Preston u.a.
- EuGH, 09.10.2001 - C-379/99
Menauer
- BAG, 23.03.1999 - 3 AZR 631/97
Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-166/99
Defreyn
- EuGH, 07.01.2004 - C-117/01
EINE NATIONALE REGELUNG, DIE DIE NEUE SEXUELLE IDENTITÄT VON TRANSSEXUELLEN NACH …
- EuGH, 21.06.2007 - C-231/06
Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der …
- EuGH, 07.11.2018 - C-432/17
O'Brien
- EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99
Podesta
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15
Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung …
- EuGH, 14.12.1993 - C-110/91
Moroni / Collo
- BAG, 29.04.1994 - 3 AZB 18/93
Anordnung 1954 - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
Deutsche Post
- BAG, 23.03.1999 - 3 AZR 647/97
Leistungen einer Pensionskasse - Bergmannsversorgungsschein
- EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
Vroege / NCIV
- EuGH, 11.12.1997 - C-246/96
SOZIALPOLITIK
- EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Deutsche Telekom
- LAG Baden-Württemberg, 20.07.1994 - 3 Sa 39/94
Betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-4/02
Schönheit
- EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Niemi
- EuGH, 28.09.1994 - C-408/92
Smith u.a. / Avdel Systems
- EuGH, 22.12.1993 - C-152/91
Neath / Steeper
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-234/96
Deutsche Telekom
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-229/09
Hogan Lovells International - Verordnung EG Nr. 1610/96 - Art. 3 - Bedingungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.
- LAG Bremen, 23.02.1994 - 2 Sa 20/93
Feststellungsklage; Versicherungsanstalt; Gleichbehandlungsgrundsatz; …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2003 - C-117/01
NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS RUIZ-JARABO VERSTÖSST EINE NATIONALE REGELUNG, …
- LAG Baden-Württemberg, 01.02.1995 - 3 Sa 80/94
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
- EuGH, 28.09.1994 - C-28/93
Van den Akker u.a. / Stichting Shell Pensioenfonds
- LAG Baden-Württemberg, 20.07.1994 - 3 Sa 40/94
Betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter - …
- LAG Baden-Württemberg, 20.07.1994 - 3 Sa 38/94
Betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter - …
- LAG Baden-Württemberg, 20.07.1994 - 3 Sa 41/94
Betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter - …
- LAG Berlin, 04.01.2006 - 17 Sa 1034/05
Zulässigkeit einer beschränkten Hinterbliebenenversorgung für Frauen; …
- EuGH, 17.04.1997 - C-147/95
Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92
Roquette Frères SA gegen Hauptzollamt Geldern. - Währungsausgleichsbeträge für …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-50/96
Deutsche Telekom
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-270/97
Deutsche Post
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96
Mary Teresa Magorrian und Irene Patricia Cunningham gegen Eastern Health and …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09
Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2001 - C-206/00
Mouflin
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02
Becker
- LAG Hessen, 22.01.2002 - 15 Sa 1786/01
Diskriminierung wegen des Geschlechts; Vorruhestandsleistung als …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-333/97
Lewen
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-235/96
Deutsche Telekom
- BAG, 10.05.1994 - 3 AZB 7/94
Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Vorliegen einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-366/99
Griesmar
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97
Deutsche Post
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995 - C-435/93
Francina Johanna Maria Dietz gegen Stichting Thuiszorg Rotterdam. - Gleiches …
- LAG Niedersachsen, 02.11.1994 - 4 Sa 851/94
Nichtberücksichtigung von Teilzeitkräften in tariflichen Vorschriften …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2001 - C-379/99
Menauer
- EuGH, 10.02.2000 - C-271/97
Deutsche Post - Sozialpolitik
- EuGH, 10.02.2000 - C-235/96
Deutsche Telekom - Sozialpolitik
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-147/95
Dimossia Epicheirissi Ilektrismou (DEI) gegen Efthimios Evrenopoulos. - …
- VG Hannover, 25.03.2004 - 2 A 936/01
Minderung; mittelbare Diskriminierung; Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; Teilzeit; …