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   EuGH, 06.10.1993 - C-109/91   

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https://dejure.org/1993,409
EuGH, 06.10.1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,409)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,409)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,409)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en Schoonmaakbedrijf

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Entgelt; Begriff; Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente; Einschluß; Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung; Ohne Bedeutung

  • EU-Kommission

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en Schoonmaakbedrijf

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der Auslegung von Art. 119 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) im Hinblick auf die im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems vorgesehene Hinterbliebenenrente; Ablehnung eines Antrags auf ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 119
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente - Einschluß - Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung - Ohne Bedeutung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 119
    Betriebliche Altersversorgung: Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache Barber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Hinterbliebenenrente - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber).

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 1125 (Ls.)
  • DB 1993, 2132
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
    Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem Tag des Erlasses dieses Urteils geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - HINTERBLIEBENENRENTE - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE C-262/88 (BARBER).

    1 Das Kantongerecht Utrecht (Niederlande) hat mit Beschluß vom 28. März 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag im Hinblick auf die im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems vorgesehene Hinterbliebenenrente und nach der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) im Hinblick auf die Beschränkung der zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Auf das Vorbringen des Klägers, nach dem genannten Urteil Barber müsse die beantragte Rente als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag angesehen werden und eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei unzulässig, erwiderte die Beklagte, dieses Urteil sei nach dem Tod der Frau des Klägers ergangen und seine zeitlichen Wirkungen seien beschränkt worden.

    Der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, schließt nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag haben (vgl. insbesondere Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12).

    20 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    2) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
    Denn diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Masse beteiligt sind, das weniger vom Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn.
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1993, Ten Oever, C-109/91, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8, und vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 21), schließt der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, dass sie Entgeltcharakter im Sinne von Art. 141 EG haben.

    Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenrente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so dass der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird (vgl. Urteile Ten Oever, Randnrn.

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Es berücksichtigt, was der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache "Barber" (17. Mai 1990 - C-262/88 - Rn. 44, EuGHE I 1990, 1889) ausgeführt hat, und gilt auch für Hinterbliebenenrenten (EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - Rn. 51 ff., [Coloroll] EuGHE I 1994, 4389 und 6. Oktober 1993 - C-109/91 - Rn. 20, [Ten Oever] EuGHE I 1993, 4879).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    21 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607; Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12; Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8) schließt der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben.

    31 Diese Auslegung wurde durch das Urteil Ten Över (a. a. O., Randnrn. 10 und 11) bestätigt.

    33 So gibt der von der niederländischen Regierung angeführte Umstand, daß die Arbeitnehmerorganisationen des öffentlichen Dienstes an der Verwaltung des Systems beteiligt sind und daß in der Praxis vor der Änderung dieses Systems eine Abstimmung mit ihnen erfolgt, dem im Urteil Ten Över für ausschlaggebend gehaltenen Kriterium im vorliegenden Fall nicht das entscheidende Gewicht.

    40 Zudem ist, wie sich aus den Antworten der niederländischen Regierung und des ABP auf eine Frage des Gerichtshofes ergibt, anders als bei dem System, um das es im Urteil Ten Över (vgl. Randnr. 31 des vorliegenden Urteils) ging, in aussergewöhnlichen Fällen ein Rückgriff des ABP auf den niederländischen Staatshaushalt möglich, wenn der Versorgungsfonds den ihm aufgrund der ABPW obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

    Diese Meinungsverschiedenheiten wurden durch das Urteil Ten Över beseitigt, das vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union erging.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.

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