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   EuGH, 06.10.2005 - C-256/05   

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https://dejure.org/2005,24967
EuGH, 06.10.2005 - C-256/05 (https://dejure.org/2005,24967)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2005 - C-256/05 (https://dejure.org/2005,24967)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - C-256/05 (https://dejure.org/2005,24967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Telekom Austria (früher Post & Telekom Austria)

    Vorabentscheidungsfragen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Anrufung des Gerichtshofes - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Markt für Transitdienste

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Fall des Fehlens eines anhängigen Rechtsstreits bei der Telecom-Control-Kommission; Gültigkeit einer Aufforderung der Kommission gegenüber der Telekom-Control-Kommission über die Rücknahme eines ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 2002/21/EG Art. 7 Abs. 4; ; Richtlinie 2002/21/EG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 2002/21/EG Art. 14; ; Richtlinie 2002/21/EG Art. 15; ; Richtlinie 2002/21/EG Art. 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung: Vorabentscheidungsfragen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Anrufung des Gerichtshofes - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Markt für Transitdienste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Antrags der Telekom-Control-Kommission vom 13. Juni 2005 in dem Verfahren betreffend Telekom Austria AG.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Telekom Austria

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.10.1995 - C-111/94

    Job Centre

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-256/05
    10 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Artikel 234 EG, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist, der auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80, Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 3, Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94, Job Centre, sog. Urteil Job Centre I, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9, und Beschluss vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-447/00, Holto, Slg. 2002, I-735, Randnr. 17).
  • EuGH, 22.01.2002 - C-447/00

    Holto

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-256/05
    10 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Artikel 234 EG, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist, der auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80, Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 3, Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94, Job Centre, sog. Urteil Job Centre I, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9, und Beschluss vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-447/00, Holto, Slg. 2002, I-735, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.06.1980 - 138/80

    Borker

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-256/05
    10 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Artikel 234 EG, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist, der auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80, Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 3, Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94, Job Centre, sog. Urteil Job Centre I, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9, und Beschluss vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-447/00, Holto, Slg. 2002, I-735, Randnr. 17).
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