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   EuGH, 06.10.2009 - C-123/08   

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https://dejure.org/2009,1780
EuGH, 06.10.2009 - C-123/08 (https://dejure.org/2009,1780)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2009 - C-123/08 (https://dejure.org/2009,1780)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - C-123/08 (https://dejure.org/2009,1780)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wolzenburg

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • EU-Kommission PDF

    Wolzenburg

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • EU-Kommission

    Wolzenburg

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • Wolters Kluwer

    Verfahren bei Übergabe eines durch ein deutsches Gericht zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls gegen einen in den Niederlanden ansässigen deutschen Staatsbürger [Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag]; Berufung des deutschen Staatsangehörigen ...

  • Judicialis

    Rahmenbeschluss 2002/584/JI Art. 4 Nr. 6; ; EG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren bei Übergabe eines durch ein deutsches Gericht zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls gegen einen in den Niederlanden ansässigen deutschen Staatsbürger [Art. 18 Abs. 1 EG]; Berufung des deutschen Staatsangehörigen auf Art. ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch den Vollstreckungsmitgliedstaat bei einem fünfjährigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHLS EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON INLÄNDERN UND STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORSEHEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wolzenburg

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungleichbehandlung beim Europäischen Haftbefehl

  • derstandard.at (Pressemeldung, 06.10.2009)

    EuGH billigt Unterschiede bei Auslieferung von In- und Ausländern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Haftbefehl: EU-Staaten dürfen bei Auslieferungsersuchen aus dem Ausland zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen und anderen EU-Bürgern unterscheiden - EuGH erlaubt Niederlande bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls Inländer und EU-Ausländer ...

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Ungleichbehandlung eigener und fremder Staatsbürger im deutschen Auslieferungsrecht - Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot und gegen das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot (RA'in Dr. Cristina Tinkl; ZIS 2010, 320)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 21. März 2008 - Strafverfahren gegen D. Wolzenburg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) - Auslegung von Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 283
  • NStZ 2010, 40 (Ls.)
  • EuZW 2010, 640 (Ls.)
  • DÖV 2009, 1150
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-123/08
    Insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie den Erwägungsgründen 5 und 7 dieses Rahmenbeschlusses ergibt sich, dass dieser das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnr. 31).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ebenso wie mit dessen Art. 5 Nr. 3 zwar insbesondere bezweckt wird, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können, besondere Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. Urteil Koz?‚owski, Randnr. 45), dass ein solches Ziel - so wichtig es ist - es aber nicht ausschließen kann, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses die Fälle, in denen die Übergabe einer vom Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6 erfassten Person verweigert werden kann, im Sinne der in Art. 1 Abs. 2 des genannten Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundregel begrenzen.

    Ein persönlicher Umstand der gesuchten Person wie die Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat kann für sich genommen grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Koz?‚owski, Randnr. 49).

  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-123/08
    Außer den in Art. 3 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fällen, in denen die Vollstreckung abzulehnen ist, können sie die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nämlich nur in den in Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses aufgezählten Fällen verweigern (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-123/08
    Ein solches Dokument hat nur deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion, kann aber keine konstitutive Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 53).
  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-123/08
    Sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2008, Förster, C-158/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 53).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-123/08
    Was sodann die Frage betrifft, ob die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren, wie sie in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verbot impliziert, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15

    Caldararu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    So hat der Gerichtshof nach einer gängigen Formulierung, um "die Übergabe gesuchter Personen gemäß dem ... Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ... zu erleichtern"(28) und um "das mit [dem] Rahmenbeschluss im Sinne eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts errichtete System der Übergabe" zu stärken(29), in seinem Urteil Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616) die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Fälle, in denen sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen können, möglichst zu begrenzen, und sie aufgefordert, von den ihnen durch Art. 4 des Rahmenbeschlusses in Bezug auf fakultative Ablehnungsgründe eingeräumten Möglichkeiten nicht zwingend Gebrauch zu machen, so bedeutsam die mit diesem Artikel angestrebten Ziele auch sein mögen(30).

    27 - Vgl. Urteile Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 51), Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 57), Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 35 und 36) sowie Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 38).

    28 - Urteile Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59) und West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 62).

    29 - Urteil Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 58).

    30 - Urteil Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut

    Zweitens ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich dafür entscheiden, Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in innerstaatliches Recht umzusetzen, bei der Durchführung der Bestimmung, insbesondere ihrer Nr. 6, notwendigerweise über einen bestimmten Wertungsspielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 61).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass ein nationaler Gesetzgeber, der sich entsprechend den ihm durch Art. 4 des genannten Rahmenbeschlusses eröffneten Möglichkeiten dafür entscheidet, die Fälle, in denen die nationale vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer gesuchten Person verweigern kann, zu begrenzen, nur das mit diesem Rahmenbeschluss im Sinne eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts errichtete System der Übergabe verstärkt (Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 58).

    Mit der Begrenzung der Fälle, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, erleichtern solche Rechtsvorschriften nämlich nur die Übergabe gesuchter Personen gemäß dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, bei dem es sich um die mit diesem Rahmenbeschluss eingeführte Grundregel handelt (Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59).

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, wird mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwar insbesondere bezweckt, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können, besondere Bedeutung beigemessen werden kann, doch kann ein solches Ziel - so wichtig es ist - es nicht ausschließen, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses die Fälle, in denen die Übergabe einer vom Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6 erfassten Person verweigert werden kann, im Sinne der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundregel begrenzen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Im Hinblick auf das Ziel, der Gefahr einer Straflosigkeit entgegenzuwirken, befinden sich die finnischen Staatsangehörigen und die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die ihren ständigen Wohnsitz in Finnland haben und somit ein bestimmtes Maß an Integration in der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats aufweisen, in einer vergleichbaren Situation (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer

    Im Gegenteil, das Urteil Wolzenburg ist gerade deshalb sehr explizit, weil in ihm keine bestimmte Auslegung dieser Bestimmungen vorgegeben und sogar festgestellt wird, dass "[die Mitgliedstaaten] bei der Durchführung [einer Bestimmung wie Art. 4] ... notwendigerweise über einen bestimmten Wertungsspielraum [verfügen]"(8).

    5 - Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    6 - Urteil Wolzenburg, Randnr. 59.

    8 - Urteil Wolzenburg, Randnr. 61 (Hervorhebung nur hier).

    10 - Urteile vom 17. Juli 2008, Kozlowski (C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnr. 45), und Wolzenburg, Randnr. 62.

  • OLG Saarbrücken, 10.06.2016 - 1 Ws 64/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Gewöhnlicher Aufenthalt eines in

    Dass sich die gesuchte Person nicht ununterbrochen im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgehalten hat, kann dabei ebenso Berücksichtigung finden wie der Umstand, dass ihr Aufenthalt nicht im Einklang mit dem nationalen Aufenthaltsrecht steht (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 ff. - Tz. 50), wobei allerdings der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht gefordert werden kann (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Leitsatz Nr. 2 und Tz. 53).

    Verlangt werden kann aber, dass sich die Person eine bestimmte Zeit lang rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Tz. 74; NJW 2013, 141 ff. - Tz. 34).

    Zu berücksichtigen ist andererseits auch, dass ein Gemeinschaftsbürger, der nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats besitzt und sich nicht während eines bestimmten Zeitraums ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgehalten hat, im Allgemeinen stärkere Verbindungen mit seinem Herkunftsmitgliedstaat als mit der Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedstaats hat (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Tz. 68).

    In jedem Fall muss er ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedstaates nachgewiesen haben (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Tz. 67, 73; EuGH NJW 2013, 141 ff. - Tz. 33).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-192/12

    West

    31 und 43, vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Randnr. 56, und vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Randnr. 35).

    Auch die Zustimmung zu einer weiteren Übergabe kann nach Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses nur in diesen Fällen abgelehnt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Leymann und Pustovarov, Randnrn. 49 und 51, Wolzenburg, Randnr. 57, sowie Mantello, Randnrn.

    Mit der Begrenzung der Fälle, in denen die vollstreckenden Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die in aufeinanderfolgende Übergaben derselben Person involviert sind, ihre Zustimmung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern können, trägt eine solche Auslegung nur dazu bei, die Übergabe gesuchter Personen gemäß dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung als der mit diesem Rahmenbeschluss eingeführten Grundregel zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil Wolzenburg, Randnrn.

    Mit diesen Bestimmungen soll die vollstreckende Justizbehörde insbesondere in die Lage versetzt werden, der Frage besondere Bedeutung beizumessen, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können (vgl. Urteile Koz?‚owski, Randnr. 45, Wolzenburg, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2017 - C-579/15

    Poplawski

    10 Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski (C-66/08, EU:C:2008:437), vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616), und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517).

    11 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 53), insbesondere klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des genannten Rahmenbeschlusses aufgeführten Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung bei einem Unionsbürger nicht von ergänzenden verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung abhängig machen können.

    12 C-123/08, EU:C:2009:183.

    18 Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski (C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 45), vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 62 und 67), vom 21. Oktober 2010, B. (C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 52), und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

  • KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10

    Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der Ablehnung der Auslieferung

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen

  • EuGH, 06.06.2023 - C-700/21

    Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen,

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17

    Sut

  • KG, 28.08.2012 - 151 AuslA 109/12

    Auslieferung zur Strafvollstreckung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15

    Lanigan

  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15

    Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Ausländers in Deutschland

  • OLG Karlsruhe, 02.11.2020 - Ausl 301 AR 124/20

    Auslieferung eines EU-Bürgers von Deutschland nach Serbien zur Strafvollstreckung

  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

  • OLG Bremen, 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13

    Überprüfung von Bewilligungshindernissen im Auslieferungsverfahren

  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15

    Internationale Rechtshilfe: Erlass eines weiteren Haftbefehls gegen eine auf

  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung

  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2014 - C-129/14

    Spasic - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2012 - C-192/12

    West

  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 1 AR 10/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08

    Teixeira - Freier Personenverkehr - Aufenthaltsrecht - Bedingungen - Ehemaliger

  • OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 68/17

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

  • OLG Karlsruhe, 07.09.2016 - 1 AK 34/16

    Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls aus Spanien:

  • OLG Brandenburg, 31.03.2021 - 1 AR 4/21

    Zulässigkeit eines kroatischen Staatsangehörigen mit ständigem Aufenthalt in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18

    Openbaar Ministerie (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14

    Vorabbewilligung der Staatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren: Schutzwürdiges

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2014 - 1 AK 27/14

    Auslieferungshindernis bei Europäischem Haftbefehl: Auslieferung als Eingriff in

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2014 - 1 AK 3/14

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • OLG Karlsruhe, 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Bewilligungshindernis des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) -

  • OLG Karlsruhe, 01.10.2019 - Ausl 301 AR 27/19

    Auslieferungshindernis bei Trennung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15

    Grundza - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI

  • VG Münster, 08.10.2009 - 8 K 2232/08

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung mit

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