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   EuGH, 06.10.2015 - C-298/14   

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https://dejure.org/2015,27086
EuGH, 06.10.2015 - C-298/14 (https://dejure.org/2015,27086)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-298/14 (https://dejure.org/2015,27086)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-298/14 (https://dejure.org/2015,27086)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brouillard

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49 AEUV - Arbeitnehmer - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Begriff " reglementierter Beruf" - Zulassung zu einem Auswahlverfahren zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Brouillard

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49 AEUV - Arbeitnehmer - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Begriff "reglementierter Beruf" - Zulassung zu einem Auswahlverfahren zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Brouillard

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49 AEUV - Arbeitnehmer - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Begriff "reglementierter Beruf" - Zulassung zu einem Auswahlverfahren zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind (vgl. u. a. Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. entsprechend Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 49).

    Im vorliegenden Fall steht das Unionsrecht folglich dem nicht entgegen, dass die deutschen Rechtsvorschriften den Zugang zu dieser Tätigkeit vom Besitz der für notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen (vgl. entsprechend Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 50).

    Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (Urteil Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    (2) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315; 11. Juli 2002 - C-60/00 - [Carpenter] Rn. 28, Slg. 2002, I-6279) .

    Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 - C-19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.) .

    (aa) Besonders augenfällig wird das in der Sache Brouillard (EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - Rn. 26 f.) .

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16

    Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

    b) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14  - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 -  C-256/11  - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315) .

    Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14  - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 -  C-19/92  - [Kraus] Rn. 16  f.) .

  • EuG, 07.09.2022 - T-713/20

    OQ/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des

    Unter Verweis auf das Urteil vom 13. Oktober 2017, Brouillard/Kommission (T-572/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Brouillard III, EU:T:2017:720), machte der Kläger geltend, der Prüfungsausschuss sei verpflichtet, die Rechtswirkungen des genannten Bescheids zu berücksichtigen, nämlich dass sein französisches Masterdiplom nach kroatischem Recht dieselben Wirkungen wie ein in Kroatien erworbener Master 2 habe.

    Deshalb hätte der Prüfungsausschuss die im Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, im Folgenden: Urteil Brouillard I, EU:C:2015:652), aufgestellten Grundsätze anwenden müssen, d. h. alle seine Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie seine einschlägige Berufserfahrung in der Weise berücksichtigen müssen, dass er die dadurch bescheinigten Qualifikationen mit den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgeschriebenen vergleiche.

    Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen der Kommission in der Gegenerwiderung die Berufung des Klägers auf Art. 45 AEUV im Stadium der Erwiderung, insbesondere im Zusammenhang mit der hierzu erfolgten Auslegung im Urteil Brouillard I, im vorliegenden Verfahren nicht verspätet und daher nicht nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung unzulässig, gemäß dem das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

    Wie oben aus Rn. 16 hervorgeht, stellt die Berufung auf Art. 45 AEUV in der Erwiderung nämlich nur eine Erweiterung der in der Klageschrift ausdrücklich geltend gemachten Klagegründe dar, da der Kläger in dieser im Wesentlichen die nicht erfolgte Berücksichtigung der Wertigkeit seines französischen Diploms in Kroatien und seiner - teilweise außerhalb von Kroatien erworbenen - Berufserfahrung gerügt hat; diese Umstände können im Rahmen der Beurteilung einer Bewerbung im Hinblick auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Voraussetzungen, wie sie im Urteil Brouillard I ausgelegt wurden, unmittelbar maßgeblich sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament, 306/81, EU:C:1983:143, Rn. 9 und 10, und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T-240/14 P, EU:T:2016:104, Rn. 30).

    Was insbesondere die Berufung auf das Urteil Brouillard I betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es einem Kläger durch nichts untersagt ist, im Laufe des Verfahrens zusätzliche Präzedenzfälle der Rechtsprechung vorzutragen, sofern sie zur Stützung eines Klagegrundes dienen, der selbst zulässig ist.

    Die im AEU-Vertrag vorgesehene Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten wäre nämlich nicht voll verwirklicht, wenn die Anwendung dieser Bestimmung denjenigen dieser Staatsangehörigen versagt werden dürfte, die von den durch das Unionsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen berufliche oder akademische Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 16 und 17, und Brouillard I, Rn. 27 bis 29).

    Sodann ist festzustellen, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in der angegeben wurde, dass hinsichtlich der Bildungsabschlüsse "ein Bildungsniveau ... [verlangt wird], das einem [mit einem der angeführten Diplome] abgeschlossenen Hochschulstudium der kroatischen Rechtswissenschaften entspricht", in Bezug auf diesen Gesichtspunkt in gleicher Weise formuliert ist wie die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil Brouillard III ergangen ist.

    In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein solcher Wortlaut zwar darauf hindeutet, dass der Besitz eines der genannten rechtswissenschaftlichen Diplome gefordert wurde, nicht aber darauf, dass eine bestimmte Ausbildung absolviert wurde oder mehrere bestimmte Fächer im Rahmen des Studiengangs belegt wurden, in dem eines dieser Diplome erworben wurde (Urteil Brouillard III, Rn. 49 und 50).

    Solange es an der genannten Harmonisierung fehlt, darf eine solche Einrichtung nämlich festlegen, welche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der betreffenden Beschäftigung notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 9, und Brouillard I, Rn. 48 bis 50).

    Zwar verlangt Art. 45 AEUV, dass andere Diplome berücksichtigt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt und von Bewerbern vorgelegt wurden, um einen Vergleich zwischen den Kenntnissen, die durch die von den Bewerbern vorgelegten Diplome bescheinigt werden, und denen vorzunehmen, die durch die von der betreffenden Einrichtung geforderten Diplome bescheinigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16 bis 19, und Brouillard I, Rn. 54 und 55), diese Bestimmung verpflichtet aber nicht dazu, diese unterschiedlichen Diplome automatisch als gleichwertig anzuerkennen.

    Insoweit bezieht sich der Kläger im vorliegenden Fall insbesondere auf die Rechtssache, in der das Urteil Brouillard I ergangen ist.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Brouillard I ergangen ist, hatte ein belgischer Staatsangehöriger, Herr Brouillard, sein Studium in Belgien begonnen und anschließend in Frankreich denselben Master erworben wie der Kläger in der vorliegenden Rechtssache, nämlich den "Master en droit, économie, gestion à finalité professionnelle, mention droit privé, spécialité juriste-linguiste" (anwendungsorientierter Master Recht, Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt: Privatrecht, Spezialisierung: Jurist im Sprachendienst) an der Universität von Poitiers.

    Da die Unionsorgane, wie oben in Rn. 30 ausgeführt, in Fällen, in denen Art. 45 AEUV anwendbar ist, wie die Behörden der Mitgliedstaaten an die sich aus diesem Artikel ergebenden Grundsätze gebunden sind, ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt, der zu dem vom Kläger angeführten Urteil Brouillard I geführt hat, und derjenige, der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, sehr stark gleichen.

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    b) Der erforderliche Unionsbezug ist gegeben (vergleiche hierzu EuGH 18. Juli 2017 - C-566/15 - [Erzberger] Rn. 28; 22. Juni 2017 - C-20/16 - [Bechtel] Rn. 32; 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci u.a.] Rn. 60) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-577/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes) - Vorlage

    Sind die im AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten und die Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats das Recht eines Antragstellers auf Ausübung eines reglementierten Berufs nach den Art. 45 und 49 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang (insbesondere Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, EU:C:1991:193, und vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652) zu beurteilen hat, obwohl in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 die Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs vereinheitlicht sein dürften, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat die Berufsausübung einem Antragsteller zu gestatten hat, der einen Ausbildungsnachweis aus einem Staat hat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, der aber nicht die in dieser Vorschrift der Richtlinie aufgestellte Anforderung an die Ausübung des Berufs erfüllt?.

    Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Steht das Unionsrecht - unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 55), zu den ausschließlichen Beurteilungskriterien für die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen - dem entgegen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden ihre Bewertung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung auch auf andere als die vom Ausbildungsträger oder den Behörden des anderen Mitgliedstaats erlangten Auskünfte über den genaueren Inhalt und die Durchführungsweise der Ausbildung stützt?.

    21 Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 9), und vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 48).

    22 Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 51).

    23 Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 52).

    24 Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 15), und vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 53).

    25 Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16), vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 24), vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 54), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149).

    26 Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 17), und vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 55).

    27 Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-8/23

    Conseil national de l'ordre des médecins - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    27 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 46).

    32 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 52).

    36 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 54).

    38 Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 57), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 43).

    39 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 56).

    44 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 53).

    45 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 52).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

    (2) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315; 11. Juli 2002 - C-60/00 - [Carpenter] Rn. 28, Slg. 2002, I-6279) .

    Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 - C-19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.) .

    (aa) Besonders augenfällig wird das in der Sache Brouillard (EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - Rn. 26 f.) .

  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 791/16

    Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung

    Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN) .

    Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 - C-19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    Vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard (C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-577/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes)

  • EuGH, 03.03.2022 - C-634/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Formation médicale de base) -

  • EuGH, 08.07.2021 - C-166/20

    Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

  • BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 245/16

    Stufenzuordnung gemäß § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2020 - 15 Sa 1163/19

    Ausländischer Hochschulabschluss - mittelbare Diskriminierung

  • LAG Niedersachsen, 09.03.2017 - 4 Sa 86/16

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

  • EuGH, 17.12.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 7 Sa 2315/15

    Arbeitnehmerfreizügigkeit - Stellenausschreibung als Volljurist - Benachteiligung

  • LAG Köln, 18.04.2023 - 4 Sa 735/22

    Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst; "Volljurist" als Muss-Kriterium;

  • EuGH, 21.09.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorlage zur

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/21

    Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorabentscheidungsersuchen -

  • VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466

    Keine Gleichwertigkeit eines "Master of Science in Clinical, Embryology" einer

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2352

    Gewährung von Altersgeld einem freiwillig ausgeschiedenen Berufssoldaten

  • EuG, 13.10.2017 - T-572/16

    Brouillard / Kommission

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2353

    Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehene pauschale

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354

    Ruhegehaltsansprüche für auf eigenen Wunsch aus dem Dienst entlassenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - 4 B 237/20

    Staatliche Anerkennung reglementierter Beruf Soziale Arbeit Sozialpädagogin

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung

  • VG Düsseldorf, 09.06.2016 - 15 K 4750/15

    Gleichwertigkeit einer in Polen erworbenen Berufsqualifikation mit der

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