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   EuGH, 06.10.2015 - C-489/14   

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https://dejure.org/2015,27079
EuGH, 06.10.2015 - C-489/14 (https://dejure.org/2015,27079)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-489/14 (https://dejure.org/2015,27079)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-489/14 (https://dejure.org/2015,27079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Rechtshängigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Rechtshängigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Rechtshängigkeit - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3776
  • FamRZ 2015, 2036
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    17 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 27).

    18 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29).

    19 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 30).

    20 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 34).

    23 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 C-489/14, EU:C:2015:654.

  • EuGH, 19.05.2022 - C-466/20

    HEITEC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 9

    Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein gerichtlicher Rechtsbehelf als eingelegt zu gelten hat, hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Auslegung von im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassenen Vorschriften festgestellt, dass dieser Zeitpunkt derjenige der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sein kann, wobei das betreffende Gericht jedoch nur dann als zu diesem Zeitpunkt angerufen gelten kann, wenn der Rechtsbehelfsführer es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, damit dem Anspruchsgegner dieses Schriftstück zugestellt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 32, und vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 29).
  • EuGH, 16.01.2019 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Unter solchen Umständen setzt bei Identität der Parteien das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist (Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 33 und 34).

    Daher sind die Erwägungen des Gerichtshofs zur letztgenannten Verordnung bei der Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 27).

    Dieser Mechanismus gründet auf der chronologischen Reihenfolge, in der die Gerichte angerufen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und, entsprechend zur Verordnung Nr. 44/2001, Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).

  • OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 17 WF 239/15

    Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Erfolgsaussicht bei Anhängigkeit

    Ein deutsches Gericht, bei dem - wie hier - ein Scheidungsantrag eingereicht wird, hat demnach zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Verfahren i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO mit einem identischen Streitgegenstand, der verordnungsautonom i.S.d. EuEheVO zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036 Rn. 33), vor dem Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats anhängig ist.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036 Rn. 34) ist die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts bereits dann "geklärt", wenn sich das zuerst angerufene Gericht nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt und keine der Parteien den Mangel seiner Zuständigkeit vor oder mit der Stellungnahme geltend gemacht hat, die nach dem innerstaatlichen Recht als das erste Verteidigungsvorbringen vor diesem Gericht anzusehen ist.

    Dies hat zur Folge, dass nach der Erledigung des Verfahrens vor dem zuerst angerufenen Gericht das später angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Erledigung zum zuerst angerufenen Gericht wird (EuGH, FamRZ 2015, 2036 Rn. 37 f.) und die Entscheidungsbefugnis unmittelbar auf dieses Gericht übergeht (Althammer, Anmerkung zu EuGH v. 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036).

  • EuGH, 22.06.2016 - C-173/16

    M.H.

    Der Gerichtshof hat sich kürzlich im Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654), zur Frage der Rechtshängigkeit im Verhältnis zwischen zwei Verfahren - einem Scheidungsverfahren und einem Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes - bei zwei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten geäußert.

    Zu diesem Zweck wollte der Unionsgesetzgeber einen klaren und wirksamen Mechanismus einführen, um die Fälle der Rechtshängigkeit zu lösen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 17 UF 108/17

    Gerichtszuständigkeit im Verfahren betreffend das Scheidungsverfahren nach

    So bewertet auch der EuGH die nach französischem Verfahrensrecht bestehende Rechtslage (EuGH, Urteil v. 06.10.2016 - C-489/14, FamRZ 2015, 2036 ff., Tz. 40), wenn er nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens von einem Fortdauern der Rechtshängigkeit jedenfalls bis zum Ablauf der in Art. 1113 Abs. 2 des Code de procédure civile genannten Frist von 30 Monaten nach Verkündung des Beschlusses ausgeht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    13 Vgl. u. a. Urteil A (Rn. 15 bis 17) und Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 13 und 14), sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2018, PM (C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 12 bis 14), und Urteil vom 4. Oktober 2018, IQ (C-478/17, EU:C:2018:812, Rn. 13 und 14).
  • OLG Karlsruhe, 24.04.2023 - 5 UF 174/22

    Unterscheidung zwischen sorgerechtlichem und umgangsrechtlichem Verfahren;

    Mit diesem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal in Art. 19 Abs. 2 Brüssel IIa-VO hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass - anders als in Abs. 1 für das Eheband - nicht ausreichend ist, dass die elterliche Verantwortung insgesamt angesprochen ist (vgl. EuGH FamRZ 2015, 2036, juris Rn. 33).
  • AG Stuttgart, 03.05.2017 - 27 F 1109/15

    Internationale Zuständigkeit in Ehesachen: Zulässigkeit eines vor einem deutschen

    Das Familiengericht vertritt die Ansicht, dass vor dem Landgericht Toulouse, Frankreich, damit einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ein Verfahren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EuEheVO zwischen denselben Parteien anhängig ist, dass dieses einen identischen Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren hat und dass das Landgericht Toulouse zuerst angerufen wurde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.10.2015, FamRZ 2015, 2036).
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