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   EuGH, 06.10.2020 - C-623/17   

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https://dejure.org/2020,29181
EuGH, 06.10.2020 - C-623/17 (https://dejure.org/2020,29181)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-623/17 (https://dejure.org/2020,29181)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - C-623/17 (https://dejure.org/2020,29181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Privacy International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation - Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste - Allgemeine und unterschiedslose Übermittlung von Verkehrs- und Standortdaten - Schutz der nationalen Sicherheit - ...

  • doev.de PDF

    Privacy International - Unzulässigkeit pauschaler Vorratsdatenspeicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung; Auswirkungen auf die DS-GVO

  • heise.de (Pressebericht, 06.10.2020)

    Der "alte Zombie" Vorratsdatenspeicherung lebt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Flächendeckende Vorratsdatenspeicherung unzulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei schweren Bedrohungslagen ist Vorratsdatenspeicherung zulässig

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Goodbye Vorratsdatenspeicherung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vorratsdatenspeicherung nach Unionsrecht

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    House of Parliament and British flag: Wiederbelebungsversuche vor Gericht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Privacy International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz des Privatlebens im Bereich der elektronischen Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 3 - Art. 15 Abs. 3 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Privacy International

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-623/17
    Auf der Grundlage dieser Feststellung hat das vorlegende Gericht es für nötig erachtet, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, um zu klären, ob eine Regelung, wie sie sich aus Section 94 des Gesetzes von 1984 ergibt, unter das Unionsrecht fällt und, wenn ja, ob und inwiefern die Anforderungen, die in der auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2, EU:C:2016:970), zurückgehenden Rechtsprechung aufgestellt wurden, für diese Regelung gelten.

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung unterscheide sich von der Regelung im Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 (Gesetz von 2014 über die Speicherung von Daten und die Ermittlungsbefugnisse), die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, denn die letztgenannte Regelung sehe die Speicherung und Bereitstellung von Daten durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste nicht nur für Sicherheits- und Nachrichtendienste im Interesse der nationalen Sicherheit vor, sondern auch für andere Behörden, je nach deren Bedarf.

    Sollten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen hingegen in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, erschienen die in den Rn. 119 bis 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), aufgestellten Anforderungen im Kontext der nationalen Sicherheit unangemessen und würden die Fähigkeit der Sicherheits- und Nachrichtendienste zur Bewältigung einiger Bedrohungen der nationalen Sicherheit untergraben.

    e) das nationale Gericht festgestellt hat, dass die Auferlegung der Anforderungen, die in den Rn. 119 bis 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), spezifiziert werden - sollten sie anwendbar sein -, die von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit ergriffenen Maßnahmen beeinträchtigen und dadurch die nationale Sicherheit des Vereinigten Königreichs gefährden würden,.

    Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine der in den Rn. 119 bis 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), aufgestellten Anforderungen oder irgendeine andere Anforderung neben den in der EMRK aufgestellten auf eine solche Weisung eines Ministers anwendbar? Und, wenn ja, wie und inwieweit sind solche Anforderungen anwendbar, berücksichtigt man das wesentliche Bedürfnis der Sicherheits- und Nachrichtendienste, mittels großer Datenmengen und automatisierter Verarbeitungstechniken die nationale Sicherheit zu schützen, und das Ausmaß, in dem solche Fähigkeiten, die im Übrigen mit der EMRK im Einklang stehen, durch die Auferlegung solcher Anforderungen entscheidend beeinträchtigt werden können?.

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 unter den dort angegebenen Voraussetzungen "Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken" (Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 71).

    Außerdem würde in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 38 des vorliegenden Urteils und der Systematik der Richtlinie 2002/58 eine Auslegung, wonach die Rechtsvorschriften, auf die sich ihr Art. 15 Abs. 1 bezieht, von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen sind, weil sich die Zweckbestimmungen, denen solche Rechtsvorschriften entsprechen müssen, im Wesentlichen mit den Zielen decken, die mit den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie genannten Tätigkeiten verfolgt werden, Art. 15 Abs. 1 jede praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 72 und 73).

    Die Befugnis, von den Rechten und Pflichten, wie sie die Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorsehen, abzuweichen, kann es aber nicht rechtfertigen, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Daten und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Verbot, solche Daten zu speichern, zur Regel wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und 104, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 111).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste durch eine nationale Regelung auferlegte Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen aufwirft, die die Einhaltung nicht nur der die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten garantierenden Art. 7 und 8 der Charta betreffen, sondern auch der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 25 und 70, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 muss somit die Bedeutung sowohl des in Art. 7 der Charta gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens als auch des in Art. 8 der Charta gewährleisteten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, berücksichtigt werden sowie das in Art. 11 der Charta gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, das eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellt, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 39, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der speziellen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Überdies ist er geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 27 und 37, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 99 und 100).

    Außerdem sind diese Wirkungen umso stärker, je größer die Menge und die Vielfalt der auf Vorrat gespeicherten Daten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 118).

    Infolgedessen, und weil ein allgemeiner Zugang zu allen auf Vorrat gespeicherten Daten ohne jeden - auch nur mittelbaren - Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel nicht als auf das absolut Notwendige beschränkt angesehen werden kann, muss sich eine nationale Regelung des Zugangs zu Verkehrs- und Standortdaten bei der Festlegung der Umstände und Voraussetzungen, unter denen den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den fraglichen Daten zu gewähren ist, auf objektive Kriterien stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie gilt somit auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit dem Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit stehen könnte, und setzt insbesondere keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Übermittlung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der nationalen Sicherheit voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 57 und 58, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 105).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-623/17
    Der Begriff "Tätigkeiten" in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 kann daher, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6), auf die er in Nr. 24 seiner Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache Bezug nimmt, im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht so ausgelegt werden, dass er sich auf die Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie erstreckt.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 70 bis 72 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen La Quadrature du Net u. a. (C-511/18 und C-512/18, EU:C:2020:6) im Wesentlichen ausgeführt hat, nahm Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, auf den sich die genannte Rechtsprechung bezieht, nämlich "Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung [und] die Sicherheit des Staates" generell vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus, ohne anhand des Urhebers der betreffenden Verarbeitung von Daten zu unterscheiden.

    Durch den Erlass dieser Richtlinie hat der Unionsgesetzgeber somit die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte konkretisiert, so dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel grundsätzlich erwarten dürfen, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen Daten anonym bleiben und nicht gespeichert werden dürfen, es sei denn, sie haben darin eingewilligt (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 109).

    Die Befugnis, von den Rechten und Pflichten, wie sie die Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorsehen, abzuweichen, kann es aber nicht rechtfertigen, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Daten und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Verbot, solche Daten zu speichern, zur Regel wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und 104, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 111).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 115 und 116).

    Außerdem sind diese Wirkungen umso stärker, je größer die Menge und die Vielfalt der auf Vorrat gespeicherten Daten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 118).

    Diese Verantwortung entspricht dem zentralen Anliegen, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu schützen, und umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 135).

    Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta ist das Ziel, die nationale Sicherheit zu wahren, daher geeignet, Maßnahmen zu rechtfertigen, die schwerere Grundrechtseingriffe enthalten als solche, die mit den übrigen Zielen gerechtfertigt werden könnten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 136).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-623/17
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste durch eine nationale Regelung auferlegte Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen aufwirft, die die Einhaltung nicht nur der die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten garantierenden Art. 7 und 8 der Charta betreffen, sondern auch der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 25 und 70, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der Zielsetzung und der fraglichen Rechte und Pflichten vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 76, 77 und 86, sowie vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der speziellen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Überdies ist er geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 27 und 37, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 99 und 100).

    Außerdem sind diese Wirkungen umso stärker, je größer die Menge und die Vielfalt der auf Vorrat gespeicherten Daten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 118).

    Sie gilt somit auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit dem Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit stehen könnte, und setzt insbesondere keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Übermittlung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der nationalen Sicherheit voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 57 und 58, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 105).

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-623/17
    Die gleichen Fragen stellen sich auch für andere Arten der Verarbeitung von Daten, wie ihre Übermittlung an andere Personen als die Nutzer oder den Zugang zu ihnen im Hinblick auf ihre Nutzung (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der Zielsetzung und der fraglichen Rechte und Pflichten vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 76, 77 und 86, sowie vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der speziellen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 115 und 116).

    Eine solche Regelung darf sich insbesondere hinsichtlich des Zugangs einer Behörde zu personenbezogenen Daten nicht darauf beschränken, dass der behördliche Zugang zu den Daten dem mit der Regelung verfolgten Zweck zu entsprechen hat, sondern muss auch die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorsehen (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Übermittlung hat nämlich zur Folge, dass diese Daten den Behörden zur Verfügung gestellt werden (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 212).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-623/17
    Durch den Erlass dieser Richtlinie hat der Unionsgesetzgeber somit die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte konkretisiert, so dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel grundsätzlich erwarten dürfen, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen Daten anonym bleiben und nicht gespeichert werden dürfen, es sei denn, sie haben darin eingewilligt (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 109).

    Die Befugnis, von den Rechten und Pflichten, wie sie die Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorsehen, abzuweichen, kann es aber nicht rechtfertigen, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Daten und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Verbot, solche Daten zu speichern, zur Regel wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und 104, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 111).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 115 und 116).

    Außerdem sind diese Wirkungen umso stärker, je größer die Menge und die Vielfalt der auf Vorrat gespeicherten Daten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 118).

    Diese Verantwortung entspricht dem zentralen Anliegen, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu schützen, und umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 135).

    Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta ist das Ziel, die nationale Sicherheit zu wahren, daher geeignet, Maßnahmen zu rechtfertigen, die schwerere Grundrechtseingriffe enthalten als solche, die mit den übrigen Zielen gerechtfertigt werden könnten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 136).

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-623/17
    Die dort beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten sind allesamt spezifische Tätigkeiten der Staaten oder staatlicher Stellen, die nichts mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen zu tun haben (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist davon auszugehen, dass diese Richtlinie die Tätigkeiten der Betreiber solcher Dienste regelt (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem regeln solche Rechtsvorschriften - zu den in dieser Bestimmung genannten Zwecken - die Tätigkeit der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste (Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Vorschriften haben nämlich zwangsläufig eine Verarbeitung der betreffenden Daten durch die Betreiber zur Folge und können, da sie die Tätigkeiten dieser Betreiber regeln, den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie genannten spezifischen Tätigkeiten der Staaten nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-317/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-623/17
    Wie dem Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 56 bis 59), das die Übermittlung von Passenger-Name-Record-Daten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit betroffen habe, zu entnehmen sei, fielen die Tätigkeiten gewerblicher Unternehmen im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung von Daten zum Schutz der nationalen Sicherheit offenbar nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts.

    Überdies sei die auf das Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346), zurückgehende Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 auf Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 übertragbar.

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 56 bis 59), entschieden hat, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch Fluggesellschaften an die Behörden eines Drittstaats zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerer Straftaten nach Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 nicht in deren Anwendungsbereich fiel, weil sie in einem von staatlichen Stellen geschaffenen Rahmen stattfand und der öffentlichen Sicherheit diente.

    Überdies ist festzustellen, dass die Richtlinie 95/46, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346), ergangen ist, gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt wurde.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-623/17
    Die in den Art. 7, 8 und 11 der Charta verankerten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzuzufügen ist, dass das Erfordernis, dass jede Einschränkung der Ausübung von Grundrechten gesetzlich vorgesehen sein muss, bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte den Umfang, in dem die Ausübung des betreffenden Rechts eingeschränkt wird, selbst festlegen muss (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-623/17
    Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der Zielsetzung und der fraglichen Rechte und Pflichten vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 76, 77 und 86, sowie vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140).
  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-623/17
    Folglich stellt eine Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung ebenso wie eine Speicherung von Daten oder eine andere Form der Bereitstellung eine Verarbeitung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2002/58 dar und fällt somit in den Geltungsbereich der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 45).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EuGH, 20.03.2018 - C-187/16

    Kommission/ Österreich (Imprimerie d'État) - Vertragsverletzung eines

  • EGMR, 13.09.2018 - 58170/13

    Big Brother Watch u.a./United Kingdom - Massenhafte Überwachung von Kommunikation

    Privacy International v. Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs and Others (Case C-623/17; ECLI:EU:C:2020:790) and La Quadrature du Net and Others, French Data Network and Others and Ordre des barreaux francophones et germanophone and Others (Cases C-511/18, C-512/18 and C-520/18; ECLI:EU:C:2020:791) 235. On 8 September 2017, the IPT gave judgment in the case of Privacy International, which concerned the acquisition by the intelligence services of bulk communications data under section 94 of the Telecommunications Act 1984 and bulk personal data.
  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Die angegriffenen Vorschriften haben zum Teil Bezüge zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union (vgl. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ; s. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 37 ff., 42; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net, C-511/18, EU:C:2020:791, Rn. 96 f.; Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ; Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ).
  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta muss jedoch jede Einschränkung der Ausübung der in ihr anerkannten Rechte und Freiheiten, zu denen u. a. das durch Art. 7 der Charta garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das in Art. 8 der Charta verankerte Recht auf Schutz personenbezogener Daten gehören, gesetzlich vorgesehen sein, was insbesondere bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte den Umfang, in dem die Ausübung des betreffenden Rechts eingeschränkt wird, selbst festlegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Regelung muss nach nationalem Recht bindend sein und insbesondere Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, damit gewährleistet ist, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt (Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass sich die nationale Regelung, die ein Auskunftsersuchen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende betrifft, bei der Festlegung der Umstände und Voraussetzungen, unter denen ein Anbieter von Online-Diensten verpflichtet ist, personenbezogene Daten über seine Nutzer zu übermitteln, auf objektive Kriterien stützen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

    Die Regelung muss nach innerstaatlichem Recht bindend sein und Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, um zu gewährleisten, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117 und 118, vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere darf sich eine nationale Regelung über den Zugang der zuständigen Behörden zu gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten, die aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen wurde, nicht darauf beschränken, dass der behördliche Zugang zu den Daten dem mit der Regelung verfolgten Zweck zu entsprechen hat, sondern muss auch die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorsehen (Urteile vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 77, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

    Unabhängig von der Frage ihrer generellen Anwendbarkeit auf Sicherheits- und Nachrichtendienste im Lichte von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV bezieht sich die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, "ePrivacy"-Richtlinie [ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37]) nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Union und damit nicht auf die staatliche Nutzung von den Sicherheitsbehörden gespeicherter Daten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 48; Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net, C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 103).
  • EGMR, 25.05.2021 - 58170/13

    BIG BROTHER WATCH AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

    Privacy International contre Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs e.a. (C-623/17; ECLI:EU:C:2020:790) et La Quadrature du Net e.a., French Data Network e.a. et Ordre des barreaux francophones et germanophone e.a. (affaires jointes C 511/18, C-512/18 et C-520/18; ECLI:EU:C:2020:791) 235. Le 8 septembre 2017, 1'IPT statua dans l'affaire Privacy International, qui concernait l'acquisition par les services de renseignement, en vertu de l'article 94 de la loi de 1984 sur les télécommunications (Telecommunications Act 1984), de données de communication en masse et de données personnelles en masse.
  • EuGH, 08.12.2022 - C-694/20

    Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung: Die Verpflichtung des Rechtsanwalts,

    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen sie erforderlich sein und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 63 und 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

    10 Rechtssache C-623/17 (EU:C:2020:790).
  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Eine nationale Regelung wie die, um die es in den Ausgangsverfahren geht, mit der den Anbietern von Diensten der elektronischen Kommunikation unterschieds- und ausnahmslos die Verpflichtung auferlegt wird, zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, die Verkehrsdaten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel präventiv allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, ohne dass erwiesen wäre, dass zwischen den auf Vorrat zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel das nach der in der vorstehenden Randnummer dargestellten Rechtsprechung erforderliche Verhältnis besteht, überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht von Art. 7, 8, 11 und Art. 52 Abs. 1 der Charta verlangt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-184/20

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-118/22

    Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • EuGH, 07.09.2023 - C-162/22

    Rechtsstaatlichkeit in Rumänien: Die Beförderung von Richtern an ein höheres

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • EGMR, 25.05.2021 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • EuGH, 16.02.2023 - C-349/21

    Eine Entscheidung zur Genehmigung der Telefonüberwachung muss keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-77/21

    Digi - Vorabentscheidungsersuchen Schutz natürlicher Personen bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • EGMR, 11.01.2022 - 70078/12

    EKIMDZHIEV AND OTHERS v. BULGARIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles

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