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   EuGH, 06.10.2021 - C-13/20   

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https://dejure.org/2021,40192
EuGH, 06.10.2021 - C-13/20 (https://dejure.org/2021,40192)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-13/20 (https://dejure.org/2021,40192)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-13/20 (https://dejure.org/2021,40192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Top System

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Rechtsschutz von Computerprogrammen - Richtlinie 91/250/EWG - Art. 5 - Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen - Handlungen, die zur Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Top System/État belge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßiger Erwerber von Software darf diese zur Fehlerbeseitigung dekompilieren und funktionsbeeinträchtigende Fehler korrigieren

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 1508
  • MMR 2021, 951
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-393/09

    Bezpecnostní softwarová asociace - Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-13/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Quellcode und der Objektcode eines Computerprogramms als zwei Ausdrucksformen dieses Programms gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpecnostní softwarová asociace, C-393/09, EU:C:2010:816, Rn. 34).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-13/20
    Mangels eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Richtlinie 91/250 ist der Begriff "Fehler" im Sinne dieser Bestimmung entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in den er sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 23.02.2023 - I ZR 157/21

    Action Replay - BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Computerprogramm ursprünglich in Form eines "Quellcodes" in einer für den Menschen verständlichen Programmiersprache abgefasst ist, bevor es mittels eines als "Compiler" bezeichneten speziellen Programms im Wege der Kompilierung in eine für den Computer ausführbare Form, das heißt den "Objektcode", umgewandelt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-13/20, GRUR 2021, 1508 [juris Rn. 35] = WRP 2021, 1537 - Top System).

    Der durch die Richtlinie 2009/24/EG geschaffene Schutzgegenstand bezieht sich auf alle Ausdrucksformen, die es erlauben, das Computerprogramm in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen, wie Quellcode und Objektcode, zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2011, 220 [juris Rn. 33 bis 35] - Bezpecnostní softwarová asociace [BSA/Kulturministerium]; EuGH, GRUR 2021, 1508 [juris Rn. 36] - Top System).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    36 Hierzu weise ich darauf hin, dass die fehlerbehebende Wartung einer Software gemäß der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 2009, L 111, S. 16) vertraglich dem Inhaber der Urheberrechte an dieser Software vorbehalten werden kann (Urteil vom 6. Oktober 2021, Top System, C-13/20, EU:C:2021:811, Rn. 67).
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