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   EuGH, 06.10.2021 - C-204/21 R   

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https://dejure.org/2021,40494
EuGH, 06.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,40494)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,40494)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,40494)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss über einstweilige Anordnungen - Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Änderung der Umstände - Fehlen - Zuständigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschluss über einstweilige Anordnungen; Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Änderung der Umstände; Fehlen; Zuständigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des SÄ…d Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen); Disziplinarordnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss über einstweilige Anordnungen - Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Änderung der Umstände - Fehlen - Zuständigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), aufzuheben.

    Daraus folgt, dass die nationalen Bestimmungen über die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten im Kontext einer Vertragsverletzungsklage Gegenstand einer Überprüfung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und demzufolge von u. a. auf die Aussetzung dieser Bestimmungen gerichteten einstweiligen Anordnungen sein können, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang nach Art. 279 AEUV erlässt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 54).

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:593), wird zurückgewiesen.

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 244 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten demnach eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht in Bezug auf die Anforderungen an die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte auf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kann die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nämlich nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 244 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten demnach eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht in Bezug auf die Anforderungen an die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte auf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kann die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nämlich nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2021 - C-121/21

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11).

    Der Begriff "Änderung der Umstände" bezieht sich namentlich auf das Eintreten tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die die Beurteilungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung in Frage stellen können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 22).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    a) zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a der Ustawa o Sadzie Najwy?¼szym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 in der Fassung der Ustawa o zmianie ustawy - Prawo o ustroju sadów powszechnych, ustawy o Sadzie Najwy?¼szym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 und anderer Bestimmungen auszusetzen, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

    b) die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten fällt zwar in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten somit bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nichtsdestoweniger die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten fällt zwar in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten somit bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nichtsdestoweniger die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt festgestellt hat, hat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jeder Mitgliedstaat u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und die somit möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Genau dies sei diesem Gericht zufolge beim Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), der Fall gewesen.
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R, EU:C:2021:834), zurückgewiesen.
  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 6).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 7).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    Beschluss vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 10 und 11).

    12 Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834).

    13 Beschluss vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 18 bis 24).

    Vgl. auch Beschluss vom 14. Juli 2021, Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).

  • EuGH, 19.05.2022 - C-121/21

    Tschechische Republik/ Polen (Mine de Turów)

    Ainsi, en application de ces dispositions, le vice-président de la Cour dispose d'une compétence d'attribution pour statuer sur toute demande en référé ou, lorsqu'il estime que des circonstances particulières requièrent le renvoi de celle-ci à une formation de jugement, déférer une telle demande à la Cour (ordonnance du 20 septembre 2021, point 10, et ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 6 octobre 2021, Pologne/Commission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, point 6).

    Il s'ensuit qu'il appartient au seul vice-président de la Cour d'apprécier, au cas par cas, si les demandes en référé dont il est saisi requièrent le renvoi devant la Cour aux fins de l'attribution à une formation de jugement (ordonnance du 20 septembre 2021, point 11, et ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 6 octobre 2021, Pologne/Commission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, point 7).

  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

    Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R, EU:C:2021:834), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs einen Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

    Außerdem haben die Vorschriften zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze im Rahmen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens in der Rechtssache C-204/21, Kommission/Polen, zum Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021), mit dem die Aussetzung der Anwendung der genannten nationalen Vorschriften angeordnet wurde, zum Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), mit dem der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen wurde, und zum Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:877), geführt, mit dem gegen die Republik Polen ein Zwangsgeld bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021 nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C-204/21 beendet wird, verhängt wurde.
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