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   EuGH, 06.10.2021 - C-544/19   

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https://dejure.org/2021,40197
EuGH, 06.10.2021 - C-544/19 (https://dejure.org/2021,40197)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-544/19 (https://dejure.org/2021,40197)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-544/19 (https://dejure.org/2021,40197)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    ECOTEX BULGARIA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie (EU) 2015/849 - Geltungsbereich - Nationale Regelung, nach der Zahlungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, ausschließlich durch Überweisung oder durch Einlage auf einem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 63 AEUV; Freier Kapitalverkehr; Richtlinie (EU) 2015/849; Geltungsbereich; Nationale Regelung, nach der Zahlungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, ausschließlich durch Überweisung oder durch Einlage auf einem Zahlungskonto ...

  • Betriebs-Berater

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie (EU) 2015/849 - Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie (EU) 2015/849 - Geltungsbereich - Nationale Regelung, nach der Zahlungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, ausschließlich durch Überweisung oder durch Einlage auf einem ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Eröffnung des Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie Vereinbarkeit mit Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 GR-Charta im Hinblick auf Regelung eines Mitgliedstaats zur Untersagung, im Inland eine Zahlung nach Erreichen oder Überschreiten eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 2328
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
    Insoweit ist als Erstes hinsichtlich der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann geeignet ist, die Erreichung der angeführten Zielsetzung zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 66, sowie vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die durch die Charta garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden und daher auch zu beachten sind, wenn eine nationale Regelung in den Geltungsbereich dieses Rechts fällt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen können nach ständiger Rechtsprechung Ausnahmen für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies als "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden (Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht unter Berücksichtigung sowohl der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Ausnahmen als auch der durch die Charta garantierten Grundrechte zu prüfen, zu denen der in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen gehört, auf den sich die dritte Vorlagefrage bezieht (vgl. u. a. Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs drei Kriterien maßgebend sind: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die von der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehenen Sanktionen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Charta strafrechtlicher Natur sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung Klarstellungen vornehmen, um diesem Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist davon auszugehen, dass eine solche Sanktion eine repressive Zielsetzung verfolgt, was für eine Sanktion strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 49 der Charta typisch ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 32).

    Dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 33).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-255/14

    Das ungarische Gesetz, das eine Geldbuße in Höhe von 60 % der beim Überschreiten

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteile vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ebenfalls zu entnehmen, dass die administrativen oder repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation, C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 38).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-112/14

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der freie Kapitalverkehr nur dann durch eine nationale Regelung beschränkt werden, wenn diese aus einem der in Art. 65 AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist, soweit keine Harmonisierungsmaßnahme auf Unionsebene vorliegt, die den Schutz dieser Interessen gewährleistet (Urteil vom 13. November 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-112/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2369, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Ziele der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können, unter der Voraussetzung, dass diese Beschränkung geeignet ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-112/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2369, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-190/17

    Zheng - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes zu beachten ist, sondern auch in Bezug auf die Festlegung der Regeln über die Höhe der Geldbußen und die Würdigung der Gesichtspunkte, die in ihre Festsetzung einfließen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ginge eine Geldbuße, deren Betrag 100 % des Gesamtbetrags der unter Verstoß gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geleisteten Barzahlung entspräche, über das hinaus, was erforderlich ist, um die Einhaltung einer Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen mittels Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 45).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, ferner solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat hat damit das Recht zur Anwendung von Maßnahmen, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der geschuldeten Steuer erlauben, wiederum unter der Voraussetzung, dass die Anwendung dieser Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierfür erforderlich ist (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
    Zwar ist es letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Erfordernisse im konkreten Fall erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise geben, anhand derer es den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-81/15

    Kapnoviomichania Karelia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteile vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Kapnoviomichania Karelia, C-81/15, EU:C:2016:398, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
    Insoweit ist als Erstes hinsichtlich der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann geeignet ist, die Erreichung der angeführten Zielsetzung zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 66, sowie vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

    Emsland-Stärke - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/95 - An

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehenen Geldbußen nicht pauschaler Natur ist, sondern je nach Höhe des unter Verstoß gegen diese Regelung geleisteten Betrags und somit je nach Umfang und Schwere der begangenen Zuwiderhandlung linear ansteigt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 2006, Emsland-Stärke, C-94/05, EU:C:2006:185, Rn. 55 und 56).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

  • EuGH, 15.04.2021 - C-30/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

  • EuGH, 17.01.2018 - C-676/16

    CORPORATE COMPANIES

  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Als Zweites verbietet der Begriff "Beschränkung" in Art. 63 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ganz allgemein sämtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs, sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes den freien Kapitalverkehr angeht, so kann dieser nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann durch eine staatliche Maßnahme beschränkt werden, wenn diese aus einem der in Art. 65 AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist, soweit keine Harmonisierungsmaßnahme auf Unionsebene vorliegt, die den Schutz dieser Interessen gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Erfordernisse im konkreten Fall erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise geben, anhand deren es den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, entscheiden kann (Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verwaltungsmaßnahme geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann geeignet ist, die Erreichung des angeführten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    18 Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 90 und 92).

    20 Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 94 und 95).

    81 Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 97 bis 99).

    85 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 100).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die

    Daher ist zu prüfen, ob ein Verbot wie das oben beschriebene strafrechtlichen Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 90).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 50 der Charta, die auf deren Art. 49 Abs. 3 übertragen wurde, sind für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Sanktion drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 91, sowie vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Maßnahme im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Charta strafrechtlicher Natur ist, doch kann der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung Klarstellungen vornehmen, um diesem Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das zweite Kriterium, das sich auf die Art der Zuwiderhandlung bezieht, erfordert die Prüfung, ob mit der fraglichen Maßnahme u. a. eine repressive Zielsetzung verfolgt wird, was für eine Sanktion strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 49 der Charta typisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 89, sowie vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

    20 Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 65).

    27 Vgl. Urteile vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 104), und vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Vgl. zur Aufgabenteilung zwischen dem Gerichtshof und den vorlegenden mitgliedstaatlichen Gerichten in diesem Zusammenhang Urteile vom 11. September 2018, IR (C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 56), und vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 72).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

    Zunächst ist festzustellen, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht (vgl. entsprechend zur Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung [ABl. 2005, L 309, S. 15] Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 44).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-452/20

    Eindämmung des Tabakkonsums bei jungen Menschen: Die Mitgliedstaaten dürfen gegen

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-640/21

    Zes Zollner Electronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

    34 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 97).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

    9 Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 44).
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