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   EuGH, 06.10.2021 - C-561/19   

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EuGH, 06.10.2021 - C-561/19 (https://dejure.org/2021,40196)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-561/19 (https://dejure.org/2021,40196)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-561/19 (https://dejure.org/2021,40196)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte - Ausnahmen von dieser Pflicht - Kriterien - Frage nach der Auslegung des Unionsrechts, die von den Parteien des nationalen Verfahrens ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 267; GRCh Art. 16; GRCh Art. 28
    Begründungspflicht letztinstanzlich entscheidender nationaler Gerichte für unterbliebene EuGH-Vorlage (mit Anmerkung von Dr. Jürgen Bürkle)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte - Ausnahmen von dieser Pflicht - Kriterien - Frage nach der Auslegung des Unionsrechts, die von den Parteien des nationalen Verfahrens ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frage des EU-Rechts aufgeworfen: Vorlagepflicht an den EuGH!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Frage des EU-Rechts aufgeworfen: Vorlage zum EuGH! (VPR 2021, 152)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3303
  • NVwZ 2021, 1766
  • EuZW 2022, 41
  • NZBau 2022, 44
  • VersR 2022, 1043
 
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Wird zitiert von ... (271)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit gibt der Gerichtshof den einzelstaatlichen Gerichten als mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 7) die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 37, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshof kann ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33, und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug), C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 110).

    Diese Gerichte sind somit nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 10, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 26, und vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 43).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkung, die von einer durch den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV in einem früheren Verfahren gegebenen Auslegung ausgeht, im Einzelfall den inneren Grund der Verpflichtung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen kann, und zwar insbesondere dann, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall - und erst recht im Rahmen derselben nationalen Rechtssache - Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist, oder wenn eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1963, Da Costa u. a., 28/62 bis 30/62, EU:C:1963:6, S. 75 und 76, vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 13 und 14, vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, EU:C:1997:517, Rn. 29, und vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios, C-260/07, EU:C:2009:215, Rn. 36).

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass sich neben den in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Fällen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, auch davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen darf, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16 und 21, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38).

    Das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 39, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 42, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48).

    Ob die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angesprochene Möglichkeit besteht, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 17, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorschriften des Unionsrechts in mehreren Sprachen abgefasst sind und dass die verschiedenen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind (Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 18).

    Sodann ist festzustellen, dass das Unionsrecht eine eigene, besondere Terminologie und autonome Begriffe verwendet, die nicht unbedingt den gleichen Gehalt wie die entsprechenden Begriffe haben, die in den nationalen Rechtsordnungen bestehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 19).

    Schließlich ist jede Vorschrift des Unionsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 49).

    Das betreffende Gericht muss also nicht schon allein deshalb, weil eine Partei geltend macht, der Rechtsstreit werfe eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts auf, davon ausgehen, dass eine solche Frage im Sinne von Art. 267 AEUV gestellt wird (Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 9).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
    Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Gerichte sind somit nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 10, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 26, und vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein in letzter Instanz entscheidendes Gericht aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor diesem Gericht eigen sind, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 17, sowie vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 56).

    Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem Fall, in dem das vor einem Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV geltend gemachte Vorbringen gemäß den die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrenden Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als unzulässig zurückzuweisen ist, ist ein Vorabentscheidungsersuchen nicht als notwendig und für eine Entscheidung dieses Gerichts zweckdienlich anzusehen (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 44).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
    Mit Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), hat der Gerichtshof auf die erste Frage geantwortet, dass die Richtlinie 2004/17 und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

    Nach Verkündung des Urteils vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), hielt das vorlegende Gericht am 14. November 2018 eine öffentliche Verhandlung ab.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass einige dieser Fragen im Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), beantwortet worden seien, während andere von den Berufungsklägern des Ausgangsverfahrens erstmals gestellt worden seien.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, ausdrücklich aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, Persidera, C-112/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen die vom Gerichtshof in Rn. 23 seines Urteils vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), festgestellte Unzulänglichkeit nicht behoben hat, da es unter Verstoß gegen Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung noch immer weder mit der erforderlichen Genauigkeit und Klarheit die Gründe, aus denen ihm die Auslegung von Art. 3 EUV sowie von Art. 26 und Art. 101 Abs. 1 Buchst. e AEUV zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich oder zweckdienlich erscheint, noch den Zusammenhang zwischen dem Unionsrecht und dem auf diesen Rechtsstreit anwendbaren nationalen Recht darlegt.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit gibt der Gerichtshof den einzelstaatlichen Gerichten als mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 7) die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 37, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 23).

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass sich neben den in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Fällen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, auch davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen darf, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16 und 21, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38).

    Das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 39, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 42, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48).

    Ob die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angesprochene Möglichkeit besteht, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 17, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Viertes ist festzustellen, dass es allein Sache der einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist, in eigener Verantwortung, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt zu beurteilen, ob bei ihnen einer der Fälle vorliegt, in denen sie davon absehen können, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, die bei ihnen aufgeworfen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 40, sowie vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
    Diese Gerichte sind somit nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 10, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 26, und vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV geschaffene System der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten der Parteiherrschaft entzogen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juni 2021, Bankia, C-910/19, EU:C:2021:433, Rn. 22).

    Daraus folgt, dass die Bestimmung und die Formulierung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen nur Sache des einzelstaatlichen Gerichts sind und die Parteien des Ausgangsverfahrens die Fragen inhaltlich nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshof kann ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33, und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug), C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 110).

    Das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 39, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 42, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48).

    Als Viertes ist festzustellen, dass es allein Sache der einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist, in eigener Verantwortung, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt zu beurteilen, ob bei ihnen einer der Fälle vorliegt, in denen sie davon absehen können, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, die bei ihnen aufgeworfen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 40, sowie vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
    Somit haben die einzelstaatlichen Gerichte ein unbeschränktes Recht oder sogar die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das in Art. 267 AEUV vorgesehene System begründet daher eine direkte und enge Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten, in deren Rahmen diese an der ordnungsgemäßen Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts sowie am Schutz der den Einzelnen von dieser Rechtsordnung gewährten Rechte mitwirken (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 84).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die den einzelstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof jeweils übertragenen Aufgaben für die Wahrung der Natur des durch die Verträge geschaffenen Rechts wesentlich sind (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 85).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
    Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 57, sowie vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 25).

    Als Viertes ist festzustellen, dass es allein Sache der einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist, in eigener Verantwortung, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt zu beurteilen, ob bei ihnen einer der Fälle vorliegt, in denen sie davon absehen können, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, die bei ihnen aufgeworfen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 40, sowie vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
    Das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 39, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 42, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48).

    Schließlich ist jede Vorschrift des Unionsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 49).

  • EuGH - C-197/14 (anhängig)

    van Dijk

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
    Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 57, sowie vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 25).

    Als Viertes ist festzustellen, dass es allein Sache der einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist, in eigener Verantwortung, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt zu beurteilen, ob bei ihnen einer der Fälle vorliegt, in denen sie davon absehen können, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, die bei ihnen aufgeworfen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 40, sowie vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

  • EuGH, 24.03.2021 - C-950/19

    A

  • EuGH, 27.03.1963 - 28/62

    Da Costa en Schaake NV, Jacob Meijer NV, Hoechst-Holland NV gegen Niederländische

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

  • EuGH, 06.03.2003 - C-466/00

    Kaba

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

  • EuGH, 02.04.2009 - C-260/07

    EIN TANKSTELLENVERTRAG MIT EINER LAUFZEIT VON MEHR ALS FÜNF JAHREN FÄLLT NICHT

  • EuGH, 17.07.2008 - C-303/06

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT SCHÜTZT EINEN ARBEITNEHMER, DER WEGEN EINER BEHINDERUNG

  • EuGH, 03.06.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

  • EuGH, 12.05.2021 - C-70/20

    Altenrhein Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

  • EuGH, 22.11.1978 - 93/78

    Mattheus / Doego

  • EuGH, 05.02.2015 - C-117/14

    Nisttahuz Poclava - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 06.04.2017 - C-112/17

    Diedrich u.a. - Streichung

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    35 Zu diesem Grundsatz vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 18.07.2023 - 4 CN 3.22

    § 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

    Die Rechtslage ist durch die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt (sog. acte éclairé), sodass es einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799], Consorzio Italian Management - Rn. 31 m. w. N.).
  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion

    Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Normen der DS-GVO und des BDSG; die richtige Anwendung des Unionsrechts ist mithin derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (acte clair, vgl. dazu zB EuGH 6. Oktober 2021 - C-561/19 - [Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi] Rn. 39 ff.; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33; sowie BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 - Rn. 48, BAGE 166, 309; 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 26 ff., BAGE 166, 269) .
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