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   EuGH, 06.10.2021 - C-581/20   

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https://dejure.org/2021,40183
EuGH, 06.10.2021 - C-581/20 (https://dejure.org/2021,40183)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-581/20 (https://dejure.org/2021,40183)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-581/20 (https://dejure.org/2021,40183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    TOTO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Zivil- und Handelssachen - Art. 35 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen - Rechtsbehelf, der auf einen zwischen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Zivil- und Handelssachen - Art. 35 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen - Rechtsbehelf, der auf einen zwischen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2604
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
    Das vorlegende Gericht fragt sich auch, ob ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nur im Hinblick auf den autonomen Begriff der einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen zu prüfen ist, d. h. auf Maßnahmen, die eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 50), oder ob das angerufene Gericht alle Voraussetzungen nach seinem nationalen Recht zu prüfen hat.

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Zugehörigkeit der einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen zum sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur bestimmt, sondern nach jener der Ansprüche, die sie in der Sache sichern sollen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 54).

    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht ausreicht, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Immunität steht der Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 nämlich nicht ohne Weiteres entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 62).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
    Die Verordnung Nr. 1215/2012 ist nämlich darauf gerichtet, im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen das mit den Rechtsinstrumenten, in deren Kontinuität sie sich einreiht, geschaffene vereinfachte und wirksame System der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu stärken, um die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-65/20

    Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
    Was die in der zweiten Frage formulierte Bitte um Auslegung von Art. 35 angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Regelungszusammenhang zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, KRONE-Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.06.2002 - C-80/00

    Italian Leather

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
    Ebenso wie die ihr vorangegangenen Rechtsinstrumente zielt die Verordnung Nr. 1215/2012 nicht etwa darauf ab, die Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, sondern die gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen zu verteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2002, 1talian Leather, C-80/00, EU:C:2002:342, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
    Im Übrigen hat das vorlegende Gericht für die Zwecke von Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 auch zu überprüfen, ob zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts tatsächlich eine reale Verknüpfung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1998, Van Uden, C-391/95, EU:C:1998:543, Rn. 40).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörde und Privatpersonen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, wenn sich die Klage auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, dies jedoch anders ist, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2013, Sunico u. a., C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34, und vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-640/15

    Vilkas

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist weder die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht, noch der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Erledigung des Ausgangsverfahrens tun muss, für sich genommen ausreichend, um den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Januar 2007, Consel Gi. Emme, C-467/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:49, Rn. 7, und vom 23. Dezember 2015, Vilkas, C-640/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:862, Rn. 8 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2007 - C-467/06

    Consel Gi. Emme

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist weder die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht, noch der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Erledigung des Ausgangsverfahrens tun muss, für sich genommen ausreichend, um den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Januar 2007, Consel Gi. Emme, C-467/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:49, Rn. 7, und vom 23. Dezember 2015, Vilkas, C-640/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:862, Rn. 8 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Feststellung, ob eine Sache unter den autonomen Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage des Rechtsbehelfs und die Modalitäten seiner Erhebung zu prüfen (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-222/15

    Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-581/20
    Zwar waren sich die Parteien des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof in der Frage, ob sich die Gerichtsstandsklausel aus dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag auf die beantragten einstweiligen Maßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen erstreckt, nicht einig; die Auslegung und die Reichweite einer Gerichtsstandsklausel ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch Sache des nationalen Gerichts, vor dem sie geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, H?'szig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Die Verordnung Nr. 1215/2012 zielt nämlich nicht etwa darauf ab, die Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, sondern die gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen zu verteilen (Urteil vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-572/21

    Ein Gericht eines Mitgliedstaats behält die nach der Brüssel-IIa-Verordnung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Erledigung des Ausgangsverfahrens tun muss, für sich genommen nämlich nicht ausreichend, um den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (Urteil vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2023 - C-817/21

    Rechtsstaatlichkeit: Das für Disziplinarverfahren gegen Richter zuständige Organ

    Ferner ist selbst unter der Annahme, dass das Ausgangsverfahren im Hinblick auf seinen Gegenstand nach Ansicht des vorlegenden Gerichts eine zügige Bearbeitung verlangt, der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Erledigung des Ausgangsverfahrens tun muss, für sich genommen nicht ausreichend, um den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (Urteil vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C-581/20, EU:C:2021:808, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23

    Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen

    Allerdings setzt, ungeachtet dessen, die Anwendung des Artikels 31 LugÜ - ebenso wie die des Artikels 35 EuGVVO n.F. - als weiteres, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch voraus, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine "reale Verknüpfung" besteht (EuGH, Urteil vom 17. November 1998 - C-391/95, EuZW 1999, 413; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-581/20, IPRax 2022, 275, Rn. 52; Eichel in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., Art. 35 Rn. 52; speziell zu Artikel 31 LugÜ schweiz.
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