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   EuGH, 06.10.2021 - C-882/19   

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EuGH, 06.10.2021 - C-882/19 (https://dejure.org/2021,40193)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-882/19 (https://dejure.org/2021,40193)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-882/19 (https://dejure.org/2021,40193)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sumal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Ersatz des durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten verursachten Schadens - Bestimmung der ersatzpflichtigen Einheiten - Schadensersatzklage gegen die Tochtergesellschaft, die im Anschluss an einen Beschluss erhoben ...

  • Betriebs-Berater

    Haftung der Tochtergesellschaft für Wettbewerbsverstoß der Muttergesellschaft bei wirtschaftlicher Einheit - Sumal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Ersatz des durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten verursachten Schadens - Bestimmung der ersatzpflichtigen Einheiten - Schadensersatzklage gegen die Tochtergesellschaft, die im Anschluss an einen Beschluss erhoben ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Sumal/Mercedes Benz Trucks España

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann von deren Tochtergesellschaft Ersatz für die daraus resultierenden Schäden verlangen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kartellrechtliche Haftung der Tochtergesellschaft - Schadensersatz für Preisabsprache des Mutterkonzens

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Tochtergesellschaft kann für Kartellrechtsverstöße des Mutterkonzerns haften

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erleichterung bei Schadenersatz bei überteuerten Kartellpreisen

Besprechungen u.ä. (2)

  • fernuni-hagen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer sind die Geisterfahrer?

  • schalast.com (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wie die Mutter so die Tochter? - Haftungsausweitung im Kartellschadensersatzverfahren

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3583
  • ZIP 2021, 2194
  • EuZW 2021, 1049
  • NZG 2021, 1510
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteile vom 30. Januar 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:6, Rn. 16, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 25).

    So kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 61, sowie vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Bestimmung der zum Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verursachten Schadens verpflichteten Einheit unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt wird (Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 28).

    Dieses jedermann zustehende Recht auf Ersatz eines solchen Schadens erhöht die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 27, sowie vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ebenso wie die Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Behörden (public enforcement) die Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen diese Regeln (private enforcement) einen integralen Bestandteil des Systems zur Durchführung dieser Vorschriften bilden, das darauf abzielt, wettbewerbswidriges Verhalten der Unternehmen zu ahnden und diese von der Beteiligung an solchem Verhalten abzuhalten (Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 45).

    Daraus folgt, dass der Begriff "Unternehmen" im Sinne von Art. 101 AEUV, der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 keine andere Bedeutung als bei Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union haben kann (Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 47).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
    Der Begriff "Unternehmen" umfasst somit jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, und bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 und 55, sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und 48).

    Insoweit ist es für die Haftungszuweisung an einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich, den Beweis zu erbringen, dass zumindest ein Teil dieser Einheit so gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass das von dieser wirtschaftlichen Einheit gebildete Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift begangen hat, und dass dieser Umstand in einer Entscheidung der Kommission festgestellt wird, die endgültig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 49 und 60), oder vor dem betreffenden nationalen Gericht eigenständig festgestellt wird, wenn die Kommission keine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlassen hat.

    So kann nach der Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden, so dass sie in einem solchen Fall zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören und damit ein einziges Unternehmen bilden, das Urheber der Zuwiderhandlung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und 59, sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof nämlich in Rn. 51 des Urteils vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314), entschieden hat, legen weder Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 noch die Rechtsprechung fest, welche juristische oder natürliche Person die Kommission für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen und durch die Verhängung einer Geldbuße zu sanktionieren hat.

  • EuGH, 04.03.2020 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57, und vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 60).

    Diese Gerichte müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der in Rede stehenden primärrechtlichen Bestimmung auslegen, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihr verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 73 und 77, und vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 66).

    Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110, sowie vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 67).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
    Der Begriff "Unternehmen" und damit der Begriff "wirtschaftliche Einheit" führen von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne zur gesamtschuldnerischen Haftung für Geldbußen die Urteile vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150, und vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach alledem kann im Rahmen einer Schadensersatzklage, die auf das Vorliegen einer von der Kommission in einem Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gestützt wird, eine juristische Person, die in diesem Beschluss nicht als an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Beteiligte bezeichnet wird, auf dieser Grundlage gleichwohl wegen der Zuwiderhandlung einer anderen rechtlichen Einheit haftbar gemacht werden, sofern beide Personen Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, und somit ein Unternehmen bilden, das der Urheber der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission, C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 45, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 145).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
    In einer solchen Situation ist die frühere Feststellung einer ersten Zuwiderhandlung durch das Verhalten einer Tochtergesellschaft entscheidend, mit der diese an einer zweiten Zuwiderhandlung beteiligte Muttergesellschaft schon zum Zeitpunkt der ersten Zuwiderhandlung ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bildete (Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 91).

    Es ist daher unerlässlich, dass die betroffene Tochtergesellschaft in der Lage ist, ihre Rechte gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, der einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, zu verteidigen (vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 94, sowie vom 29 April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 57).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57, und vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 60).

    Diese Gerichte müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der in Rede stehenden primärrechtlichen Bestimmung auslegen, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihr verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 73 und 77, und vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 66).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
    Der Begriff "Unternehmen" umfasst somit jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, und bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 und 55, sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und 48).

    So kann nach der Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden, so dass sie in einem solchen Fall zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören und damit ein einziges Unternehmen bilden, das Urheber der Zuwiderhandlung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und 59, sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
    Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auch auf den Begriff "Unternehmen" abgestellt, um die Einheit zu definieren, der die Kommission eine Geldbuße auferlegen kann, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union zu ahnden (Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 123 und 124, sowie vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 62 und 63).

    Der Begriff "Unternehmen" und damit der Begriff "wirtschaftliche Einheit" führen von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne zur gesamtschuldnerischen Haftung für Geldbußen die Urteile vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150, und vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in dieser Bestimmung sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für diesen Schaden ursächlichen Geschehens erfasst, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 30, 31 und 33).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-673/18

    Santen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-882/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuGH, 26.09.2013 - C-179/12

    The Dow Chemical Company / Kommission

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

  • EuGH, 14.09.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

  • EuGH, 08.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    Diese wirtschaftliche Einheit besteht in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    Dies gilt jedenfalls, soweit zwischen den Beklagten keine wirtschaftliche Einheit besteht (vgl. zu Art. 16 Abs. 1 VO 1/2003: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19, WuW 2021, 637 Rn. 55 - Sumal).
  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Insbesondere darf die unionsrechtskonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19 -, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12 -, Rn. 44 f. juris; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - C-579/15 -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, Rn. 13, juris).
  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Kommt der EuGH hingegen zum Ergebnis, dass die Fragen zu bejahen sind und das Unionsrecht der geschilderten Auslegung des RDG entgegensteht, so wäre, da aus Sicht der Kammer eine unionsrechtskonforme Auslegung als contra legem zum nationalen Recht ausscheidet (vgl. in diesem Sinne die Urteile des EuGH vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110, sowie vom 4. März 2020, Bank BGɣ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 67 und insbesondere EuGH, Urteil vom 06.10.2021, Sumal, C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800, Rn. 72), das RDG vorliegend unangewendet zu lassen, weshalb die Abtretungen insoweit als wirksam anzusehen wären.

    (st. Rspr.; EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 23, 26 f. - Courage; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-295/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 90 f., 95, 100 f. - Manfredi; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, Rs. C-435/18, ECLI:EU:C:2019:1069 Rn. 22 - Otis; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 32 - Sumal; Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 15.

    Die private Kartellrechtsdurchsetzung trägt zur "Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union" bei (st. Rspr.; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 35-37 - Sumal; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, Rs. C-435/18, ECLI:EU:C:2019:1069 Rn. 24, 26 - Otis; EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 26 ff. - Courage; EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, ECLI:EU:C:2013:366 Rn. 23 f. - Donau Chemie; EuGH, Urteil vom 14. März 2019, Rs. C-724/17, ECLI:EU:C:2019:204 Rn. 43 ff. - Skanska; EuGH, Urteil vom 28. März 2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263 Rn. 41 - Cogeco; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 37 - Sumal; GA Pitruzzella, Schlussanträge vom 15. April 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:293 Rn. 67 - Sumal; GA Jääskinen, Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 124 - CDC; GA Wahl, Schlussanträge vom 6. Februar 2019, Rs. C724/17, ECLI:EU:C:2019:100 Rn. 50 - Skanska; EuG, Urteil vom 28. Januar 2015, Rs. T-345/12, ECLI:EU:T:2015:50 Rn. 84; s.a. EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-253/00, ECLI:EU:C:2002:497Rn.

    (statt vieler: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 35 f. - Sumal; Kommission, Mitteilung zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV, ABl.

  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs kann eine Konzerngesellschaft unter diesem Aspekt unter Umständen für das kartellrechtswidrige Verhalten einer anderen Konzerngesellschaft haften (vgl. für die Haftung der Tochtergesellschaft für das Verhalten ihrer Muttergesellschaft, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19, WuW 2021, 637 Rn. 51 - Sumal; ungeklärt bisher für Schwestergesellschaften, vgl. LG Dortmund, WuW 2020, 427 Rn. 31; Kersting in LMRKM, Kartellrecht, 4. Aufl., § 33a GWB Rn. 24; ders., ZHR 182 (2018), 8; Wagener, NZKart 2019, 535; dagegen: LG Mannheim, WuW 2019, 540, 541; Lübbig in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, aaO, § 33a GWB Rn. 27a; Bechtold/Bosch, aaO, § 33 Rn. 7).
  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

    Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal , C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Da jedoch eine solche Zuwiderhandlung einer juristischen Person zugerechnet werden muss, gegen die Geldbußen verhängt werden können, führt die Anwendung des Begriffs "Unternehmen" und damit des Begriffs "wirtschaftliche Einheit" von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die betreffende wirtschaftliche Einheit bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 44).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-605/21

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    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass neben der Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Behörden (public enforcement) auch die Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen diese Regeln (private enforcement) einen integralen Bestandteil des Systems zur Durchführung dieser Vorschriften bilden, das darauf abzielt, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen zu ahnden und sie von der Beteiligung an solchen Verhaltensweisen abzuhalten (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800), im Wesentlichen ausgeführt, dass die Haftungszuweisung an eine juristische Person, die Teil einer wirtschaftlichen Einheit ist, voraussetzt, dass die betreffende Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln in einem bestandskräftig gewordenen Beschluss der Kommission festgestellt oder, wenn die Kommission keinen Beschluss über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlassen hat, vor dem betreffenden nationalen Gericht eigenständig dargetan worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 42).

    Im vorliegenden Fall ist - im Gegensatz zu dem Rechtsstreit, in dem das Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800), ergangen ist, das einen bestandskräftigen Beschluss der Kommission betraf - im Ausgangsverfahren die Schadensersatzklage im Anschluss an einen Beschluss der Kommission erhoben worden, der nicht bestandskräftig ist, weil er Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht war, dessen Urteil vor dem Gerichtshof angefochten wird.

  • EuGH, 15.09.2022 - C-416/21

    J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dieser zielt nämlich darauf ab, wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen zu ahnden und diese von der Beteiligung an solchem Verhalten abzuhalten (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 37).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

    Insbesondere darf die unionsrechtskonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19 -, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12 -, Rn. 44 f. juris; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - C-579/15 -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, Rn. 13, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-632/22

    Volvo (Assignation au siège d'une filiale de la défenderesse)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 25.01.2024 - C-438/22

    Em akaunt BG

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 10.11.2022 - C-163/21

    Die Offenlegung von "relevanten Beweismitteln" im Sinne des Unionsrechts umfasst

  • EuGH, 12.01.2023 - C-57/21

    Ein nationales Gericht kann die Offenlegung von Beweismitteln für die Zwecke

  • EuGH, 21.12.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

  • EuGH, 11.11.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur

  • EuGH, 05.05.2022 - C-410/20

    Banco Santander

  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank

  • EuGH, 16.11.2023 - C-196/22

    Regione Lombardia und Provincia di Pavia (Mesures de reboisement)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • EuGH, 03.03.2022 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • EuGH, 09.06.2022 - C-673/20

    Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der

  • OLG Schleswig, 12.10.2023 - 16 U 97/22

    KWR-Produkte - Richterliche Schadensschätzung bei einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

  • OLG München, 29.11.2023 - 7 U 1209/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegenüber Motorhersteller bei Motortyp EA 288

  • OLG München, 29.11.2023 - 7 U 1249/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegenüber Motorherstellerin bei Motortyp EA 288

  • EuGH, 31.03.2022 - C-195/21

    Smetna palata na Republika Bulgaria

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations

  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20

    Lkw-Kartell; Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche; Verjährung bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-400/22

    Conny - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

  • LG Dortmund, 27.09.2023 - 8 O 34/22
  • EuGH, 09.03.2023 - C-604/21

    Vapo Atlantic

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