Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2022 - C-250/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,26855
EuGH, 06.10.2022 - C-250/21 (https://dejure.org/2022,26855)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2022 - C-250/21 (https://dejure.org/2022,26855)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - C-250/21 (https://dejure.org/2022,26855)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,26855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    O. Fundusz Inwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/ EG - Dienstleistung gegen Entgelt - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b - Gewährung von Krediten - Unterbeteiligungsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Dienstleistung gegen Entgelt - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b - Gewährung von Krediten - Unterbeteiligungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Dienstleistung gegen Entgelt - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b - Gewährung von Krediten - Unterbeteiligungsvertrag

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG: Kreditgewährung durch Finanzierungsgewährung als Gegenleistung für Auszahlung von Forderungen aus Unterbeteiligungsvertrag

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags erbrachte Finanzdienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 2364
  • NZG 2023, 673
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-250/21
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Befreiungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begriffe, mit denen diese Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn der Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in dieser Bestimmung genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kreditgewährung im Sinne dieser Bestimmung u. a. in der Überlassung von Kapital gegen Entgelt besteht (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann der Ausdruck "Gewährung ... von Krediten" in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht allein auf Darlehen und Kredite beschränkt werden, die von Bank- und Finanzinstituten gewährt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-250/21
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die Vergütung nicht die Form der Zahlung einer Provision oder spezieller Gebühren annimmt, ist nämlich für die Ermittlung des entgeltlichen Charakters einer Dienstleistung ohne Belang (Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-250/21
    Eine solche Auslegung des Begriffs der Kreditgewährung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, die den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, nicht in Frage stellt, steht mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, u. a. eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden, im Einklang (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-250/21
    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine "entgeltliche" Dienstleistung im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) erbringt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (Urteil vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 26).
  • EuGH, 15.05.2019 - C-235/18

    Vega International Car Transport and Logistic

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-250/21
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Vorfinanzierung des Kaufs von Waren gegen einen Zuschlag auf den vom Empfänger dieser Finanzierung zurückgezahlten Betrag ein Finanzgeschäft darstellt, dass der Gewährung eines Kredits ähnlich und damit nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 47 und 48).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht