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   EuGH, 06.10.2022 - C-266/21   

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https://dejure.org/2022,26854
EuGH, 06.10.2022 - C-266/21 (https://dejure.org/2022,26854)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2022 - C-266/21 (https://dejure.org/2022,26854)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - C-266/21 (https://dejure.org/2022,26854)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    HV (Suspension du droit de conduire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Verkehrspolitik - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 11 Abs. 2 und 4 - Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs - Führerschein, der vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes im Umtausch gegen einen von einem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsame Verkehrspolitik; Richtlinie 2006/126/EG; Art. 11 Abs. 2 und 4; Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Führerschein, der vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes im Umtausch gegen einen von einem anderen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Verkehrspolitik - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 11 Abs. 2 und 4 - Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs - Führerschein, der vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes im Umtausch gegen einen von einem ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-266/21
    Diese Bestimmung betrifft somit einen Fall, in dem der Inhaber eines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellermitgliedstaat dieses Führerscheins hat (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 52).

    11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 betrifft Maßnahmen, die in Anwendung der straf- und polizeirechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats getroffen werden und die die Gültigkeit - im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats - eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins berühren (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 61).

    Nach diesem Grundsatz ist nämlich ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Verkehrsdelikt begangen wird, allein dafür zuständig, dieses zu ahnden, indem er gegebenenfalls eine Entscheidung über die Aussetzung der Fahrerlaubnis erlässt (vgl. entsprechend Urteile vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 38, und vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 62).

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-266/21
    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-266/21
    Nach diesem Grundsatz ist nämlich ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Verkehrsdelikt begangen wird, allein dafür zuständig, dieses zu ahnden, indem er gegebenenfalls eine Entscheidung über die Aussetzung der Fahrerlaubnis erlässt (vgl. entsprechend Urteile vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 38, und vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 62).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-266/21
    Aus der Wendung "lehnt die Anerkennung ... ab" ergibt sich, dass diese Bestimmung keine Befugnis, sondern eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats regelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 53, und vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, EU:C:2020:864, Rn. 37).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-112/19

    Kreis Heinsberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-266/21
    Aus der Wendung "lehnt die Anerkennung ... ab" ergibt sich, dass diese Bestimmung keine Befugnis, sondern eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats regelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 53, und vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, EU:C:2020:864, Rn. 37).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-266/21
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-56/20

    Stadt Pforzheim (Mentions sur le permis de conduire) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-266/21
    Auf Antrag dieses Mitgliedstaats und in Einklang mit Anhang I Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Felder 13 und 14 sowie Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126 kann nämlich der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf dem Führerschein etwaige Vermerke über das Verbot, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats zu fahren, eintragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Stadt Pforzheim [Vermerke auf dem Führerschein], C-56/20, EU:C:2021:333, Rn. 45 und 46).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-266/21
    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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