Rechtsprechung
EuGH, 06.11.2003 - C-79/02, C-80/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Petrova
- Wolters Kluwer
Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Hellenischen Staat und für das griechische Außenministerium tätigen Übersetzern, die die Mehrwertsteuer irrtümlich in Rechnung gestellt haben wollen und deren Rückerstattung verlangen; Auslegung des ...
- Judicialis
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - e... inheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 4; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 21 Nr. 1 Buchst. c; ; G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (Griechenland) Art. 2 Abs. 1; ; G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (Griechenland) Art. 3 Abs. 1; ; G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (Griechenland) Art. 28 Abs. 1
Kurzfassungen/Presse
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Petrova
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)
Petrova
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 06.11.2003 - C-78/02
Karageorgou
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-79/02
In den verbundenen Rechtssachen C-78/02 bis C-80/02.Maria Karageorgou (C-78/02), Katina Petrova (C-79/02), Loukas Vlachos (C-80/02).
Schließlich bestimmt Artikel 28 Absatz 1 dieses Gesetzes in der vor seiner Ersetzung durch Artikel 1 Absatz 42 des Gesetzes Nr. 2093/1992 geltenden Fassung: "Für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen schuldet die Steuer: a) der im Inland ansässige Steuerpflichtige für die von ihm getätigten Umsätze, ... d) jede andere Person, die die Steuer auf den von ihr ausgestellten Rechnungen oder ähnlichen Dokumenten ausweist ..." Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen Rechtssache C-78/02.
Der Sachverhalt und das Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-79/02 und C-80/02, die die Kläger Petrova und Vlachos betreffen, entsprechen denen der Rechtssache C-78/02.
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Mai 2002 sind die Rechtssachen C-78/02, C-79/02 und C-80/02 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
- EuGH, 06.11.2003 - C-80/02
Vlachos
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-79/02
In den verbundenen Rechtssachen C-78/02 bis C-80/02.Maria Karageorgou (C-78/02), Katina Petrova (C-79/02), Loukas Vlachos (C-80/02).
Rechtssachen C-79/02 und C-80/02.
Der Sachverhalt und das Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-79/02 und C-80/02, die die Kläger Petrova und Vlachos betreffen, entsprechen denen der Rechtssache C-78/02.
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Mai 2002 sind die Rechtssachen C-78/02, C-79/02 und C-80/02 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
- EuGH, 19.09.2000 - C-454/98
Schmeink & Cofreth und Strobel
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-79/02
Solange diese Lücke nicht durch den Gemeinschaftsgesetzgeber ausgefüllt wird, ist es folglich Sache der Mitgliedstaaten, hierfür eine Lösung zu liefern (Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973, Randnrn.Hat der Aussteller der Rechnung jedoch die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, so kann zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf (Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnrn.
- EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
WWF u.a.
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-79/02
Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, I-5613, Randnr. 31, und die dort angegebene Rechtsprechung). - EuGH, 13.12.1989 - 342/87
Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën
Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-79/02
Der Gerichtshof hat dazu festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Neutralität der Mehrwertsteuer dadurch zu gewährleisten, dass sie in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist (Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-342/87, Genius Holding, Slg. 1989, I-4227, Randnr. 18).