Rechtsprechung
EuGH, 06.11.2008 - C-247/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt - Heizanlage - Energiegewinnung - Teilweise Verbrennung gefährlicher Stoffe
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt - Feuerungsanlage - Energiegewinnung - Teilweise Verbrennung gefährlicher Stoffe
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt - Feuerungsanlage - Energiegewinnung - Teilweise Verbrennung gefährlicher Stoffe
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt - Feuerungsanlage - Energiegewinnung - Teilweise Verbrennung gefährlicher Stoffe“
- Judicialis
Richtlinie 85/337/EWG Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 85/337/EWG Anhang I Nr. 9
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. ...
Verfahrensgang
- EuGH, 06.02.2007 - C-247/06
- EuGH, 06.11.2008 - C-247/06
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 23.11.2006 - C-486/04
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 06.11.2008 - C-247/06
Das Vereinigte Königreich ersucht den Gerichtshof ausdrücklich, seine sich aus dem Urteil vom 23. November 2006, Kommission/Italien (C-486/04, Slg. 2006, I-11025), ergebende Rechtsprechung zu überprüfen, weil die Ausdehnung des Begriffs der Beseitigung vom Grundsatz her falsch sei, Unsicherheit darüber schaffe, welche Arten von Projekten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337 fielen, und dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zuwiderlaufe.In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs führt die Kommission aus, sie sehe nicht die geringste Veranlassung, die Auslegung im Urteil Kommission/Italien in Frage zu stellen.
Denn diese Maßnahmen können ebenso wie solche zur Beseitigung von Abfällen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnrn.
Folglich muss dieser Begriff, der nicht gleichbedeutend ist mit dem Begriff "Abfallbeseitigung" im Sinne der Richtlinie 75/442, in einem weiten Sinne dahin verstanden werden, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Italien, C-255/05, Slg. 2007, I-5767, Randnrn.
- EuGH, 19.09.2000 - C-287/98
Linster
Auszug aus EuGH, 06.11.2008 - C-247/06
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 85/337 so ausführen, dass sie dabei in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen, die die Richtlinie im Hinblick auf ihr wesentliches Ziel aufstellt, welches nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 52). - EuGH, 05.07.2007 - C-255/05
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 06.11.2008 - C-247/06
Folglich muss dieser Begriff, der nicht gleichbedeutend ist mit dem Begriff "Abfallbeseitigung" im Sinne der Richtlinie 75/442, in einem weiten Sinne dahin verstanden werden, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Italien, C-255/05, Slg. 2007, I-5767, Randnrn. - EuGH, 11.08.1995 - C-431/92
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 06.11.2008 - C-247/06
Als solche war sie vor ihrer Genehmigung einer Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen, da die unter Anhang I fallenden Projekte nach den Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 dieser Richtlinie systematisch einer solchen Prüfung zu unterziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C-431/92, Slg. 1995, I-189, Randnr. 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2011 - C-43/10
Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. - Schutz der Umwelt - Richtlinie …
55 - Vgl. Urteil vom 6. November 2008, Kommission/Deutschland (Nivelsteiner Sandwerke, C-247/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2010 - C-497/10
Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit …
55 - Vgl. seltener Urteile vom 23. November 2006, Kommission/Italien (C-486/04, Slg. 2006, I-11025, Randnr. 44), vom 5. Juli 2007, Kommission/Italien (C-255/05, Slg. 2007, I-5767, Randnr. 60), und vom 6. November 2008, Kommission/Deutschland (C-247/06, Randnr. 30). - Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-105/09
Terre wallonne - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen …
Möglicherweise ist auch das in diesem Punkt unklare Urteil vom 6. November 2008, Kommission/Deutschland (C-247/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50, Leitsätze abgedruckt in Slg. 2008, I-150), so zu verstehen. - VG Hannover, 16.02.2010 - 4 B 533/10
Gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Beteiligung im Planaufstellungsverfahren …
Bei der Genehmigung von UVP-pflichtigen Anlagen sind nach der vom Gutachten zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 06.11.2008 - C -247/06 -, Slg. 2008, I-150, Rn. 49 f) Einschränkungen der Beteiligungsrechte denkbar, wenn die Auswirkungen der geänderten Anlage auf die Umwelt im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben erheblich geringer ausfallen.