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   EuGH, 06.11.2018 - C-619/16, C-684/16   

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https://dejure.org/2018,36079
EuGH, 06.11.2018 - C-619/16, C-684/16 (https://dejure.org/2018,36079)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2018 - C-619/16, C-684/16 (https://dejure.org/2018,36079)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2018 - C-619/16, C-684/16 (https://dejure.org/2018,36079)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kreuziger

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Nationale Regelung, die den Verlust des nicht genommenen Jahresurlaubs und der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub ...

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Nationale Regelung, die den Verlust des nicht genommenen Jahresurlaubs und der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaubsantrag gestellt hat

Kurzfassungen/Presse (36)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Verfall von Urlaubsanspruch tritt nicht automatisch ein

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Verfall von Urlaubsanspruch tritt nicht automatisch ein

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht automatisch, weil Arbeitnehmer ihn nicht beantragt hat

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Müssen Arbeitgeber Arbeitnehmer zum Urlaub drängen?

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kreuziger

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Nationale Regelung, die den Verlust des nicht genommenen Jahresurlaubs und der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Resturlaub: Arbeitgeber muss Arbeitnehmer zum Abbau auffordern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht beantragte Jahresurlaub

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH gibt Rechtsreferendar Recht: Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub - nicht automatisch verloren, wenn kein Urlaub beantragt wurde!

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerrecht bei Urlaubsanspruch gestärkt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch geht nicht automatisch wegen Nichtbeantragung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Urlaubsabgeltungsanspruch geht auf Erben über

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberrundschreiben zum Urlaubsanspruch

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahresende ist europarechtswidrig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erschwert

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht automatisch

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss auf Resturlaub hinweisen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Muss die aktuelle Urlaubspraxis auf den Prüfstand?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche gegen Verfall

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche gegen Verfall

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 06.11.2018)

    EU-Recht: Kein Geld für Resturlaub nach Kündigung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Urlaubsverlust bei fehlender Beantragung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Verfall des Urlaubs trotz fehlenden Urlaubsantrags

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Urlaubsverfall: Arbeitgeber hat Hinweispflicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub nur bei vorherigem Hinweis des Arbeitgebers auf bestehende Urlaubsansprüche

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs wegen nicht gestellten Urlaubsantrags

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgeltung für nicht genommenen Urlaub

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Restlicher Urlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahresende (mehr)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Verfall von Urlaub am Jahresende

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    Anforderung an den Verfall von Urlaubsansprüchen verschärft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch erlöschen - Bei willentlichem Verzicht auf Stellung eines Urlaubsantrags steht Unionsrecht dem Verlust des Urlaubsanspruch bzw. dem Anspruch auf finanzielle Vergütung nicht entgegen

Besprechungen u.ä. (9)

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerrechte bei Erholungsurlaub erweitert

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs wegen nicht gestellten Urlaubsantrags

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vererblichkeit von Urlaubsansprüchen

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    Anforderung an den Verfall von Urlaubsansprüchen verschärft

Sonstiges (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kreuziger

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Der EuGH und das deutsche Urlaubsrecht - schon wieder Neues aus Luxemburg!" von RA Dr. Christian Arnold, LL.M. und RAin Dr. Ricarda Zeh, LL.M., original erschienen in: NZA 2019, 1 - 6.

  • kreuziger.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Urlaub als Grundrecht des Arbeitnehmers" von Prof. Dr. Lena Rudkowski, original erschienen in: NJW 2019, 476 - 480.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1445
  • NZA 2018, 1612
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
    Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23 und 28, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei hat der Gerichtshof insbesondere betont, dass, wenn die Pflicht zur Auszahlung einer solchen Vergütung wegen der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen würde, dieser Umstand zur Folge hätte, dass ein unwägbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst, wie er in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert ist, führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 25, 26 und 30).

    Zweitens darf zwar nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 der Richtlinie 2003/88, um sicherzustellen, dass das im Unionsrecht verankerte Grundrecht des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub beachtet wird, nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
    Es ist jedoch ebenfalls zu beachten, dass das in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorgeschriebene Urlaubsentgelt es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, den Urlaub, auf den er Anspruch hat, tatsächlich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 49).

    Indem Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorsieht, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, soll im Übrigen insbesondere gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 68).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Demnach verstößt auch jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel (Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss den Arbeitnehmer jedoch in die Lage versetzen, einen solchen Anspruch wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 63).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Drittens ist es, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies hat der Gerichtshof u. a. dahin präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Drittens ist es, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies hat der Gerichtshof u. a. dahin präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 43).

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
    Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23 und 28, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub nämlich der Zweck verfolgt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Wahrnehmung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
    Aufgrund dieser schwächeren Position kann der Arbeitnehmer davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
    Eine Regelung solcher Art gehört zu den auf die Festlegung des Urlaubs der Arbeitnehmer anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts, die zum Ziel haben, den verschiedenen widerstreitenden Interessen Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
    Zwar kann die Beachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 nicht so weit gehen, von diesem zu verlangen, dass er seine Arbeitnehmer zwingt, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 43).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    LB (Prescription du droit au congé annuel payé) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies hat der Gerichtshof dahin präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Es obliegt dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Es obliegt jedoch dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, den Anspruch auf Jahresurlaub wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat betont, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstellt als die, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 31).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 210/19

    Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

    Das wäre mit den Zielen unvereinbar, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgt werden und die ua. darin bestehen zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen ( EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 42 ; 6. November 2018 - C-619/16 - [Kreuziger] Rn. 49; 6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 32) .
  • EuGH, 13.01.2022 - C-514/20

    Koch Personaldienstleistungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Zweitens hat der Gerichtshof zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88 entschieden, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in dieser Richtlinie selbst ausdrücklich gezogen werden (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach verstößt auch jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Ziel (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19

    Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsansprüche

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2018 (Bl. 12 f. d. A.) beantragte der Kläger u. a. Auszahlung des bestehenden Resturlaubs für das Jahr 2016, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 - Az. C-684/16 bzw. C-619/16, wonach Arbeitnehmer nicht automatisch ihren Urlaubsanspruch verlieren, weil sie bis zum Ende des Kalenderjahres keinen Urlaub beantragt haben.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ([Große Kammer] 6. November 2018 - C-619/16 - Rn. 42 [ Kreuziger ]; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - Rn. 43 [ Schultz-Hoff ]) steht Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen soll; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben.

    Der Arbeitgeber kann sich danach auf den fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers nur berufen, wenn er zuvor korrekt und in völliger Transparenz dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn, erforderlichenfalls förmlich, auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird (EuGH [Große Kammer] 6. November 2018 - C-619/16 [ Kreuziger ] - Rn. 52).

    Erbringt jedoch der Arbeitgeber den ihm insoweit obliegenden Nachweis und zeigt sich, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht genommen hat, stehen Art. 7 der RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh dem Verlust des Urlaubsanspruches und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem Wegfall der finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen (EuGH [Große Kammer] 6. November 2018 - C-619/16 [ Kreuziger ] - Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Sicherheit und

    31 Vgl. insbesondere Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 52), und Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (Rn. 45).

    33 Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 53), und Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (Rn. 46).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

    Insoweit muss der Arbeitnehmer den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen bezahlten Mindestjahresurlaub ebenso wie die anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestruhezeiten tatsächlich in Anspruch nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 49 und vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-120/21

    LB (Prescription du droit au congé annuel payé) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    4 C-619/16, im Folgenden: Urteil Kreuziger, EU:C:2018:872.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Langzeiterkrankung - Hinweispflichten des

    Im Übrigen sei auch der 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres wegen der Erkrankung des Klägers nicht gewährte Urlaub nicht verfallen, weil die Beklagte entgegen der neueren Rechtsprechung des EuGH vom 06.11.2018 - C-619/16 - und des BAG vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - einen ausreichenden Hinweis auf den Verfall von Urlaubsansprüchen am oder vor Ende der Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 gegenüber dem Kläger nicht erteilt habe.

    Die Beklagte meint, dass auch bei dauerhafter Erkrankung infolge der Rechtsprechung des EuGH (C-619/16) und des BAG (9 AZR 541/15) keine Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe, den Arbeitnehmer dahingehend zu belehren, dass sein Urlaubsanspruch am Ende des Urlaubsjahres bzw. am Ende des Übertragungszeitraumes von drei Monaten verfalle, wenn er ihn bis dahin nicht nehme Zu Recht weise das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass nach § 9 BUrlG ein Arbeitnehmer nur dann Urlaub nehmen kann, wenn er arbeitsfähig ist.

    Der Arbeitgeber kann sich danach auf den fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers nur berufen, wenn er zuvor korrekt und in völliger Transparenz dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn, erforderlichenfalls förmlich, auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird (EuGH [Große Kammer] 6. November 2018 - C-619/16 [Kreuziger] - Rn. 52).

    Erbringt jedoch der Arbeitgeber den ihm insoweit obliegenden Nachweis und zeigt sich, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht genommen hat, stehen Art. 7 der RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh dem Verlust des Urlaubsanspruches und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem Wegfall der finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen (EuGH [Große Kammer] 6. November 2018 - C-619/16 [Kreuziger] - Rn. 54).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-218/22

    Comune di Copertino

  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 2881/21

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub;

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4290/20

    Lehrer müssen nicht auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 975/19

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2020 - 4 B 12.18

    Erholungsurlaub; unionsrechtlicher Mindestjahresurlaub; Verfall des

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.06.2021 - 3 Sa 82/21

    Kündigung, Prozessvergleich, Ausgleichsquittung, Auslegung, Urlaubsabgeltung,

  • ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21

    Keine Mitwirkungsobliegenheit zur Urlaubsgewährung bei langzeiterkrankten

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4003/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-233/20

    job-medium

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532

    Abgeltung von Resturlaub nach Eintritt in den Ruhestand

  • LAG München, 16.01.2019 - 8 Sa 348/18

    Befristung und Übertragung des Erholungsurlaubs; Tarifauslegung

  • BVerwG, 28.03.2023 - 1 C 40.21

    Kein Zugang einer Nichtregierungsorganisation und ihres "Infobusses für

  • EuGH, 12.10.2023 - C-57/22

    Reditelství silnic a dálnic

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22

    Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2019 - 4 S 2225/18

    Kürzung von Resturlaub bei Übergang des Beamten in Altersteilzeit

  • OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch; Leistungszulage; Verjährung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 5 Sa 348/18

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswilligkeit - Urlaub bei

  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 3 ZB 22.759

    Kein Abgeltungsanspruch für verfallenden Resturlaub

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-762/18

    Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22

    Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-162/20

    WV/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamter - Statut der Beamten der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 9 Sa 1718/18

    Hinweispflicht des Arbeitgebers bei drohendem Verfall von Urlaubsanspruch

  • VG Freiburg, 09.10.2020 - 5 K 303/19

    Feststellung von einem Beamten noch zustehenden Erholungsurlaubs nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • VG Düsseldorf, 12.03.2021 - 2 K 3079/19
  • VG Kassel, 04.10.2023 - 1 K 1987/21

    Finanzieller Mehrarbeitsausgleich bei Ruhestandseintriit

  • VG München, 02.02.2022 - M 5 K 21.1118

    Urlaubsabgeltung, Kirchenbeamter, Diakon, Mindesturlaub, Anteilige Kürzung,

  • VG Köln, 22.10.2021 - 19 K 182/21
  • VG Berlin, 09.07.2021 - 5 K 118.19
  • VG Ansbach, 18.11.2020 - AN 16 K 19.02192

    Verfall des Urlaubsanspruchs bei langjähriger, dauerhafter Dienstunfähigkeit

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