Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.1994 - C-410/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1175
EuGH, 06.12.1994 - C-410/92 (https://dejure.org/1994,1175)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.1994 - C-410/92 (https://dejure.org/1994,1175)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1994 - C-410/92 (https://dejure.org/1994,1175)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,1175) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
    Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Richtlinie 79/7; Artikel 4 Absatz 1; Unmittelbare Wirkung; Nationale Regelung, die den vor der Einreichung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit ...

  • EU-Kommission

    Johnson / Chief Adjudication Officer

  • Judicialis

    RL 79/7 Art. 2; ; RL 79/7 Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1
    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Regelung, die den vor der Einreichung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Soziale Sicherheit; Innerstaatliches Recht; Falsche Umsetzung einer Richtlinie innerhalb einer vorgeschriebenen Frist

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nationale Verfahrensfristen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
    [17] Vor dem zuletzt angerufenen Court of Appeal wurde vor allem darüber gestritten, ob das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) für den vorliegenden Fall präjudizielle Wirkungen habe und ob die Klägerin aufgrund dessen Leistungen vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, d.h. vom 22. Dezember 1984 an beziehen könne.

    [18] In dem Urteil Emmott hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß, solange ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie 79/7 nicht ordnungsgemäß in seine interne Rechtsordnung umgesetzt hat, das Gemeinschaftsrecht die zuständigen Behörden dieses Staates daran hindert, sich auf die nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen gegenüber einer Klage zu berufen, die ein einzelner gegen sie vor den nationalen Gerichten zum Schutz der durch Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie unmittelbar verliehenen Rechte erhoben hat.

    "1) Ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-208/90 (Emmott), wonach sich Mitgliedstaaten nicht auf die nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen berufen können, solange der betreffende Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie 79/7 nicht ordnungsgemäß in seine Rechtsordnung umgesetzt hat, so zu verstehen, daß sie für nationale Vorschriften über Ansprüche auf Leistungen für die Vergangenheit in Fällen gilt, in denen ein Mitgliedstaat Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie vor Ablauf der betreffenden Frist nachzukommen, jedoch eine Übergangsbestimmung, wie sie dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-384/85 Gean Borne Clarke) vorlag, in Kraft gelassen hat?.

    [21] Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Recht, eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Männern zu fordern, das die Frauen aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 herleiten, nach den durch die nationalen Vorschriften festgelegten Modalitäten auszuüben ist, sofern - wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt - diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sind, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91, Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 15, und Urteil Emmott, Randnr. 16).

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
    [21] Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Recht, eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Männern zu fordern, das die Frauen aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 herleiten, nach den durch die nationalen Vorschriften festgelegten Modalitäten auszuüben ist, sofern - wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt - diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sind, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91, Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 15, und Urteil Emmott, Randnr. 16).

    [26] Aus dem genannten Urteil Steenhorst-Neerings ergibt sich jedoch, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen.

    [27] Wie der Gerichtshof im Urteil Steenhorst-Neerings (Randnr. 20) nämlich ausgeführt hat, hatte in der Rechtssache Emmott die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter; Slg. 1987, 1453) das Recht geltend gemacht, daß auf sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom 23. Dezember 1984 an für Leistungen bei Invalidität die gleiche Regelung angewendet werde wie auf Männer; die sich in der gleichen Lage befinden.

    Zwar unterscheiden sich die persönliche Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens und die von ihr verlangte Beihilfe möglicherweise in mancher Hinsicht von der Situation und der Beihilfe, um die es im Urteil Steenhorst-Neerings ging.

  • EuGH, 11.07.1991 - C-31/90

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
    [12] In einem Fall wie dem vorliegenden wirkte sich diese Bestimmung dahin aus, daß jemand, der vor der Abschaffung der NCIB eine solche Rente nicht beantragt hatte, nicht automatisch Anspruch auf SDA hatte (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-31/90, Johnson, Slg. 1991, I-3723, Randnr. 29).

    [14] Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil Johnson in Beantwortung dieser Frage für Recht erkannt, daß sich ein Betroffener seit dem 23. Dezember 1984 auf Artikel 4 der Richtlinie 79/7 berufen kann, um zu erreichen, daß innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet bleiben, die den Anspruch auf eine Leistung davon abhängig machen, daß der Betroffene zuvor eine andere, inzwischen abgeschaffte Leistung beantragt hatte, die an eine weibliche Arbeitnehmer diskriminierende Bedingung geknüpft war.

  • EuGH, 24.03.1987 - 286/85

    McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General

    Auszug aus EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
    [27] Wie der Gerichtshof im Urteil Steenhorst-Neerings (Randnr. 20) nämlich ausgeführt hat, hatte in der Rechtssache Emmott die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter; Slg. 1987, 1453) das Recht geltend gemacht, daß auf sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vom 23. Dezember 1984 an für Leistungen bei Invalidität die gleiche Regelung angewendet werde wie auf Männer; die sich in der gleichen Lage befinden.
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Wie im Urteil vom 6. Dezember 1994, Johnson (C-410/92, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26), bestätigt worden ist, folgt jedoch aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings (C-338/91, Slg. 1993, I-5475), dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 52, sowie Texaco und Olieselskabet Danmark, C-114/95 und C-115/95, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48, und Urteil vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a., C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025, Randnr. 20).
  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Aus der Sicht des Senats spricht gegen eine Übernahme der Grundsätze aus dem Urteil in der Rechtssache Emmott auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, dass auch der Gerichtshof in späteren Urteilen hervorgehoben hat, die Entscheidung in der Rechtssache Emmott sei durch die besonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt gewesen, weil der Klägerin durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen worden sei, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - Rs. C-338/91 - Stehenhorst-Neerings - Slg. 1993, I-5497, 5503 Rn. 19; vom 6. Dezember 1994 - Rs. C-410/92 - Johnson - Slg. 1994, I-5501, 5510 Rn. 25 f; vom 17. Juli 1997 - Rs. C-114/95 und C-115/95 - Texaco und Olieselskabet Danmark - Slg. 1997, I-4267, 4287 Rn. 47, 48; vom 2. Dezember 1997 - Rs. C-188/95 - Fantask - Slg. 1997, I-6820, 6839 Rn. 51).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht