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   EuGH, 06.12.2001 - C-148/00   

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https://dejure.org/2001,6380
EuGH, 06.12.2001 - C-148/00 (https://dejure.org/2001,6380)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2001 - C-148/00 (https://dejure.org/2001,6380)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - C-148/00 (https://dejure.org/2001,6380)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/51/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Artikel 226 EG
    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nichtumsetzung der Richtlinie 98/51/EWG

  • Judicialis

    Richtlinie 98/51/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 98/51/EWG
    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung; [Artikel 226 EG]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgemäße Umsetzung der Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.03.2001 - C-147/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-148/00
    Was die Umsetzung der Richtlinie 98/51 betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).
  • EuGH, 20.03.2003 - C-143/02

    Kommission / Italien

    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7), und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die fehlende Durchführung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20, und vom 28. November 2002 in der Rechtssache C-392/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-...., Randnr. 9).
  • EuGH, 05.12.2002 - C-174/01

    Kommission / Luxemburg

    Zunächst in darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-177/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5137, Randnr. 13).
  • EuGH, 03.10.2002 - C-47/01

    Kommission / Spanien

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (siehe u. a. Urteile vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-372/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-4553, Randnr. 7).
  • EuGH, 28.11.2002 - C-392/01

    Kommission / Spanien

    Hierzu ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

    3: - Vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2002 - C-328/01

    Kommission / Irland

    2: - Vgl. hierzu u. a. das Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-341/03

    Kommission / Griechenland

    11 À cet égard, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, l'existence d'un manquement doit être appréciée en fonction de la situation de l'État membre telle qu'elle se présentait au terme du délai fixé dans l'avis motivé (voir, notamment, arrêts du 6 décembre 2001, Commission/Italie, C-148/00, Rec.
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