Rechtsprechung
EuGH, 06.12.2001 - C-148/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/51/EG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission / Italien
Artikel 226 EG
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung
- EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nichtumsetzung der Richtlinie 98/51/EWG
- Judicialis
Richtlinie 98/51/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 98/51/EWG
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung; [Artikel 226 EG] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Italien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgemäße Umsetzung der Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-148/00
- EuGH, 06.12.2001 - C-148/00
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 15.03.2001 - C-147/00
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-148/00
Was die Umsetzung der Richtlinie 98/51 betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).
- EuGH, 20.03.2003 - C-143/02
Kommission / Italien
Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7), und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die fehlende Durchführung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20, und vom 28. November 2002 in der Rechtssache C-392/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-...., Randnr. 9). - EuGH, 05.12.2002 - C-174/01
Kommission / Luxemburg
Zunächst in darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-177/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5137, Randnr. 13). - EuGH, 03.10.2002 - C-47/01
Kommission / Spanien
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (siehe u. a. Urteile vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-372/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-4553, Randnr. 7).
- EuGH, 28.11.2002 - C-392/01
Kommission / Spanien
Hierzu ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7). - Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2002 - C-173/01
Kommission / Griechenland
3: - Vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7). - Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2002 - C-328/01
Kommission / Irland
2: - Vgl. hierzu u. a. das Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7). - EuGH, 07.10.2004 - C-341/03
Kommission / Griechenland
11 À cet égard, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, l'existence d'un manquement doit être appréciée en fonction de la situation de l'État membre telle qu'elle se présentait au terme du délai fixé dans l'avis motivé (voir, notamment, arrêts du 6 décembre 2001, Commission/Italie, C-148/00, Rec.