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   EuGH, 06.12.2001 - C-373/99   

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https://dejure.org/2001,4593
EuGH, 06.12.2001 - C-373/99 (https://dejure.org/2001,4593)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2001 - C-373/99 (https://dejure.org/2001,4593)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - C-373/99 (https://dejure.org/2001,4593)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1995 - Obst und Gemüse - Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    Verordnung Nr. 729/70 des Rates
    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Europäischer Ausrichtung- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL); Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 1995; Obst und Gemüse; Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

  • Judicialis

    Entscheidung 1999/596/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 1999/596/EWG
    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 99/596/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
    Folglich muss die Kommission dieEntscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, begründen (siehe u. a. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9).

    Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat einer Erzeugerorganisation, die z. B. nicht über geeignete technische Hilfsmittel für die Aufmachung und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse verfügt, die Anerkennung verweigern, gegebenenfalls sogar entziehen muss (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 44).

    In Anbetracht dieser Zahlen lassen sich die Repräsentativität der von der Kommission durchgeführten Kontrollen und das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten nicht in Zweifel ziehen (siehe Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 52).

    Auch der Umstand, dass die Kommission bei einer zweiten Erhebung im Nomos Pella nur die Organisationen kontrolliert hat, deren Anerkennung bereits von den griechischen Behörden beanstandet worden war, kann für sich allein die von der Kommission bei Abschluss dieser Erhebung getroffene Feststellung nicht entkräften, dass nämlich 48 % der in diesem Nomos niedergelassenen Erzeugerorganisationen nicht über technische Einrichtungen für die Obstvermarktung verfügten (siehe Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 53).

    Dem entsprechenden Vorbringen ist daher nicht zu folgen (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 54).

    Ferner hat die Kommission zum einen nicht einfach festgestellt, dass eine Reihe von Organisationen nicht über private technische Einrichtungen verfügt habe, sondern unterstrichen, dass eine große Zahl von Erzeugerorganisationen "weder über private noch über gemietete Einrichtungen" verfügt hätten, und zum anderen nicht ausgeführt, dass die zwingend vorgeschriebenen Interventionsfonds unzureichende Einnahmen gehabt hätten, sondern hervorgehoben, dass es solche Fonds oft überhaupt nicht gegeben habe (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 55).

    Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass die von den Dienststellen der Kommission festgestellten Mängel die Durchführung der wesentlichen Kontrollenbetreffen, die die Ordnungsgemäßheit der Ausgaben auf dem betroffenen Gebiet gewährleisten sollen, so dass die Kommission in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass im vorliegenden Fall die Gefahr ausgedehnter Verluste für den EAGFL bestand (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 56).

  • EuGH, 22.04.1999 - C-28/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
    Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9).

    In seinem Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 82) hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/95 sachdienlich dahin auszulegen ist, dass das Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Rechnungsabschlussentscheidung erlassen worden ist.

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
    Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), in dem die Grundsätze niedergelegt sind, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben, erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu verfolgen und die in Folge von Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeiten verlorenen Beträge wieder beizutreiben, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (siehe Urteile vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503, Randnr. 13, vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn.

    Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9).

  • EuGH, 28.10.1999 - C-253/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, finanziert der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 6).

    Ferner kann ein Mitgliedstaat, der nach Ansicht der Kommission im Rahmen der Anwendung der Regeln für das Funktionieren des EAGFL, Abteilung Garantie, keine oder unzureichende Kontrollen durchgeführt hat, die Feststellungen der Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur dadurch entkräften, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird (siehe Urteil Italien/Kommission, Randnr. 7).

    Hinsichtlich der angeblich gegenüber den finanziellen Berichtigungen für die Haushaltsjahre 1992 und 1993 unterschiedlichen Würdigung folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass dem betreffenden Mitgliedstaat daraus, dass die Kommission die erforderliche Berichtigung für ein vorangegangenes Haushaltsjahr nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmäßigkeiten geduldet hat, kein Recht erwächst, unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung gegenüber Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahres zu fordern (siehe Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 67).

  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
    In seinem Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 82) hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/95 sachdienlich dahin auszulegen ist, dass das Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Rechnungsabschlussentscheidung erlassen worden ist.
  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
    Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), in dem die Grundsätze niedergelegt sind, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben, erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu verfolgen und die in Folge von Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeiten verlorenen Beträge wieder beizutreiben, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (siehe Urteile vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503, Randnr. 13, vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn.
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
    Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
    16 und 17, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 45).
  • EuGH, 06.10.1993 - C-55/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
    Hinsichtlich der angeblich gegenüber den finanziellen Berichtigungen für die Haushaltsjahre 1992 und 1993 unterschiedlichen Würdigung folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass dem betreffenden Mitgliedstaat daraus, dass die Kommission die erforderliche Berichtigung für ein vorangegangenes Haushaltsjahr nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmäßigkeiten geduldet hat, kein Recht erwächst, unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung gegenüber Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahres zu fordern (siehe Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-331/00

    Griechenland / Kommission

    8: - Vgl. statt vieler Urteile vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99 (Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-9619, Randnr. 8) und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99 (Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-747, Randnr. 38).

    11: - Vgl. z. B. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98 (Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7 mit weiteren Nachweisen).

    53: - Die Kommission bezieht sich insbesondere auf das Urteil vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnrn.

    54: - Vgl. Urteile vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-46/97 (Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5719, Randnr. 58) und in der Rechtssache C-243/97 (Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5813, Randnr. 53) und vom 24. Januar 2002, Frankreich /Kommission (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 49).

  • EuGH, 18.09.2003 - C-331/00

    Griechenland / Kommission

    Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 schreibt den Mitgliedstaaten vor, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen sowie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, und dies unabhängig davon, ob das für den betreffenden Agrarsektor geltende Gemeinschaftsrecht die Vornahme besonderer Kontrollmaßnahmen vorschreibt oder nicht (Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-9619, Randnr. 9).

    Der Mitgliedstaat ist nämlich am besten in der Lage, die erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen und Beweise für die tatsächliche Durchführung der Kontrollen und die Unrichtigkeit der Behauptung der Kommission vorzulegen (siehe in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-377/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2002, I-7421, Randnr. 95).

  • EuGH, 19.06.2003 - C-329/00

    Spanien / Kommission

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1287/95 noch keine Rechnungsabschlussentscheidung getroffen worden ist (siehe Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-9619, Randnr. 80).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (siehe u. a. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00

    Spanien / Kommission

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Randnummer 81 des Urteils vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99 (Griechenland/Kommission)(14) daraus den Schluss gezogen, dass "die Kommission ... für den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 1995 das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 [in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95] ... vorgesehene Verfahren durchzuführen hatte".

    13: - Slg. 2001, I-1501.14: - Slg. 2001, I-9619.15: - Urteile Spanien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung

    68 Im Übrigen erwächst dem betreffenden Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung daraus, dass die Kommission die erforderliche Berichtigung für ein vorangegangenes Haushaltsjahr nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmäßigkeiten geduldet hat, kein Recht, unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung gegenüber Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahrs zu fordern (Urteile vom 6. Oktober 1993, 1talien/Kommission, Randnr. 67, und vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-9619, Randnr. 56).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

    57 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-9619, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2001, Griechenland/Kommission (C-373/99, EU:C:2001:662, Rn. 56), vom 24. April 2007, Kommission/Niederlande (C-523/04, EU:C:2007:244, Rn. 28), vom 1. Juni 2016, Ungarn/Kommission (T-662/14, EU:T:2016:328, Rn. 57), und Beschluss vom 23. März 2011, Estland/Kommission (C-535/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:171, Rn. 72 und 73).
  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der

    Diese Auslegung wird im Übrigen durch Art. 8 der Verordnung Nr. 1258/1999 bestätigt, zu dem der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass er den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auferlegt, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeiten verlorenen Beträge wieder beizutreiben, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Griechenland/Kommission, C-373/99, Slg. 2001, I-9619, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Niederlande/Kommission, T-55/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-10/00

    Kommission / Italien

    Zur Ansicht der Kommission, die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der zufolge die Beweislast im Bereich des EAGFL-Rechnungsabschlusses erleichtert werde, sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen, ist festzustellen, dass diese Rechtsprechung, auch wenn sie sich auf die Mängel der von einem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen bezieht, Entscheidungen betrifft, die die Kommission auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung, trifft und mit denen sie pauschalierte Berichtigungen anordnet, die, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, grundsätzlich in Form eines Prozentsatzes der Ausgaben ausgedrückt werden, deren Übernahme durch die Gemeinschaft der Mitgliedstaat verlangt (u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in derRechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 07.10.2004 - C-312/02

    Schweden / Kommission - Nichtigkeitsklage - EAGFL - Von der gemeinschaftlichen

    28 Nach ständiger Rechtsprechung erwächst dem betreffenden Mitgliedstaat daraus, dass die Kommission die erforderliche Berichtigung für ein vorangegangenes Haushaltsjahr nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmäßigkeiten geduldet hat, kein Recht, unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung gegenüber Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahrs zu fordern (siehe Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 67, und vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-9619, Randnr. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-158/00

    Luxemburg / Kommission

  • EuGH, 27.10.2005 - C-387/03

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 20.01.2005 - C-448/02

    Griechenland / Kommission

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