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   EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00   

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EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00 (https://dejure.org/2001,2138)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2001 - Gutachten 2/00 (https://dejure.org/2001,2138)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - Gutachten 2/00 (https://dejure.org/2001,2138)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Avis rendu en vertu de l''article 300 CE'

  • EU-Kommission PDF

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174 Absatz 4 EG und 175 Absatz 1 EG - Lebende veränderte Organismen - Umweltschutz - Gemeinsame Handelspolitik.

    Artikel 300 Absatz 6 EG
    1. Völkerrechtliche Verträge - Abschluss - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - Gegenstand - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten - Wahl der Rechtsgrundlage des Aktes über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages

  • EU-Kommission

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174 Absatz 4 EG und 175 Absatz 1 EG - Lebende veränderte Organismen - Umweltschutz - Gemeinsame Handelspolitik

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen zur geeigneten Rechtsgrundlage für das Instrument zum Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit durch die Europäische Gemeinschaft; Verhältnis der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu den Zuständigkeiten der Gemeinschaft ...

  • Judicialis

    EG Art. 133; ; EG Art. 174 Abs. 4; ; EG Art. 175 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Abschluss - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - Gegenstand - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten - Wahl der Rechtsgrundlage des Aktes über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1221
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
    Aus den Gutachten des Gerichtshofes ergebe sich, dass diese Vereinbarkeit nicht nur von den materiellen Vorschriften abhängen könne, sondern auch von den Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft (vgl. Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, 1/76 vom 26. April 1977, Slg. 1977, 741, Randnr. 10, und 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30), und dass ein Gutachten des Gerichtshofes namentlich zu Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eingeholt werden könne (Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 9).

    Nicht handelsbezogene Erwägungen seien im Übrigen bereits im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO-Übereinkommen) und dessen Anhängen anerkannt und insbesondere in Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), in das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden: SPS-Übereinkommen) und in das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden: TBT-Übereinkommen) aufgenommen worden, ohne dass der Gerichtshof in Randnummer 34 seines Gutachtens 1/94 deswegen die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss aller multilateralen Handelsübereinkünfte gemäß Artikel 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) verneint habe.

    So stützten sich interne Durchführungsmaßnahmen für internationale Verpflichtungen, die im Bereich der Landwirtschaft gemäß Artikel 133 EG eingegangen worden seien, auf Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 29).

    Auch das Fehlen einer vollständigen innergemeinschaftlichen Harmonisierung in einem Bereich, der von internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft abgedeckt werde, schließe den Rückgriff auf Artikel 133 EG als einzige Rechtsgrundlage nicht aus, wenn das betreffende Übereinkommen unnötige Hemmnisse für den internationalen Warenhandel verhindern solle (Gutachten 1/94, Randnrn. 30 bis 33).

    Die wesentliche Zielsetzung des SPS- und des TBT-Übereinkommens, zu denen der Gerichtshof in den Randnummern 31 und 33 des Gutachtens 1/94 die Ansicht vertreten habe, dass ihr Abschluss auf Artikel 113 EG-Vertrag habe gestützt werden dürfen, bestehe darin, die negativen Auswirkungen auf den Handel zu begrenzen und somit den Handelsverkehr zu fördern, während das Protokoll ihn kontrollieren und gegebenenfalls sogar verhindern solle.

    Insoweit sei auf den Standpunkt des Gerichtshofes zur Pflicht zu enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss als auch bei der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu verweisen (Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 38, und Gutachten 1/94, Randnr. 108).

    Die These der Kommission scheine die wichtigste Erkenntnis aus dem Gutachten 1/94 und insbesondere dessen Randnummer 42 unberücksichtigt zu lassen, nach der der Umfang der gemeinsamen Handelspolitik, wie weit er grundsätzlich auch sein möge, durch "das System des Vertrages in seiner Gesamtheit" und insbesondere dadurch beschränkt sei, dass es speziellere Vorschriften gebe, die die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in anderen Bereichen regelten.

    Der Gerichtshof habe insbesondere in Randnummer 107 seines Gutachtens 1/94 festgestellt, dass "das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden [kann], die bei der Durchführung auftreten können".

    Die Rechtsprechung, auf die die Kommission zur Stützung einer weiten Auslegung des Geltungsbereichs der gemeinsamen Handelspolitik verweise, betreffe "klassische" handelspolitische Maßnahmen (vgl. Urteil "Tschernobyl", Randnrn. 18 und 19, sowie Gutachten 1/94, Randnr. 31, in dem der Gerichtshof in Bezug auf das SPS-Übereinkommen die Ansicht vertreten habe, dass ein Abkommen nur dann rein handelspolitischen Charakter habe, wenn seine hauptsächliche oder vorwiegende Komponente den Handel betreffe).

    Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft (vgl. Beschluss 1/78 vom 14. November 1978, Slg. 1978, 2151, Randnrn. 34 bis 36, Gutachten 2/91, Randnr. 36, und Gutachten 1/94, Randnr 108).

    Sie fügt hinzu, in das WTO-Übereinkommen und dessen Anhänge, insbesondere in Artikel XX des GATT, in das SPS-Übereinkommen und in das TBT-Übereinkommen seien nicht handelsbezogene Erwägungen aufgenommen worden, ohne dass der Gerichtshof in Randnummer 34 seines Gutachtens 1/94 die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss aller multilateralen Handelsübereinkünfte gemäß Artikel 113 EG-Vertrag verneint habe.

    Drittens können die praktischen Schwierigkeiten bei der Durchführung gemischter Abkommen, auf die sich die Kommission zur Rechtfertigung der Heranziehung von Artikel 133 EG - der der Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht - beruft, nicht als relevant für die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft angesehen werden (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 107).

  • EuGH, 19.03.1996 - C-25/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
    Die Antwort des Gerichtshofes auf die gestellten Fragen würde jedoch bei der Durchführung des Protokolls und insbesondere bei der Ausübung des Stimmrechts für Rechtssicherheit sorgen (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. März 1996 in der Rechtssache C-25/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-1469).

    17 bis 20 [im Folgenden: Urteil "Tschernobyl"], vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnrn.

    Diese Praxis stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939 [im Folgenden: Urteil "Abfallrichtlinie"], und vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857), der auf den Hauptgegenstand des fraglichen Rechtsakts - den Umweltschutz - abgestellt habe, während die Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft mit einem solchen Rechtsakt nur nebenbei angestrebt werde.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht von der Überzeugung eines Gemeinschaftsorgans abhängen, sondern müsse sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände stützen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat vom 26. März 1987, Randnr. 11).

    Zu diesen Kriterien gehörten insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. u. a. Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 14), wobei das rein akzessorische Ziel eines Rechtsakts nicht zur Rechtfertigung der Wahl einer Rechtsgrundlage dienen könne (vgl. z. B. Urteil "Abfallrichtlinie") und ein Organ, wenn seine Zuständigkeit auf zwei Bestimmungen des Vertrages beruhe, den fraglichen Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen müsse, es sei denn, die Kumulierung der Rechtsgrundlagen würde die Rechte des Parlaments aushöhlen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867 [im Folgenden: Urteil "Titandioxid"]).

    Der Gerichtshof unterscheide nur zwischen Übereinkommen, denen wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft allein diese beitreten könne, und gemischten Übereinkommen, die teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teils in die der Mitgliedstaaten fielen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat vom 19. März 1996, Randnr. 48).

    Da die Kommission nicht bestreite, dass das Protokoll selbst dann ein gemischtes Übereinkommen wäre, wenn es auf der Grundlage der Artikel 133 EG und 175 EG geschlossen würde, sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss als auch bei der Durchführung des Protokolls zu verweisen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat vom 19. März 1996).

    Es sei daher auf der Basis des Grundsatzes "in foro interno, in foro externo" unmöglich, eine überwiegende oder gar ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des Protokolls zu begründen (in diesem Sinne auch Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 17 [im Folgenden: Urteil "AETR"]).

    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 22, Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43, und Urteil Spanien/Rat, Randnr. 58).

    Die Tatsache, dass mit einer den internationalen Handel mit bestimmten Erzeugnissen betreffenden Regelung im Wesentlichen nicht handelsbezogene Ziele - wie z. B. der Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die Entwicklungszusammenarbeit, außen- und sicherheitspolitische Zwecke oder agrarpolitische Ziele - verfolgt würden, könne nicht dazu führen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft entfalle und die Heranziehung z. B. von Artikel 175 EG gerechtfertigt sei, wenn die fraglichen Maßnahmen speziell zur Regelung des Außenhandels der Gemeinschaft dienten (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Rat vom 26. März 1987, Randnrn.

  • EuGH, 28.06.1994 - C-187/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
    Diese Praxis stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939 [im Folgenden: Urteil "Abfallrichtlinie"], und vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857), der auf den Hauptgegenstand des fraglichen Rechtsakts - den Umweltschutz - abgestellt habe, während die Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft mit einem solchen Rechtsakt nur nebenbei angestrebt werde.

    Zu diesen Kriterien gehörten insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. u. a. Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 14), wobei das rein akzessorische Ziel eines Rechtsakts nicht zur Rechtfertigung der Wahl einer Rechtsgrundlage dienen könne (vgl. z. B. Urteil "Abfallrichtlinie") und ein Organ, wenn seine Zuständigkeit auf zwei Bestimmungen des Vertrages beruhe, den fraglichen Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen müsse, es sei denn, die Kumulierung der Rechtsgrundlagen würde die Rechte des Parlaments aushöhlen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867 [im Folgenden: Urteil "Titandioxid"]).

    Hinzuweisen sei auch auf das Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994 und auf die Nummern 42 bis 44 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in dieser Rechtssache, in denen zwischen Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Binnenmarkts beitrügen und für die Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei, und Maßnahmen unterschieden werde, die sich auf den Handelsverkehr auswirkten und für die eine solche Bestimmung keine erforderliche Rechtsgrundlage sei.

    Selbst wenn es den Handel beeinträchtigen sollte, diene es zur Kontrolle oder Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von LVO (vgl. Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994; in dieser Rechtssache hätten der Generalanwalt und der Gerichtshof darauf abgestellt, dass der fragliche Rechtsakt die Liberalisierung des Handelsverkehrs nicht begünstige; dies habe es ermöglicht, Artikel 113 EG-Vertrag als Grundlage heranzuziehen).

    In dieser Bestimmung würden nur die allgemeinen umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft festgelegt, während über die zur Verwirklichung dieser Ziele zu treffenden Maßnahmen nach Artikel 175 EG der Rat zu entscheiden habe (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Safety Hi-Tech, Randnr. 43, sowie Nr. 76 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in den Rechtssachen Safety Hi-Tech und Bettati; vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat) Schließlich könnten auch die Schwierigkeiten bei der Durchführung und Anwendung eines gemischten Übereinkommens die These der Kommission nicht stützen.

    Im Übrigen ließen sich die vom Gerichtshof in seinem Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994 angestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen verfolgt oder zwei Komponenten hat, und lässt sich eine davon als wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteil "Abfallrichtlinie", Randnrn. 19 und 21, Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnrn.

    In diesem Sinne werden mit dem Protokoll, um den Vertragsparteien die Erfüllung ihrer in Artikel 2 Absatz 2 aufgestellten grundlegenden Verpflichtung zu ermöglichen, mehrere Kontrollverfahren geschaffen (vgl. die Artikel 7 bis 13), darunter das "Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung", das ein typisches Instrument der Umweltpolitik darstellt (vgl. zur Umsetzung eines Systems der vorherigen Notifizierung und Genehmigung im Bereich der Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten Urteil Parlament/Rat vom 28. Juni 1994, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
    Was schließlich die Bestimmungen des Protokolls anbelange, deren Regelungsgehalt über den internationalen Handel mit LVO hinausgehe, so lasse sich dem Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-284/95 (Safety Hi-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnr. 43) nicht entnehmen, dass Artikel 175 Absatz 1 EG statt Artikel 174 Absatz 4 EG heranzuziehen sei.

    Darin würden nur die allgemeinen Ziele des Handelns der Gemeinschaft in diesem Bereich festgelegt (in diesem Sinne auch Urteil Safety Hi-Tech und Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-341/95, Bettati, Slg. 1998, I-4355).

    Schließlich würden in Artikel 174 EG nur allgemeine Ziele aufgestellt (vgl. Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 57, sowie die Urteile Safety Hi-Tech, Randnr. 43, und Bettati, Randnr. 41), und zugleich werde in Absatz 4 die Existenz geteilter Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich völkerrechtlicher Verträge über den Umweltschutz anerkannt, ohne dass jedoch das Verfahren für den Abschluss solcher Verträge festgelegt werde.

    Auch wenn man anerkenne, dass Artikel 174 Absatz 4 EG eine "externe Rechtsgrundlage" darstellen könne, verfüge die Gemeinschaft jedenfalls über zwei Grundlagen zum Erlass völkerrechtlicher Akte: - Artikel 174 Absatz 4 EG für Übereinkommen, die die Zusammenarbeit zwischen Drittstaaten und der Gemeinschaft in verschiedenen Bereichen der Umweltpolitik beträfen; - Artikel 175 Absatz 1 EG für Übereinkommen mehr sektorieller Art, die auf internationaler Ebene zur Umsetzung von Zuständigkeiten dienten, die auf innerstaatlicher Ebene bereits ausgeübt würden (in diesem Sinne auch Urteil Safety Hi-Tech).

    In dieser Bestimmung würden nur die allgemeinen umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft festgelegt, während über die zur Verwirklichung dieser Ziele zu treffenden Maßnahmen nach Artikel 175 EG der Rat zu entscheiden habe (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Safety Hi-Tech, Randnr. 43, sowie Nr. 76 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in den Rechtssachen Safety Hi-Tech und Bettati; vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat) Schließlich könnten auch die Schwierigkeiten bei der Durchführung und Anwendung eines gemischten Übereinkommens die These der Kommission nicht stützen.

    Diese Frage sei jedenfalls durch die Urteile Safety Hi-Tech und Bettati geklärt worden.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Safety Hi-Tech, Randnr. 43), dass Artikel 174 EG die im Rahmen der Umweltpolitik zu verfolgenden Ziele festlegt, während Artikel 175 EG die Rechtsgrundlage darstellt, auf der die Rechtsakte der Gemeinschaft erlassen werden.

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
    Schließlich würden in Artikel 174 EG nur allgemeine Ziele aufgestellt (vgl. Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 57, sowie die Urteile Safety Hi-Tech, Randnr. 43, und Bettati, Randnr. 41), und zugleich werde in Absatz 4 die Existenz geteilter Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich völkerrechtlicher Verträge über den Umweltschutz anerkannt, ohne dass jedoch das Verfahren für den Abschluss solcher Verträge festgelegt werde.

    Artikel 174 EG lege nur die bei der Verfolgung der Umweltpolitik der Gemeinschaft maßgeblichen Ziele und Grundsätze fest, schaffe aber keine eigenen Kompetenzen (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Bettati, Randnr. 41).

    In dieser Bestimmung würden nur die allgemeinen umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft festgelegt, während über die zur Verwirklichung dieser Ziele zu treffenden Maßnahmen nach Artikel 175 EG der Rat zu entscheiden habe (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Safety Hi-Tech, Randnr. 43, sowie Nr. 76 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in den Rechtssachen Safety Hi-Tech und Bettati; vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat) Schließlich könnten auch die Schwierigkeiten bei der Durchführung und Anwendung eines gemischten Übereinkommens die These der Kommission nicht stützen.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Safety Hi-Tech, Randnr. 43), dass Artikel 174 EG die im Rahmen der Umweltpolitik zu verfolgenden Ziele festlegt, während Artikel 175 EG die Rechtsgrundlage darstellt, auf der die Rechtsakte der Gemeinschaft erlassen werden.

  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
    Zu diesen Kriterien gehörten insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. u. a. Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 14), wobei das rein akzessorische Ziel eines Rechtsakts nicht zur Rechtfertigung der Wahl einer Rechtsgrundlage dienen könne (vgl. z. B. Urteil "Abfallrichtlinie") und ein Organ, wenn seine Zuständigkeit auf zwei Bestimmungen des Vertrages beruhe, den fraglichen Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen müsse, es sei denn, die Kumulierung der Rechtsgrundlagen würde die Rechte des Parlaments aushöhlen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867 [im Folgenden: Urteil "Titandioxid"]).

    Diese Bestimmung dürfe nur dann zusammen mit Artikel 133 EG angewandt werden, wenn die betreffenden Maßnahmen in untrennbarer Weise auf den Schutz der Umwelt und die Förderung des internationalen Handels abzielten (vgl. zum Verhältnis zwischen der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarkts einerseits und dem Umweltschutz andererseits die Urteile "Titandioxid" und "Abfallrichtlinie").

    Wie Generalanwalt Jacobs ausgeführt habe, handele es sich bei einer Maßnahme, die - entsprechend dem Urteil "Titandioxid" - die Heranziehung einer den Binnenmarkt betreffenden Rechtsgrundlage erfordere, um eine Maßnahme zur Festlegung der Merkmale, die eine Ware aufweisen müsse, um innerhalb des Binnenmarkts frei in Umlauf sein zu können.

    Überdies seien die den Urteilen "Titandioxid" und "Abfallrichtlinie" zugrunde liegenden Erwägungen des Gerichtshofes kaum auf den vorliegenden Fall übertragbar.

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
    Was speziell die Tragweite von Artikel 133 EG anbelange, so vertrete der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung seit langem eine weite Auslegung des Begriffes der gemeinsamen Handelspolitik (vgl. Gutachten 1/78, Randnr. 45).

    26 bis 29, sowie Gutachten 1/78, Randnrn.

    Sie verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der seit langem eine weite Auslegung des Begriffes der gemeinsamen Handelspolitik vertrete (vgl. Gutachten 1/78, Randnr. 45).

    26 bis 29, sowie Gutachten 1/78, Randnrn.

  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
    Der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98 (Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnrn.

    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 22, Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43, und Urteil Spanien/Rat, Randnr. 58).

    39 und 40, sowie Urteil Spanien/Rat, Randnr. 59).

  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
    Aus den Gutachten des Gerichtshofes ergebe sich, dass diese Vereinbarkeit nicht nur von den materiellen Vorschriften abhängen könne, sondern auch von den Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft (vgl. Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, 1/76 vom 26. April 1977, Slg. 1977, 741, Randnr. 10, und 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30), und dass ein Gutachten des Gerichtshofes namentlich zu Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eingeholt werden könne (Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 9).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 300 Absatz 6 EG namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss eines bestimmten Abkommens mit Drittländern betreffen (vgl. u. a. Gutachten 1/75, speziell S. 1360, 1/78, Randnr. 30, 2/91, Randnr. 3, und 1/94, Randnr. 9).

    Wäre der Akt über den Abschluss des Abkommens wegen einer falschen Rechtsgrundlage unwirksam, so könnte dies nämlich sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in der Völkerrechtsordnung zu Verwicklungen führen, die durch das in Artikel 300 Absatz 6 EG vorgesehene außergewöhnliche Verfahren einer vorherigen Anrufung des Gerichtshofes gerade verhindert werden sollen (vgl. Gutachten 1/75, S. 1360 und 1361, sowie Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnrn. 3 bis 6).

  • EuGH, 14.07.1998 - C-341/95

    Bettati

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
    Darin würden nur die allgemeinen Ziele des Handelns der Gemeinschaft in diesem Bereich festgelegt (in diesem Sinne auch Urteil Safety Hi-Tech und Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-341/95, Bettati, Slg. 1998, I-4355).

    Schließlich würden in Artikel 174 EG nur allgemeine Ziele aufgestellt (vgl. Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 57, sowie die Urteile Safety Hi-Tech, Randnr. 43, und Bettati, Randnr. 41), und zugleich werde in Absatz 4 die Existenz geteilter Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich völkerrechtlicher Verträge über den Umweltschutz anerkannt, ohne dass jedoch das Verfahren für den Abschluss solcher Verträge festgelegt werde.

    Artikel 174 EG lege nur die bei der Verfolgung der Umweltpolitik der Gemeinschaft maßgeblichen Ziele und Grundsätze fest, schaffe aber keine eigenen Kompetenzen (vgl. Urteile Peralta, Randnr. 57, und Bettati, Randnr. 41).

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

  • EuGH, 17.10.1995 - C-83/94

    Strafverfahren gegen Leifer u.a.

  • EuGH, 17.10.1995 - C-70/94

    Werner / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 14.01.1997 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuGH, 26.03.1996 - C-271/94

    Parlament / Rat

  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

  • EuGH, 23.02.1999 - C-42/97

    Parlament / Rat

  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

  • EuGH, 29.03.1990 - 62/88

    Griechenland / Rat

  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Der Gerichtshof hat im Gutachten 2/00 klargestellt, dass ausgehend von der Annahme, dass die Zuständigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft eine zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit ist, der genaue Umfang der jeweiligen ausschließlichen Zuständigkeiten der Union und der jeweiligen geteilten (oder ausschließlichen) Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine konkrete Übereinkunft als solcher keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Union für den Abschluss dieser Übereinkunft und, allgemeiner betrachtet, auf die materielle Gültigkeit oder formelle Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses der Union zu ihrem Abschluss haben kann(31).

    So berücksichtigte der Gerichtshof im Gutachten 2/00, dass die Bestimmungen des dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt beigefügten Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit, die die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen betrafen, nicht auf Verbringungen zu handelsbezogenen Zwecken beschränkt waren.

    31 - Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 15).

    32 - Vgl. u. a. Gutachten 1/75 (OECD-Vereinbarung - Norm für die lokalen Kosten) vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145, S. 1360 und 1361), Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 6 und 17) und Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 145).

    33 - Vgl. u. a. Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 6 und 17).

    37 - Vgl. u. a. Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 5) und Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 47).

    44 - Vgl. beispielsweise Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 68), Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (C-281/01, EU:C:2002:761, Rn. 43), und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 76), sowie Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 37 und 44).

    53 - Urteil vom 29. März 1990, Griechenland/Rat (C-62/88, EU:C:1990:153, Rn. 17 bis 20), und Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 40).

    371 - Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 40).

    423 - Vgl. u. a. Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 108) und Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 18) sowie Urteile vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73), und vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-281/01

    Kommission / Rat

    Wie schon in dem im vergangenen Jahr erstellten Gutachten 2/00 geht es einmal mehr um die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Artikels 133 EG betreffend die Handelspolitik einerseits und des Artikels 175 EG betreffend den Umweltschutz andererseits.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission noch zum Gutachten 2/00 Stellung genommen.

    Folglich stünden die Feststellungen des Gerichtshofes im Gutachten 2/00 nicht der Annahme entgegen, das Energy Star Abkommen sei auf der Rechtsgrundlage des Artikels 133 EG zu billigen.

    Im Gutachten 2/00(23) sieht er seine Rechtsauffassung zur Wahl der Rechtsgrundlage für die Billigung des Energy Star Abkommens bestätigt.

    Nach dem Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 ist der Beschluss zum Abschluss dieses Abkommens auch auf die Rechtsgrundlage des Artikels 175 EG zu stützen.

    Das Gutachten 2/00 zum Protokoll von Cartagena hebt diesen umweltpolitischen Kontext, in dem das Protokoll ausgehandelt wurde, ausdrücklich hervor.(38) Insofern besteht ein grundlegender Unterschied zwischen den vom Rat zitierten Abkommen und dem Energy Star Abkommen.

    L 70, S. 46.21: - Zitiert in Fußnote 12.22: - Er zitiert das Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Slg. 2001, I-9713, Randnrn. 23 bis 25) sowie das Urteil vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98 (Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779).

    23: - Gutachten 2/00, Protokoll von Cartagena, zitiert in Fußnote 22.24: - Urteil in der Rechtssache C-268/94 (Portugal/Rat, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 22); Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97 (Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43); Urteil in der Rechtssache C-36/98 (Spanien/Rat, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 58); Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 22).

    25: - Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97 (Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnr. 40); Urteil in der Rechtssache Spanien/Rat (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 59); Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 23).

    26: - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 11); Urteil in der Rechtssache C-300/89 (Kommission/Rat, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 17); Urteil vom 25. Februar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-164/97 und C-165/97 (Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14); Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 23).

    L 201, S. 48.38: - Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 22, Randnrn. 26 bis 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der

    Vgl. auch Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Slg. 2001, I-9713, Randnr. 23).

    Vgl. auch Gutachten 2/00 (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 23).

    Daher wäre die Zuständigkeit für den Abschluss eines Abkommens in diesem Bereich zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt (vgl. Gutachten 2/00, oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn.

    25 - Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 (oben in Fn. 9 angeführt).

    26 - Gutachten 2/00 (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 33), Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 44).

    28 - Vgl. in diesem Sinne auch zum Cartagena-Protokoll, mit dem Kontrollverfahren für die grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen eingeführt wurden, Gutachten 2/00, oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn.

    30 - Vgl. Gutachten 2/00, oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 40.

    36 - Vgl. Gutachten 2/00 (oben in Fn. 9 angeführt).

    39 - So ausdrücklich Gutachten 2/00, oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 25.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien -

    Entgegen der Auffassung der Kommission ist aber ein PIC-Verfahren keineswegs primär ein Instrument der Handelspolitik, sondern im Gegenteil, wie der Gerichtshof bereits in seinem Gutachten 2/00 festgestellt hat, ein typisches Instrument der Umweltpolitik(38).

    Anders als die Kommission behauptet, lässt sich die im Gutachten 2/00 für das PIC-Verfahren im Protokoll von Cartagena getroffene Einschätzung auf das PIC-Verfahren im vorliegenden Fall übertragen.

    15 - In diesem Sinne das Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 ("Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit", Slg. 2001, I-9713, Randnr. 5).

    17 - Vgl. dazu beispielsweise das Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 ("WTO", Slg. 1994, I-5267) und das Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15).

    25 - So - für den Fall eines internationalen Abkommens - das Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15, insbesondere Randnrn. 25 und 40 bis 44).

    27 - Urteil Energy Star (zitiert in Fußnote 22, Randnrn. 40, 41, 43 und 48) und Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 40 und 42 bis 44).

    28 - In diesem Sinne das Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 37 am Ende; Hervorhebung von mir).

    38 - Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 33).

    Die Möglichkeit einer ausschließlichen Außenkompetenz der Gemeinschaft in der Umweltpolitk erkennt auch das Gutachten 2/00 an (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 45 und 46).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Ist dargetan, dass mit dem Rechtsakt gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, so kann ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden (Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 23).
  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    90 Der Gerichtshof hat bereits Artikel 175 Absatz 1 EG als geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss internationaler Übereinkünfte im Namen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes ausgelegt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 44).

    92 Zwar ist diese Außenzuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Umwelt, hier der Meeresumwelt, wie Artikel 176 EG klarstellt, nicht ausschließlich, sondern grundsätzlich zwischen der Gemeinschaft und Mitgliedstaaten geteilt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00, Randnr. 47).

    95 Denn die Gemeinschaft kann Übereinkünfte auf dem Gebiet des Umweltschutzes abschließen, selbst wenn die spezifischen, von diesen erfassten Angelegenheiten noch nicht oder nur ganz partiell Gegenstand einer Regelung auf gemeinschaftlicher Ebene gewesen sind, die aus diesem Grund nicht berührt sein kann (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00, Randnrn.

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

    Die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs halten demgegenüber das Gutachten 2/00(Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und das Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat (C-411/06, EU:C:2009:518), für einschlägige Präzedenzfälle, da der Gerichtshof entschieden habe, dass die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Übereinkünfte, die den internationalen Handelsverkehr betroffen hätten, wegen der von ihnen verfolgten Ziele nicht unter die gemeinsame Handelspolitik gefallen seien.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass das Ziel zu berücksichtigen ist, das mit solchen Regeln verfolgt wird, um ihre Verknüpfung mit der gemeinsamen Handelspolitik zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00[Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 35 bis 37, und Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 49 bis 54 sowie 71 und 72).

    Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass der vom Vertrag von Marrakesch erfasste Austausch aufgrund seiner Merkmale nicht dem internationalen Warenaustausch zu kommerziellen Zwecken gleichgestellt werden kann (vgl. entsprechend Gutachten 2/00[Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 38, und Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C-411/06, EU:C:2009:518, Rn. 69).

    Daher kann der bloße Umstand, dass die vom Vertrag von Marrakesch eingeführte Regelung möglicherweise auf tatsächlich oder potenziell kommerziell genutzte Werke angewandt werden kann und sie sich folglich gegebenenfalls indirekt auf den internationalen Handel mit solchen Werken auswirken kann, nicht bedeuten, dass sie unter die gemeinsame Handelspolitik fällt (vgl. entsprechend Gutachten 2/00[Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

    Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 11).

    20 Vgl. Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739).

    21 Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 5) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 110).

    22 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 5) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 110).

    23 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 6).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr.

    Folglich kann das in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung genau wie das durch das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit eingeführte Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung als typisches Instrument der Umweltpolitik eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 33).

    Selbst unterstellt, die Abfälle würden im Rahmen des Handelsverkehrs verbracht, dient das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gleichwohl ausschließlich dazu, den sich aus solchen Verbringungen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzubeugen, und nicht zur Förderung, Erleichterung oder Regelung des Handelsverkehrs (vgl. entsprechend Gutachten 2/00, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann ein Gemeinschaftsrechtsakt selbst dann in diesen Bereich fallen, wenn die in diesem Rechtsakt vorgesehenen Maßnahmen den Handel beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00, Randnr. 40).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Was die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten anbelange, so sei nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Gutachten zu der Frage, ob ein Abkommen voll und ganz in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft falle oder ob dafür eine gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bestehe, zulässig (Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 19).

    112 Ein Gutachten des Gerichtshofes kann nach dessen ständiger Auslegung zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss eines bestimmten Abkommens mit Drittstaaten betreffen (vgl. zuletzt Gutachten 2/00, Randnr. 3).

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

  • OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Verg 1/20

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung für

  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

  • EuGH, 18.07.2013 - C-414/11

    Das Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen

  • EuGH, 12.05.2005 - C-347/03

    DAS SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER

  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

  • OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Ver 1/20
  • EuGH, 30.11.2009 - 1/08

    Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG; Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit

  • EuGH, 12.12.2002 - C-281/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-270/12

    Generalanwalt Jääskinen ist der Ansicht, dass Art. 28 der Verordnung über

  • EuGH, 10.12.2002 - C-29/99

    DER GERICHTSHOF ANNULLIERT IN TEILEN DIE ERKLÄRUNG ZUM BEITRITT DER EUROPÄISCHEN

  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

  • EuGH, 03.09.2009 - C-166/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr.1968/2006 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2003 - C-30/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-491/01

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • EuG, 25.10.2007 - T-79/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-431/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Außenbeziehungen - Koordinierung der Systeme der

  • EuG, 25.10.2007 - T-46/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-80/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-58/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03

    Kommission / Rat - Gefährliche Chemikalien und Pestizide - Rotterdamer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU -

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