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   EuGH, 06.12.2005 - C-11/04   

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EuGH, 06.12.2005 - C-11/04 (https://dejure.org/2005,18711)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2005 - C-11/04 (https://dejure.org/2005,18711)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - C-11/04 (https://dejure.org/2005,18711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    EG Art. 152 Abs. 4b; ; Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom... 28. Januar 2002 Art. 1 Nr. 1b; ; Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 Art. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Consiglio di Stato (Sechste Kammer) in seiner Funktion als Gericht vom 11. November 2003 in dem Rechtsstreit Spa Fratelli Martini & C. Martini und Cargill srl gegen Ministero per le Politiche agricole e forestali ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
    In den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) (C-453/03), vom Consiglio di Stato (Italien) (C-11/04 und C-12/04) und von der Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande) (C-194/04) mit Entscheidungen vom 23. Oktober 2003, vom 11. November 2003 und vom 22. April 2004, beim Gerichtshof jeweils eingegangen am 27. Oktober 2003, am 15. Januar 2004 und am 26. April 2004, in den Verfahren.

    Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie (Nevedi) (C-194/04).

    - der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia und M. Fiorilli (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte sowie durch G. Albenzio (C-194/04), avvocato dello Stato,.

    - der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04), H. G. Sevenster (C-453/03 und C-194/04) und J. G. M. van Bakel (C-453/03 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigten,.

    - der griechischen Regierung, vertreten durch K. Marinou (C-453/03) und S. Charitaki (C-11/04 und C-12/04) sowie durch G. Kanellopoulos und V. Kontolaimos (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez (C-453/03, C-11/04 und C-12/04) und J. M. Rodríguez Cárcamo (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues (C-453/03) und R. Loosli-Surrans (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - des Europäischen Parlaments, vertreten durch E. Waldherr (C-453/03) sowie durch M. Moore, G. Ricci (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) und A. Baas (C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - des Rates der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton und F. Ruggeri Laderchi (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch A.-M. Colaert (C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und P. Jacob (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch C. Cattabriga (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.

    Rechtssache C-194/04 .

    Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen in der Rechtssache C-194/04 .

    Es konnte für das Parlament, den Rat und die Kommission kein Problem sein, die Rechtssache C-453/03 zu identifizieren, in der jedes dieser Organe zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-194/04 mitgeteilt wurde, bereits Erklärungen abgegeben hatte.

    Die in der Rechtssache C-194/04 vorgelegten Fragen sind daher für zulässig zu erklären.

    Mit Buchstabe a der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, mit der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie mit der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 ersuchen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen, über die Gültigkeit von Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu entscheiden, da Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Vorschriften darstelle, namentlich angesichts dessen, dass sie die Etikettierung von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs beträfen.

    Mit Buchstabe c der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

    Mit Buchstabe b der Vorlagefrage in der Rechtssache C-453/03, der dritten Frage in der Rechtssache C-11/04 und der ersten Frage Buchstabe b in der Rechtssache C-194/04 haben die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen ferner ersucht, sich zur Gültigkeit der Vorschriften des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu äußern, weil diese gegen die Grundrechte, insbesondere gegen das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, verstießen.

    Nevedi, Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-194/04, trägt vor, das vorlegende Gericht habe dem Gerichtshof seine zweite Frage deswegen vorgelegt, weil der Productschap in seiner Eigenschaft als für den Erlass der Regelungen auf dem Gebiet des Viehfutters in den Niederlanden zuständige Einrichtung beabsichtigt habe, die Anwendung der Vorschriften über die offene Deklaration bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-453/03 von Amts wegen auszusetzen.

    Insoweit ist festzustellen, dass nationale Verwaltungsbehörden wie diejenigen in der Rechtssache C-194/04 nicht in der Lage sind, einstweilige Maßnahmen unter Einhaltung der vom Gerichtshof festgelegten Voraussetzungen zu erlassen.

    Die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe a, der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 hat nichts ergeben, was die Annahme stützen würde, dass Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Artikels 152 Absatz 4 Buchstabe b EG erlassen wurde.

    Dagegen hat die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe c, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie im Hinblick auf diesen Grundsatz beeinträchtigen könnte.

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile Arnold André, Randnr. 68, und Swedish Match, Randnr. 70, sowie Urteil vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 115).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Arnold André, Randnr. 45, und Swedish Match, Randnr. 47).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Arnold André, Randnr. 46, Swedish Match, Randnr. 48, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 52).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile Arnold André, Randnr. 68, und Swedish Match, Randnr. 70, sowie Urteil vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 115).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Arnold André, Randnr. 45, und Swedish Match, Randnr. 47).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Arnold André, Randnr. 46, Swedish Match, Randnr. 48, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 52).

  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).

    Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass das jeweilige Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Dringlichkeit und der Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens erfüllt sind, die Umstände des Falles zu untersuchen und zu prüfen hat, ob die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts, hinsichtlich dessen der Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt wird, dem Antragsteller irreversible Schäden zufügen könnte, die nicht mehr wieder gutzumachen wären, wenn die Gemeinschaftshandlung für ungültig erklärt werden müsste (Urteile Zuckerfabrik, Randnr. 29, und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 41).

    Zu berücksichtigen sind sowohl die kumulative Wirkung, die eintreten würde, wenn zahlreiche Gerichte aus ähnlichen Gründen ebenfalls Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen würden, als auch die Besonderheit der Situation des Antragstellers, die diesen von den übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet (Urteil Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 44).

    Insbesondere wenn der Erlass von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein finanzielles Risiko für die Gemeinschaft darstellt, muss das nationale Gericht im Übrigen die Möglichkeit haben, von dem Antragsteller hinreichende Sicherheiten, etwa eine Kaution oder eine Hinterlegung, zu verlangen (Urteile Zuckerfabrik, Randnr. 32, und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 45).

  • EuGH, 08.10.2002 - C-190/02

    Viacom

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. insbesondere Beschluss Viacom, Randnr. 16, und Urteil vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43).

    Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).

    Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile Arnold André, Randnr. 68, und Swedish Match, Randnr. 70, sowie Urteil vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 115).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 18; im Folgenden: Urteil Zuckerfabrik) ausgeführt hat, stellt das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit, ebenso wie die Nichtigkeitsklage, eine Form der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane dar.
  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • EuGH, 24.10.2001 - C-186/01

    Dory

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 02.03.1999 - C-422/98

    Colonia Versicherung u.a.

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • EuGH, 21.01.2003 - C-318/00

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

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