Rechtsprechung
EuGH, 06.12.2012 - C-285/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung
- IWW
Art. 2 RL 112/2006/EG, Art. 9 RL 112/2006/EG, Art. 14 RL 112/2006/EG, Art. 62 RL 112/2006/EG, Art. 63 RL 112/2006/EG, Art. 167 RL 112/2006/EG, Art. 168 Buchst. a RL 112/2006/EG, Ar... t. 178 RL 112/2006/EG, AEUV Art. 267, Art. 2
- Europäischer Gerichtshof
Bonik
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung
- EU-Kommission
BONIK
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung“
- Wolters Kluwer
Vorsteuerabzug bei Mehrwertsteuerhinterziehung in der Lieferkette
- Betriebs-Berater
Verhütung der Steuerhinterziehung von MwSt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorsteuerabzug bei Mehrwertsteuerhinterziehung in der Lieferkette; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna
- datenbank.nwb.de
Versagung des Vorsteuerabzugs wegen nicht nachgewiesener Eingangsumsätze
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Verhütung der Steuerhinterziehung von MwSt
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad - Varna - Auslegung der Art. 14, 62, 63, 167, 168 und 178 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Formalitäten der ...
Papierfundstellen
- BB 2012, 3169
- DB 2012, 2851
Wird zitiert von ... (91)
- EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung - …
Erstens hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26).Hierzu ergibt sich aus der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die zentrale Funktion, die dem in Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsrecht im Mechanismus der Mehrwertsteuer zur Gewährleistung der völligen Steuerneutralität zukommt, es nicht verbietet, einem Steuerpflichtigen dieses Recht im Fall der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu versagen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 25 bis 27 und 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 24 bis 26).
Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46, 56 und 60, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40).
Wie bereits in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird insoweit nach ständiger Rechtsprechung als betrügerische Verhaltensweise eines Steuerpflichtigen, die Anlass dazu geben kann, diesem ein sich aus der Sechsten Richtlinie ergebendes Recht zu versagen, nicht nur der Fall angesehen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar selbst und allein eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch der Fall, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb oder der Lieferung an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46 und 56, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rn. 46, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 40).
- BFH, 06.04.2016 - V R 25/15
EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende …
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren, wenn die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 49; Maks Pen, EU:C:2014:69, Rz 26 ff.; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 36 ff.; Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rz 44, 45 und 47; Optigen u.a. vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rz 51, 52 und 55; Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rz 44 bis 46 und 60). - EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Nach gefestigter Rechtsprechung ist das in den Art. 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und das für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 25 und 26, sowie Petroma Transports u. a., C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 22).Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie hervor, dass, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich ist, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 52, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 26, und Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 29, …sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 27).
Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 54, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 49, sowie Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 28).
Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).
Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27).
Es ist Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 45, und LVK - 56, C-643/11, EU:C:2013:55, Rn. 64).
- BFH, 22.07.2015 - V R 23/14
Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs …
aa) Die EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid (EU:C:2012:373), Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13 (EU:C:2014:69) und Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11 (EU:C:2012:774) begrenzen die Verfahrensautonomie Deutschlands nicht und zwingen nicht dazu, Gutglaubensschutzgesichtspunkte im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen.Denn in den vom EuGH in den Entscheidungen Mahagebén und Dávid, Maks Pen und Bonik beurteilten Sachverhalten stand aufgrund der Vorlageentscheidungen fest, dass die nach der MwStSystRL vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt waren (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid, EU:C:2012:373, Rz 43, 44, 52; Maks Pen, EU:C:2014:69, Rz 25, und Bonik, EU:C:2012:774, Rz 29, 33, 40).
- BFH, 21.06.2018 - V R 28/16
Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen
a) Denn sind, wie im vorliegenden Fall, die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, EU:C:2015:719, Rz 49; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, Rz 26 ff.; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 36 ff.; Mahagében und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11, EU:C:2012:373, Rz 44, 45 und 47; Optigen u.a. vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rz 51, 52 und 55; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04, EU:C:2006:446, Rz 44 bis 46 und 60). - BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14
EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur …
aa) Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. EuGH-Urteile Dankowski, EU:C:2010:818, UR 2011, 435; Mahagebén und Dávid, EU:C:2012:373, UR 2012, 591; Tóth vom 6. September 2012 C-324/11, EU:C:2012:549, UR 2012, 851; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, UR 2013, 195; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, UR 2014, 861; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917) könnte sich ergeben, dass ein nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzugs durch den guten Glauben des Leistungsempfängers an dessen Vorliegen ersetzt werden kann. - EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteil Bonik, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach dem Wortlaut von Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 setzt das Recht auf Vorsteuerabzug voraus, dass der Betreffende Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. Urteil Bonik, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteil Bonik, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Er ist dann für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. Urteil Bonik, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher kann der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer bzw. vom Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. Urteil Bonik, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Anschließend müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden das Vorliegen solcher objektiven Umstände nachgewiesen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonik, Rn. 43 und 44).
- EuGH, 13.03.2014 - C-107/13
FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von …
Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35 bis 37).Denn in diesem Fall sind die objektiven Kriterien, auf denen die Begriffe der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher bewirkt, und der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen, nicht erfüllt (Urteil Bonik, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hingegen ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung der Richtlinie 2006/112 nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil Bonik, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Einführung eines solchen Sanktionssystems ginge nämlich über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ansprüche des Fiskus zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonik, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es folglich den zuständigen Steuerbehörden, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen (Urteil Bonik, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände der Rechtssache umfassend zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil Bonik).
- EuGH, 13.03.2014 - C-204/13
Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf …
So könne erstens gemäß den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie, wie sie durch den Gerichtshof ausgelegt würden, ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er Dienstleistungen für sein Unternehmen beziehe und diese für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet würden (…vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Faxworld, C-137/02, Slg. 2004, I-5547, Rn. 24…, vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, Slg. 2005, I-11087, Rn. 52…, vom 29. November 2012, Gran Via Moinesti, C-257/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23, und vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 29). - BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14
Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken
aa) Nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und BFH erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug zwar nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist; vielmehr muss die ausgewiesene Steuer aufgrund der tatsächlich erbrachten Lieferung oder sonstigen Leistung geschuldet werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Genius Holding vom 13. Dezember 1989 C-342/87, EU:C:1989:635, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 632; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, UR 2013, 195, Rz 31; Stroy trans vom 31. Januar 2013 C-642/11, EU:C:2013:54, UR 2013, 275, Rz 42; LVK-56 vom 31. Januar 2013 C-643/11, EU:C:2013:55, UR 2013, 346, Rz 47; FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 54; Kreuzmayr vom 21. Februar 2018 C-628/16, EU:C:2018:84, UR 2018, 282, Rz 43, m.w.N.; ebenso BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695;… vom 24. Februar 1994 V R 43/92, BFH/NV 1995, 358, unter II.2.b, Rz 14;… vom 10. Dezember 2008 XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156, unter II.1., Rz 19;… vom 16. September 2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428, Rz 54). - Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17
Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …
- BFH, 14.02.2019 - V R 47/16
Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
- BFH, 18.02.2016 - V R 62/14
Zu den Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen …
- EuGH, 28.07.2016 - C-332/15
Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- BFH, 15.10.2019 - V R 29/19
Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum …
- BFH, 20.02.2013 - XI R 26/10
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR
- FG Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 K 1158/14
Übereinstimmung von Postanschrift und Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit für …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16
Geissel - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178 …
- EuGH, 31.01.2013 - C-643/11
LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-660/16
Kollroß - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG …
- EuGH, 08.05.2013 - C-271/12
Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie …
- BFH, 16.09.2015 - XI R 47/13
Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem …
- FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13
Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen …
- EuGH, 18.07.2013 - C-78/12
Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung …
- EuGH, 18.05.2017 - C-624/15
Litdana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19
- EuGH, 31.01.2013 - C-642/11
Stroy trans - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz …
- BFH, 10.09.2015 - V R 17/14
Anforderungen an die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs - Strohmann als …
- FG Baden-Württemberg, 19.09.2014 - 9 K 2914/12
Umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bei Absicht des Erwerbs und der …
- BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13
Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte; …
- FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2017 - 6 K 1083/17
Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung
- BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12
Auslieferung nach dem EuAlÜbk (Spezialitätsgrundsatz als Verfahrenshindernis: …
- FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16
Umsatzsteuer 2010Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug …
- FG Hamburg, 29.07.2016 - 2 V 34/16
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
- EuGH, 22.06.2016 - C-267/15
Gemeente Woerden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuer - …
- FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12
Vorsteuerabzug aus Altgoldgeschäften beim Auftreten von Strohmännern - …
- EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- BFH, 05.12.2018 - XI R 8/14
Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für …
- EuGH, 19.12.2013 - C-563/12
BDV Hungary Trading Kft. - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 - …
- BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes …
- FG München, 29.03.2017 - 3 K 2565/16
Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer und der …
- FG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 K 4566/10
Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers
- FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 450/15
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19
Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20
ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- EuGH, 14.06.2017 - C-38/16
Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- FG München, 26.07.2016 - 2 K 710/14
Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
- FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16
Vorsteuerabzug und Scheinadressen auf Rechnungen
- EuGH, 03.09.2020 - C-610/19
Vikingo Fővállalkozó
- BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19
Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen …
- FG Münster, 05.12.2019 - 5 K 2886/17
- EuGH, 15.07.2015 - C-123/14
Itales
- FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15
Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes als unternehmerische Tätigkeit bzgl. …
- FG München, 20.05.2014 - 2 K 875/11
Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen
- FG Hamburg, 06.03.2017 - 2 V 295/16
Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung für den …
- FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 1 V 1044/16
Zum Nachweis der Bösgläubigkeit in einem angeblichen Umsatzsteuerkarussell beim …
- FG Hamburg, 27.06.2017 - 2 K 214/16
Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung - Keine kurzfristige …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16
Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des …
- FG Münster, 04.06.2020 - 5 K 694/17
- FG Baden-Württemberg, 17.10.2014 - 9 K 4424/11
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
- FG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 K 4567/10
Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers - …
- FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
Rückwirkende Rechnungsberichtigung in den Fällen des 13b UStG
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17
EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze - …
- FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
Umsatzsteuer: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen - Feststellungslast bei …
- EuGH, 12.02.2015 - C-662/13
Surgicare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei mit Steuerbetrug behafteten Umsätzen mit …
- FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen …
- FG Düsseldorf, 26.03.2014 - 1 V 3235/13
Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
- FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
Versagung des Vorsteuerabzugs; Identität von Rechnungsaussteller und leistendem …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11
Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG …
- FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 323/19
Rückwirkende Rechnungsberichtigung in den Fällen des § 13b UStG
- FG Hamburg, 21.08.2015 - 2 V 154/15
Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung - Verfahren wegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-7/13
Skandia America Corporation - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- FG Hamburg, 21.12.2012 - 6 K 33/11
Abgabenordnung: Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-276/12
Sabou - Steuerrecht - Verfahren - Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im …
- FG Hamburg, 16.01.2018 - 6 V 120/17
Aussetzung der Vollziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Steuerhinterziehung …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16
Paper Consult
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2017 - C-38/16
Compass Contract Services - Mehrwertsteuer - Zu Unrecht erhobene Abgabe - …
- FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16
Italien, Revision, Vollziehung, Ermessensentscheidung, Pflichtverletzung, …
- FG Sachsen, 06.11.2013 - 2 K 1198/13
Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft bei Erwerb und geplanter, wegen …
- FG Münster, 27.08.2020 - 5 K 1297/17
- FG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 9 K 3708/11
Umsatzsteuerkarussell: Kein Vorsteuerabzug bei Rechnung mit unzureichender …
- LG Duisburg, 16.04.2015 - 21 O 40/14
Zahlung des Restkaufpreises aus der Lieferung von Kupferkathoden; Rückzahlung …
- FG München, 25.11.2014 - 2 K 40/12
Haftung als faktischer Geschäftsführer und Steuerhinterzieher
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19
E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18
AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179 …
- FG München, 29.03.2017 - 3 K 1448/14
Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung
- FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 492/16
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Edelmetall-Lieferungen - Verletzung des …
- FG Hessen, 13.03.2020 - 1 V 276/20
Vorsteuerguthaben: Notfalls muss eine einstweilige Anordnung her
- FG Nürnberg, 17.12.2015 - 2 V 79/15
Vorliegen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen bei einem …