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   EuGH, 06.12.2018 - C-305/17   

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https://dejure.org/2018,40329
EuGH, 06.12.2018 - C-305/17 (https://dejure.org/2018,40329)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2018 - C-305/17 (https://dejure.org/2018,40329)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - C-305/17 (https://dejure.org/2018,40329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    FENS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Abgabe auf die Übertragung von im Inland erzeugter und zur Ausfuhr bestimmter Elektrizität - Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Dezember 2018. FENS spol. s r.o. gegen Slovenská republika - Úrad pre reguláciu sie?¥ových odvetví. Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Bratislava II. Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Zölle - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Energiepolitik - Die Mitgliedstaaten dürfen keine Abgabe auf die Ausfuhr von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugter Elektrizität einführen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    FENS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Abgabe auf die Übertragung von im Inland erzeugter und zur Ausfuhr bestimmter Elektrizität - Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Abgabe auf die Ausfuhr von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erzeugtem Strom

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgabe auf die Ausfuhr von im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates erzeugter Elektrizität

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedsstaaten dürfen keine Abgaben für Strom-Ausfuhr verlangen - Grundsatz des freien Warenverkehrs steht Auferlegung von Abgaben entgegen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 02.10.2014 - C-254/13

    Orgacom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgaben zollgleicher Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass eine Maßnahme, die unter Art. 110 AEUV fällt, nach dem System des Vertrags nicht als "Abgabe gleicher Wirkung" eingeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen darauf, dass Art. 110 AEUV nicht nur eingeführte Waren erfasst, sondern auch ausgeführte Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, EU:C:2003:298, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe gleicher Wirkung, das diese von einer allgemeinen inländischen Abgabe unterscheidet, in dem Umstand liegt, dass Erstere ausschließlich das über die Grenze verbrachte Erzeugnis als solches, Letztere aber eingeführte, ausgeführte und inländische Erzeugnisse trifft (Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 28).

    Selbst wenn man annimmt, dass diese beiden Arten des elektrischen Stroms derselben Regelung unterliegen, ist doch zu bemerken, dass die betreffende Abgabe nur dann Teil einer allgemeinen Regelung über "inländische Abgaben" ist, wenn sie das einheimische und das gleiche ausgeführte Erzeugnis in gleicher Höhe auf der gleichen Handelsstufe erfasst und wenn der Steuertatbestand ebenfalls derselbe ist (Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
    Da der Zweck, zu dem diese Abgabe auferlegt wurde, unbeachtlich ist, ist es unerheblich, dass es sich um ein Entgelt für bestimmte Netzdienstleistungen für die Elektrizitätsübertragung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2000, Michaïlidis, C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 28 AEUV enthaltene Verbot allgemein und absolut (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2000, Michaïlidis, C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2018 - C-39/17

    Lubrizol France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
    Dagegen fallen finanzielle Belastungen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst, unter Art. 110 AEUV, der diskriminierende inländische Abgaben verbietet (Urteil vom 14. Juni 2018, Lubrizol France, C-39/17, EU:C:2018:438, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine finanzielle Belastung fällt auch dann nicht unter den Begriff "Abgabe gleicher Wirkung", wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund von Kontrollen erhoben wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass unionsrechtliche Verpflichtungen erfüllt sind, oder wenn sie eine der Höhe nach angemessene Gegenleistung für eine dem zu ihrer Entrichtung verpflichteten Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich erbrachte Dienstleistung darstellt (Urteil vom 14. Juni 2018, Lubrizol France, C-39/17, EU:C:2018:438, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.1995 - C-36/94

    Siesse / Director da Alfândega de Alcântara

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
    Demzufolge haben, wie die Kommission ausgeführt hat, die Mitgliedstaaten keine Zuständigkeit, die es ihnen erlaubte, bei Ausfuhren in Drittländer einseitig Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle einzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 1995, Siesse, C-36/94, EU:C:1995:351, Rn. 17).
  • EuGH, 14.12.1962 - 2/62

    Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Großherzogtum Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
    Er hat ebenfalls klargestellt, dass der Begriff "Abgabe [zoll]gleicher Wirkung" sich als notwendige Ergänzung des allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Zölle darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1962, Kommission/Luxemburg und Belgien, 2/62 und 3/62, EU:C:1962:45, S. 881).
  • EuGH, 10.12.1968 - 7/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
    Der Gerichtshof hat des Weiteren festgestellt, dass die in Art. 36 AEUV enthaltenen Ausnahmen von den Art. 34 und 35 AEUV auf dem Gebiet der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht entsprechend angewandt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1968, Kommission/Italien, 7/68, EU:C:1968:51, S. 640).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
    Die niederländische Regierung macht geltend, dass das Ziel der Gewährleistung der Versorgungssicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstelle, wie dies der Gerichtshof bereits im Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), anerkannt habe.
  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass eine Maßnahme, die unter Art. 110 AEUV fällt, nach dem System des Vertrags nicht als "Abgabe gleicher Wirkung" eingeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen darauf, dass Art. 110 AEUV nicht nur eingeführte Waren erfasst, sondern auch ausgeführte Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, EU:C:2003:298, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.1969 - 24/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
    Wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ändert dies jedoch nichts daran, dass eine Abgabe nur dann nicht von Art. 28 AEUV erfasst wird, wenn der einzelne Ausführer durch die erbrachte Dienstleistung einen spezifischen und bestimmten Vorteil hat, denn ein im Allgemeininteresse liegender Vorteil ist zu genereller Natur und zu schwer zu bewerten, als dass man ihn als ein Entgelt ansehen könnte, das eine Gegenleistung für einen tatsächlich erbrachten bestimmten Vorteil darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 1969, Kommission/Italien, 24/68, EU:C:1969:29, Rn. 16, und vom 27. September 1988, Kommission/Deutschland, 18/87, EU:C:1988:453, Rn. 7).
  • EuGH, 27.09.1988 - 18/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
    Wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ändert dies jedoch nichts daran, dass eine Abgabe nur dann nicht von Art. 28 AEUV erfasst wird, wenn der einzelne Ausführer durch die erbrachte Dienstleistung einen spezifischen und bestimmten Vorteil hat, denn ein im Allgemeininteresse liegender Vorteil ist zu genereller Natur und zu schwer zu bewerten, als dass man ihn als ein Entgelt ansehen könnte, das eine Gegenleistung für einen tatsächlich erbrachten bestimmten Vorteil darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 1969, Kommission/Italien, 24/68, EU:C:1969:29, Rn. 16, und vom 27. September 1988, Kommission/Deutschland, 18/87, EU:C:1988:453, Rn. 7).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Außerdem stellt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede noch so geringe einseitig auferlegte finanzielle Belastung von Waren aufgrund ihres Grenzübertritts unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist (Urteil vom 6. Dezember 2018, FENS, C-305/17, EU:C:2018:986, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das in Art. 110 AEUV aufgestellte Verbot für die Mitgliedstaaten betrifft, diskriminierende inländische Abgaben zu erheben, fallen finanzielle Belastungen unter diese Bestimmung, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung dieser Erzeugnisse erfasst (Urteil vom 6. Dezember 2018, FENS, C-305/17, EU:C:2018:986, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

    33 Urteile vom 6. Dezember 2018, FENS (C-305/17, EU:C:2018:986, Rn. 29), und vom 14. Juni 2018, Lubrizol France (C-39/17, EU:C:2018:438, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Urteil vom 6. Dezember 2018, FENS (C-305/17, EU:C:2018:986, Rn. 31).

    40 Urteil vom 6. Dezember 2018, FENS (C-305/17, EU:C:2018:986, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    25 Zu einer Beurteilung des vollständigen Charakters oder seines Fehlens der von der Richtlinie 2009/72 eingeführten Harmonisierung vgl. entsprechend die Erwägungen der Generalanwältin Sharpston in den Nrn. 28 ff. der Schlussanträge in der Rechtssache FENS (C-305/17, EU:C:2018:536).

    Vgl. dazu auch Rn. 23 ff. des Urteils vom 6. Dezember 2018, FENS (C-305/17, EU:C:2018:986), sowie Nr. 50 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Renerga (C-238/17, EU:C:2018:571).

  • BGH, 23.02.2021 - EnVR 6/20

    Ermittlung des individuellen Netzentgelts für den Zugang zum

    aa) Zwar kann ein Tarifaufschlag oder eine andere finanzielle Belastung, die auf Elektrizität aufgrund ihres Grenzübertritts erhoben wird, eine Abgabe im Sinne von Art. 28 AEUV (vormals Art. 25 EGV) darstellen, wenn sie die Ware selbst trifft (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - C-206/06, Slg. 2008, I-5497 Rn. 43 f., 49 - Essent Netwerk Noord u.a.; Urteil vom 6. Dezember 2018 - C-305/17, juris Rn. 29 ff. - FENS; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-405/16, EWeRK 2019, 92 Rn. 68, 71 - Deutschland/Kommission).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene vollständig harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen (Urteil vom 6. Dezember 2018, FENS, C-305/17, EU:C:2018:986, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG

    Da die Richtlinie 2009/72 die schrittweise Schaffung eines voll funktionstüchtigen Strombinnenmarkts bezweckt, nimmt sie freilich keine abschließende Harmonisierung der Vorschriften insbesondere betreffend die Übertragung und Verteilung von Elektrizität vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037" Rn. 86, und vom 6. Dezember 2018, FENS, C-305/17, EU:C:2018:986" Rn. 23 bis 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    84 Vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 2018, FENS (C-305/17, EU:C:2018:986, Rn. 34), und Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache FENS (C-305/17, EU:C:2018:536, Nrn. 19 bis 21).
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