Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.2002 - C-279/00   

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https://dejure.org/2002,4020
EuGH, 07.02.2002 - C-279/00 (https://dejure.org/2002,4020)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2002 - C-279/00 (https://dejure.org/2002,4020)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - C-279/00 (https://dejure.org/2002,4020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Art. 226 EG
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung der Italienischen Republik durch die Verpflichtung in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Zeitarbeitsunternehmen zur Errichtung eines Sitzes oder einer Zweigniederlassung im Inland; Vertragsverletzung der Italienischen Republik durch die Verpflichtung ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit: Zeitarbeitsunternehmen sind nicht verpflichtet, Sitz oder Zweigniederlassung im Inland zu errichten

  • Judicialis

    EGV Art. 49; ; EGV Art. 56; ; Legge No. 196, Norme in materia di promozione dell occupazione (Gesetz Nr. 196 mit Vorschriften über die Beschäftigungsförderung) (Italien) Art. 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49, Art. 56
    Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 56 EG (früher Artikel 73b EG-Vertrag) - Nationales Gesetz, das die Ausübung der Überlassung von Zeitarbeitnehmern auf Unternehmen mit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2002, 546
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
    Was insbesondere die "Gründe der öffentlichen Ordnung" anbelange, die zu den in Artikel 46 EG aufgezählten Gründen des Allgemeininteresses gehörten und auf die sich die italienische Regierung in ihrer Antwort auf das Aufforderungsschreiben berufe, sei darauf hinzuweisen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung eng ausgelegt werden müsse (vgl. Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 24, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28).

    Jedenfalls setze der Rückgriff auf diesen Begriff über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohne, hinaus die Existenz einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (vgl. u. a. Urteile vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnr. 40, und Kommission/Belgien, Randnr. 28).

    Um über die Begründetheit der ersten Rüge der Kommission entscheiden zu können, ist zunächst festzustellen, dass das Erfordernis, dass Zeitarbeitsunternehmen, die in Italien ansässigen Nutzern Arbeitskräfte zur Verfügung stellen wollen, ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten müssen, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in dem besagten Mitgliedstaat durch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten unmöglich macht (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 27, und vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 20).

    Indem jedoch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 196/97 vorschreibt, dass alle Unternehmen die dort vorgesehene Sicherheit stellen müssen, um die in Italien zur Ausübung der Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung erforderliche Genehmigung zu erhalten, schließt es diese Vorschrift aus, dass ihrer Zielsetzung nach vergleichbaren Verpflichtungen Rechnung getragen wird, denen der Dienstleistende bereits in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. außer den genannten Urteilen Kommission/Belgien, Randnr. 38, und Kommission/Italien, Randnr. 24, Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 13).

  • EuGH, 29.05.2001 - C-263/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
    Um über die Begründetheit der ersten Rüge der Kommission entscheiden zu können, ist zunächst festzustellen, dass das Erfordernis, dass Zeitarbeitsunternehmen, die in Italien ansässigen Nutzern Arbeitskräfte zur Verfügung stellen wollen, ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten müssen, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in dem besagten Mitgliedstaat durch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten unmöglich macht (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 27, und vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 20).

    Zu den von der italienischen Regierung zur Rechtfertigung dieser Beschränkung vorgetragenen Argumenten ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden darf, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile Parodi, Randnr. 21, Arblade u. a., Randnr. 34, und Kommission/Italien, Randnr. 37).

    Indem jedoch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 196/97 vorschreibt, dass alle Unternehmen die dort vorgesehene Sicherheit stellen müssen, um die in Italien zur Ausübung der Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung erforderliche Genehmigung zu erhalten, schließt es diese Vorschrift aus, dass ihrer Zielsetzung nach vergleichbaren Verpflichtungen Rechnung getragen wird, denen der Dienstleistende bereits in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. außer den genannten Urteilen Kommission/Belgien, Randnr. 38, und Kommission/Italien, Randnr. 24, Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 13).

  • EuGH, 09.07.1997 - C-222/95

    Parodi

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
    Ein solches Erfordernis, das, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, praktisch die Negation der Dienstleistungsfreiheit darstellt, ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass es eine unerlässliche Voraussetzung für die Erreichung des verfolgten Zieles ist (vgl. Urteile vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 31, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-493/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-8163, Randnr. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. die Urteile Parodi, Randnr. 18, und Arblade u. a., Randnr. 33).

    Zu den von der italienischen Regierung zur Rechtfertigung dieser Beschränkung vorgetragenen Argumenten ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden darf, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile Parodi, Randnr. 21, Arblade u. a., Randnr. 34, und Kommission/Italien, Randnr. 37).

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
    Unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89 (Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 11) und vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 15) führt die Kommission aus, dass solche diskriminierenden Beschränkungen gegenüber Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nur dann zulässig seien, wenn sie nach einem der ausdrücklich in Artikel 46 EG in Verbindung mit Artikel 55 EG vorgesehenen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt seien.

    Im Übrigen stellt eine nationale Bestimmung wie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 196/97, die den Kreditinstituten mit Sitz oder Zweigniederlassung in Italien die Stellung der für den Erhalt der erwähnten Genehmigung erforderlichen Sicherheit vorbehält, auch eine nach Artikel 49 Absatz 1 EG verbotene Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kreditinstituten dar (vgl. Urteil Svensson und Gustavsson, Randnr. 12).

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
    Die italienische Regierung weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80 (Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 18) anerkannt habe, dass die Überlassung von Arbeitnehmern einen aus beruflicher und sozialer Sicht besonders sensiblen Bereich darstelle, und macht geltend, dass der Zeitarbeitsmarkt noch heute in erheblichem Maße durch Betrug und Verletzung von Arbeitnehmerrechten gekennzeichnet sei.

    Hierzu ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört (vgl. u. a. Urteile Webb, Randnr. 19, und Collectieve Antennevoorziening Gouda, Randnr. 14, sowie Urteil vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 36).

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
    Die Kommission macht geltend, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 196/97, nach dem die Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet seien, ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, gegen Artikel 49 EG verstoße, da diese Bedingung praktisch die Negation des in dieser Vorschrift garantierten freienDienstleistungsverkehrs darstelle und da sie zur Folge habe, dieser jegliche praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 52).

    Ein solches Erfordernis, das, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, praktisch die Negation der Dienstleistungsfreiheit darstellt, ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass es eine unerlässliche Voraussetzung für die Erreichung des verfolgten Zieles ist (vgl. Urteile vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 31, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-493/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-8163, Randnr. 19).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
    Unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89 (Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 11) und vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 15) führt die Kommission aus, dass solche diskriminierenden Beschränkungen gegenüber Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nur dann zulässig seien, wenn sie nach einem der ausdrücklich in Artikel 46 EG in Verbindung mit Artikel 55 EG vorgesehenen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt seien.

    Hierzu ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört (vgl. u. a. Urteile Webb, Randnr. 19, und Collectieve Antennevoorziening Gouda, Randnr. 14, sowie Urteil vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 36).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-358/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
    Indem jedoch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 196/97 vorschreibt, dass alle Unternehmen die dort vorgesehene Sicherheit stellen müssen, um die in Italien zur Ausübung der Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung erforderliche Genehmigung zu erhalten, schließt es diese Vorschrift aus, dass ihrer Zielsetzung nach vergleichbaren Verpflichtungen Rechnung getragen wird, denen der Dienstleistende bereits in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. außer den genannten Urteilen Kommission/Belgien, Randnr. 38, und Kommission/Italien, Randnr. 24, Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 13).
  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
    Zum einen ist unstreitig, dass, wie sich aus der Rubrik IX der Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5) ergibt, von Gebietsfremden an Gebietsansässige oder von Gebietsansässigen an Gebietsfremde gewährte Sicherheiten Kapitalbewegungen im Sinne des Artikels 1 dieser Richtlinie darstellen und somit von Artikel 56 Absatz 1 EG erfasst werden (vgl. Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnrn.
  • EuGH, 11.10.2001 - C-111/00

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
    Da die Kommission dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 13).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-493/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 12.12.2000 - C-435/99

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 09.11.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    28 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende und für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-279/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-1425, Randnr. 31, vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 26, vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-885, Randnr. 30, und vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).

    34 und 35, vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99, Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787, Randnr. 19, vom 7. Februar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 33, vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 21, und Kommission/Deutschland, Randnr. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

    Vgl. neben anderen auch die Urteile Kommission/Italien (C-439/99, EU:C:2002:14, Rn. 30) und Kommission/Italien (C-279/00, EU:C:2002:89, Rn. 17) sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

    16 - C-279/00, EU:C:2002:89, Rn. 17.

    21 - Vgl. neben anderen die Urteile Parodi (C-222/95, EU:C:1997:345, Rn. 31), Kommission/Deutschland (C-493/99, EU:C:2001:578, Rn. 19), Kommission/Italien (C-279/00, EU:C:2002:89, Rn. 17) und Fidium Finanz (C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 46).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

    Die Bedingung, wonach ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, eine feste Niederlassung oder ein Tochterunternehmen gründen muss, läuft dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider, da sie die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen unmöglich macht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland, 205/84, Slg. 1986, 3755, Randnr. 52, vom 7. Februar 2002, Kommission/Italien, C-279/00, Slg. 2002, I-1425, Randnr. 17, und vom 11. März 2004, Kommission/Frankreich, C-496/01, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 65).
  • VG Frankfurt/Main, 11.10.2004 - 9 E 993/04

    Grenzüberschreitende Bankgeschäfte; Erlaubnispflichtigkeit

    Schließlich hat der EuGH im Urteil v. 7.2.2002 (Rs. C-279/00 - E 2002 I, 1425, 1456 ff. Rn. 31 ff. - "Kommission/Italien") eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit angenommen, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen bei der von ihm zu stellenden Sicherheitsleistung dazu gezwungen ist, diese Sicherheit bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen, das seinen Sitz im betreffenden Mitgliedstaat hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-452/04

    Fidium Finanz - Freier Kapitalverkehr - Dienstleistungsfreiheit - Kreditvergabe

    18 - Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-279/00 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-1425, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

    62 - Urteil vom 7. Februar 2002, Kommission/Italien (C-279/00, Slg. 2002, I-1425, Randnrn.
  • EuGH, 13.06.2002 - C-286/01

    Kommission / Frankreich

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-279/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson (C-484/93, EU:C:1995:379, Rn. 8 bis 19), vom 7. Februar 2002, Kommission/Italien (C-279/00, EU:C:2002:89, Rn. 36 ff.), vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 25 und 34), und vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot (C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 40).
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