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   EuGH, 07.03.1996 - C-334/94   

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https://dejure.org/1996,2231
EuGH, 07.03.1996 - C-334/94 (https://dejure.org/1996,2231)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.1996 - C-334/94 (https://dejure.org/1996,2231)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 1996 - C-334/94 (https://dejure.org/1996,2231)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    EG-Vertrag, Artikel 6, 48, 52, 58 und 221; Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission, Artikel 7; Richtlinie 75/34 des Rates, Artikel 7
    1. Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Registrierung eines Schiffes in einem Mitgliedstaat; Voraussetzungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Ort des Gesellschaftssitzes der Eigentümer; Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Beendigung der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ; Gewährung der "Staatszugehörigkeit" eines Schiffes; Bedingung für die Registrierung eines Schiffes; Ausübung des Berufes eines Seemanns ; Verbleich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 Artikel 7; ; EG-Vertrag Artikel 221; ; EG-Vertrag Artikel 171; ; Richtlinie 75/34/EWG vom 17. Dezember 1974 Artikel 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Registrierung eines Schiffes in einem Mitgliedstaat - Voraussetzungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Ort des Gesellschaftssitzes der Eigentümer - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-334/94
    - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Registrierung von Schiffen - Recht, die französische Flagge zu führen - Staatsangehörigkeitserfordernisse fur Eigner und Besatzung - Nichtdurchführung des Urteils 167/73.

    ° und daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359) ergeben.

    25 Dieser Punkt betrifft die Nichtdurchführung des Urteils vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, a. a. O.) durch die Französische Republik.

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag verstossen, daß sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359) ergeben.

  • EuGH, 13.07.1988 - 169/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-334/94
    31 Sodann steht, auch wenn Artikel 171 EG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, doch fest, daß es das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts verlangt, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14).

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag verstossen, daß sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359) ergeben.

  • EuGH, 04.10.1991 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-334/94
    Sie beruft sich hierfür auf das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89 (Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, Randnr. 30) sowie auf die Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-246/89 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-4585) und in der Rechtssache C-93/89 (Kommission/Irland, Slg. 1991, I-4569).

    13 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das in Artikel 7 EWG-Vertrag aufgestellte allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit durch Artikel 52 EWG-Vertrag in dem besonderen Bereich, den dieser regelt, umgesetzt worden, folglich ist jede Regelung, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist, auch mit Artikel 7 des Vertrages unvereinbar (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., Randnr. 18).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-334/94
    Sie beruft sich hierfür auf das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89 (Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, Randnr. 30) sowie auf die Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-246/89 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-4585) und in der Rechtssache C-93/89 (Kommission/Irland, Slg. 1991, I-4569).

    14 Im Urteil Factortame u. a. hat der Gerichtshof ausgeführt, daß jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Befugnis zur Aufstellung der Voraussetzungen, unter denen er einem Schiff seine "Staatszugehörigkeit" gewährt, das Verbot der Diskriminierung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit zu beachten hat (Randnr. 28) und daß Artikel 52 des Vertrages einer Bedingung entgegensteht, nach der die natürlichen Personen, die Eigentümer oder Charterer eines Schiffes sind, sowie im Falle einer Gesellschaft die Anteilseigner und Geschäftsführer eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen müssen (Randnr. 30).

  • EuGH, 15.03.1994 - C-45/93

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-334/94
    Die Kommission beruft sich hierfür auf die Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87 (Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 20) und vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-45/93 (Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-911).
  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-334/94
    Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 13).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-93/89

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-334/94
    Sie beruft sich hierfür auf das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89 (Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, Randnr. 30) sowie auf die Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-246/89 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-4585) und in der Rechtssache C-93/89 (Kommission/Irland, Slg. 1991, I-4569).
  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-334/94
    Die Kommission beruft sich hierfür auf die Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87 (Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 20) und vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-45/93 (Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-911).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Insbesondere kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden (vgl. Urteile vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich, C-334/94, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 30, und vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C-197/96, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14).
  • EuGH, 12.06.1997 - C-151/96

    Kommission / Irland

    Die Kommission nimmt insoweit auf die Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89 (Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905), vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-93/89 (Kommission/Irland, Slg. 1991, I-4569), in der Rechtssache C-246/89 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-4585) und vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94 (Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307) Bezug.

    11 Zur Begründetheit genügt die Feststellung, daß der Gerichtshof bereits in dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich geprüft hat, ob Rechtsvorschriften, die mit den in Rede stehenden irischen Rechtsvorschriften vergleichbar sind, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

    12 Bezueglich der im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzten Schiffe hat der Gerichtshof ausgeführt, daß jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Befugnis zur Festlegung der Bedingungen, unter denen er einem Schiff seine "Staatszugehörigkeit" gewährt, das Verbot der Diskriminierung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit zu beachten hat und daß Artikel 52 des Vertrages einer Bedingung entgegensteht, nach der die natürlichen Personen, die Eigentümer oder Charterer eines Schiffes sind, oder im Falle einer Gesellschaft die Anteilseigner und Geschäftsführer eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen müssen (Urteil Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 14, unter Bezugnahme auf das Urteil Factortame u. a., a. a. O., Randnrn.

    Ferner verstösst es gegen die Artikel 52 und 58 des Vertrages, daß nach der irischen Regelung juristische Personen, die Schiffseigner sind, nach irischem Recht errichtet worden sein, den irischen Rechtsvorschriften unterliegen und den Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in Irland haben müssen, so daß die Registrierung oder die Führung eines Schiffes im Falle einer Zweitniederlassung wie einer Agentur, einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ausgeschlossen ist (Urteil Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 19).

    13 Wie der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich im Hinblick auf Schiffe ausgeführt hat, die nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden, gewährleistet das Gemeinschaftsrecht dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats sowohl die Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachzugehen, als auch die Freiheit, dort zu wohnen, nachdem er dort eine solche Tätigkeit ausgeuebt hat.

    14 Somit fällt die Registrierung eines Schiffes, das für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt ist, im Aufnahmemitgliedstaat durch einen solchen Staatsangehörigen unter die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizuegigkeit (Urteil Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 22).

    15 Daher verstösst die irische Regelung, die das Recht auf Registrierung eines Wasserfahrzeugs für Sport- und Freizeitzwecke in Irland Inländern vorbehält, die Eigentümer des Fahrzeugs sind, gegen die Artikel 6, 48 und 52 EG-Vertrag sowie gegen die Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/70 und der Richtlinie 75/34 (Urteil Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 23).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18,

    Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Unionsrecht den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats sowohl die Freiheit gewährleistet, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer selbständigen oder nicht selbständigen Tätigkeit nachzugehen, als auch die Freiheit, dort zu wohnen, nachdem er dort eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, und dass der Zugang zu den in diesem Staat gebotenen Freizeitbeschäftigungen eine Folgeerscheinung der Freizügigkeit darstellt (Urteil vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich, C-334/94, EU:C:1996:90, Rn. 21).
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