Rechtsprechung
EuGH, 07.03.2002 - C-145/99 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Richtlinie 89/48/EWG - Zugang zum Anwaltsberuf und Ausübung dieses Berufes
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission / Italien
EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]
1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Mitgliedstaat, der es den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Rechtsanwälten, die ihre Tätigkeit im erstgenannten Staat ausüben, verbietet, die erforderliche Infrastruktur zu unterhalten - Unzulässigkeit
- EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen Art. 49 EG-Vertrag und der Richtlinie 89/48/EWG durch die italienische Republik über eine allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome; Verstoß gegen Art. 43 bei Zugang zum Anwaltsberuf und Ausübung dieses Berufes
- Judicialis
EGV Art. 43; ; EGV Art. 49; ; Richtlinie 89/48/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Richtlinie 89/48/EWG - Zugang zum Anwaltsberuf und Ausübung dieses Berufes
- datenbank.nwb.de
Dienstleistungsfreiheit: Zugang zum Anwaltsberuf und dessen Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Italien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) sowie Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
- EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
Papierfundstellen
- DVBl 2002, 642 (Ls.)
Wird zitiert von ... (16) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
20 bis 22 und 28, und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-162/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-541, Randnr. 20).Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).
Die genannten Änderungsvorschriften erfüllen die beiden vom Gerichtshof für die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem primären Gemeinschaftsrecht aufgestellten Voraussetzungen, dass sich die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht auch insoweit, als dieses unmittelbar anwendbar ist, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen lässt, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen (u. a. Urteil vom 9. März 2000, Kommission/Italien, Randnr. 17).
- EuGH, 12.07.1984 - 107/83
Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die in Artikel 52 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit umfasst, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn. - EuGH, 13.03.1997 - C-197/96
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).
- EuGH, 20.05.1992 - C-106/91
Ramrath / Ministre de la Justice
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die in Artikel 52 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit umfasst, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn. - EuGH, 09.03.2000 - C-358/98
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17). - EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages ausschließt, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 27).
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2006 - 7 B 28.05
Nachweis des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht als …
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland - unter gebotener Beachtung des einschlägigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99, Kommission der Europäischen Gemeinschaften v. Italienische Republik, Rn. 53 - gegen ihre Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG verstoßen hat, indem der deutsche Gesetzgeber nicht nur die als für die Ausübung des Anwaltsberufs als unerlässlich angesehenen Sachgebiete einer Eignungsprüfung festgelegt hat, sondern der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus verlangt, dass europäische Rechtsanwälte auch Prüfungen in Sachgebieten, die die europäischen Rechtsanwälte selbst auswählen und die nicht als für die Ausübung des Anwaltsberufs unerlässlich angesehen werden, ablegen,.d) Entsprechend der die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Buchst. g) der Richtlinie 89/48/EWG treffenden Verpflichtung, die als für die Ausübung des Berufs unerlässlich angesehenen Sachgebiete und Modalitäten der Eignungsprüfung festzulegen und zu veröffentlichen, damit die Antragsteller eine allgemeine Kenntnis von Art und Inhalt der ggf. gebotenen Prüfung haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2002 - Rs C - 145/99 -, EuGRZ 2002, 149, Rn. 53), regeln § 20 EuRAG, § 6 EigPrüfVO die Prüfungsfächer/und -gebiete.
Dabei sind die Qualifikationen und Erfahrungen des Antragstellers, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung erhalten hat, Punkt für Punkt mit der Liste der als für die Ausbildung in dem betroffenen Beruf unverzichtbar angesehenen Sachgebiete zu vergleichen (Artikel 1 Buchst. g) Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 89/48/EWG, Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2001/19/EG; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - Rs C - 340/89 -, NWJ 1991, 2073, Rn. 19, 20; Urteil vom 7. März 2002 - Rs C - 145/99 -, a.a.O., Rn. 52).
Abgesehen davon dürfte die Forderung nach einem Nachweis solcher Kenntnisse in Übereinstimmung mit der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehen (Urteil vom 7. März 2002 - C-145/99 -, a.a.O.).
- EuGH, 13.11.2003 - C-153/02
Neri
Der Giudice di pace Genua hat mit Beschluss vom 18. April 2002 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind mit den Grundsätzen des EG-Vertrags betreffend die Freizügigkeit (Artikel 39 EG ff.), die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG ff.) und den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 49 EG ff.) in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes erfahren haben, Vorschriften oder eine Verwaltungspraxis des nationalen Rechts, wie sie in diesem Beschluss unter den Ziffern III und IV beschrieben worden sind, und insbesondere nationale Vorschriften und/oder Verwaltungspraktiken vereinbar, die - die italienische Niederlassung einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsschwerpunkt sich im Vereinigten Königreich befindet, bei der Ausübung einer Geschäftstätigkeit im Aufnahmestaat, die in der Organisation und Abhaltung von Unterricht zur Vorbereitung auf Universitätsprüfungen besteht, behindern, obwohl die Gesellschaft zu dieser Tätigkeit von den Stellen des Vereinigten Königreichs ordnungsgemäß ermächtigt und zugelassen ist; - im Vergleich zu nationalen Einrichtungen, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, diskriminierende Wirkung haben; - der italienischen Niederlassung dieser Gesellschaft den entgeltlichen Erwerb von Dienstleistungen, die die oben genannte Geschäftstätigkeit vorbereiten, in einem anderen Mitgliedstaat untersagen und/oder eine solche behindern; - die Studenten davon abhalten, sich in diesen Studiengängen einzuschreiben; - die Berufsausbildung der eingeschriebenen Studenten sowie den Erwerb eines akademischen Grades, der für seinen Inhaber sowohl für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als auch für deren gewinnbringendere Ausübung in anderen Mitgliedstaaten von Vorteil sein kann, behindern? 2. Ist Artikel 2 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 so auszulegen, dass eine Berufung auf die mit der Richtlinie verliehenen Rechte auch bereits vor dem Erwerb des Diploms nach Artikel 1 der Richtlinie möglich ist? Wenn ja, sind mit der Richtlinie, auch im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235), Vorschriften und/oder Verwaltungspraktiken der nationalen Rechtsordnung vereinbar, die - die Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine Berufsausbildung von mindestens drei Jahren abschließen, in das bloße Ermessen der öffentlichen Verwaltung stellen; - die Anerkennung von akademischen Graden, die von in Großbritannien anerkannten Universitäten verliehen werden, nur dann zulassen, wenn sie nach ordnungsgemäßem Besuch des gesamten Studiengangs im Ausland verliehen werden, und die akademische Grade, die nach der Ableistung von Studienzeiten bei ausländischen, ihre Tätigkeit in Italien ausübenden Einrichtungen erworben werden, von der Anerkennung auch dann ausschließen, wenn die Einrichtungen zur Ausübung dieser Tätigkeit von den Behörden ihres Herkunftsstaats ermächtigt und zugelassen sind; - die Vorlage einer Bescheinigung verlangen, in der die italienische diplomatische/konsularische Vertretung in dem Mitgliedstaat, der den akademischen Grad verleiht, den tatsächlichen dortigen Aufenthalt des Betroffenen während der gesamten Dauer des Studiums bestätigt; - die Anerkennung der Diplome "ausschließlich" auf die Ausübung eines Berufes beschränken, der im Herkunftsstaat bereits ausgeübt worden ist, also jede Anerkennung mit dem Ziel der Aufnahme eines reglementierten Berufes, der zuvor nicht ausgeübt wurde, ausschließen? 3. Welche Bedeutung kommt der "nachteiligen Unterbrechung der Berufsausbildung" im Rahmen der Auslegung des Beschlusses 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 zu? Wird hiervon die Einrichtung eines ständigen Informationssystems durch die öffentliche Verwaltung auf nationaler Ebene erfasst, das darüber unterrichtet, dass die von einer Universität - auch wenn sie in Großbritannien gesetzlich anerkannt ist - verliehenen akademischen Grade von der nationalen Rechtsordnung nicht anerkannt werden können, wenn sie auf der Grundlage von im Inland absolvierten Studienzeiten erworben werden? Vorbemerkung.Die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter das Vertragskapitel über das Niederlassungsrecht fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 21).
Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235, Randnr. 22).
Diese Beschränkungen müssen aber ihrerseits geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 23).
- EuGH, 10.05.2007 - C-508/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Zudem kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden (vgl. Urteile vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C-197/96, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, vom 7. März 2002, Kommission/Italien, C-145/99, Slg. 2002, I-2235, Randnr. 30, und vom 10. März 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-33/03, Slg. 2005, I-1865, Randnr. 25).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02
NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL VERSTÖSST DIE DEUTSCHE …
18 - Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235, Randnr. 38).38 - Urteil in der Rechtssache C-145/99 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 56.
- EuGH, 10.03.2005 - C-33/03
DIE BRITISCHE VERORDNUNG, NACH DER ARBEITGEBER ZUM ABZUG DER MEHRWERTSTEUER …
Eine bloße Verwaltungspraxis kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235, Randnr. 30). - EuGH, 21.03.2002 - C-298/99
Kommission / Italien
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung nicht ausschließt, dass der Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages sich im Aufnahmemitgliedstaat eine gewisse Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) einrichtet, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen erforderlich ist (Urteil vom 30.November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 27, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99, Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14
Kommission / Ungarn
33 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (C-145/99, EU:C:2002:142, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.12.2005 - C-117/05
Seidl - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit - Artikel …
12 Der Gerichtshof hat außerdem wiederholt entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit auch die Möglichkeit umfasst, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19, vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 11, sowie in den Rechtssachen 154/87 und 155/87, Wolf u. a., Slg. 1988, 3897, Randnr. 11, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnr. 20, vom 16. Juni 1992 in der Rechtssache C-351/90, Kommission/Luxemburg, Slg. 1992, I-3945, Randnr. 11, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235, Randnr. 27). - Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-427/07
Kommission / Irland - Richtlinie 2003/35/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung - …
40 - Urteile vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich (C-197/96, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14), vom 9. März 2000, Kommission/Italien (C-358/98, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17), vom 7. März 2002, Kommission/Italien (C-145/99, Slg. 2002, I-2235, Randnr. 30), und vom 10. März 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-33/03 , Slg. 2005, I-1865, Randnr. 25). - Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-79/01
Payroll u.a.
14: - Urteil in der Rechtssache C-145/99 (Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28). - EuGH, 10.05.2005 - C-33/03
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 und 18 der Sechsten …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-507/04
Kommission / Österreich - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Umsetzung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-508/04
Kommission / Österreich - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild …
- EuGH, 10.03.2005 - C-33/04
Verstoß gegen die einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage des …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-313/01
Morgenbesser
- VG Düsseldorf, 26.06.2006 - 15 L 745/06