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   EuGH, 07.03.2018 - C-159/17   

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https://dejure.org/2018,4332
EuGH, 07.03.2018 - C-159/17 (https://dejure.org/2018,4332)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - C-159/17 (https://dejure.org/2018,4332)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - C-159/17 (https://dejure.org/2018,4332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dobre

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung - Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer, die während des Zeitraums vereinnahmt wurde, in dem die ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung - Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer, die während des Zeitraums vereinnahmt wurde, in dem die ...

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuerpflicht eines nicht registrierten und daher nicht zum VoSt-Abzug berechtigten Unternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Dobre

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung - Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer, die während des Zeitraums vereinnahmt wurde, in dem die ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Dobre

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Identifikationsnummer; Löschung; Mehrwertsteuer; Registrierung; Vereinnahmung; Vorsteuerabzug

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 169, EGRL 112/2006 Art 179, EGRL 112/2006 Art 213 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 214 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 273
    Rumänien, Löschung Identifikationsnummer, Erwerbe, Abzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-159/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso kann das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 für das Recht auf Vorsteuerabzug von Bedeutung ist, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist, und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-159/17
    Damit erfordert es nach ständiger Rechtsprechung das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45).

    Anders verhalten könnte es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls hat der Gerichtshof entschieden, dass, selbst wenn die Verstöße gegen die genannten formellen Pflichten nicht den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Anforderungen, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, erfüllt sind, solche Umstände dennoch das Vorliegen des einfachsten Falles der Steuerhinterziehung belegen können, in dem der Steuerpflichtige seinen formellen Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, um der Entrichtung der Steuer zu entgehen (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 55).

    Somit verwehrt das Unionsrecht es nicht, solche Verstöße als Steuerhinterziehung anzusehen und in einem solchen Fall das Abzugsrecht zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 56).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-159/17
    Insbesondere stellen die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Mehrwertsteuer-Identifikation sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht des Steuerpflichtigen, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen, nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse dar, die namentlich das Recht auf Mehrwertsteuerabzug nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts erfüllt sind (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Ahndung der Nichtbefolgung der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen mit der Versagung des Abzugsrechts klar über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, die ordnungsgemäße Befolgung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, erforderlich ist, da das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, gegebenenfalls eine Geldbuße oder eine finanzielle Sanktion zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-159/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 für das Recht auf Vorsteuerabzug von Bedeutung ist, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist, und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28, und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-159/17
    Folglich kann ein Mehrwertsteuerpflichtiger nicht mit der Begründung an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug gehindert werden, dass er sich nicht als mehrwertsteuerpflichtig hat registrieren lassen, bevor er die erworbenen Gegenstände im Rahmen seiner besteuerten Tätigkeit verwendet hat (Urteil vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 51).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-590/13

    Idexx Laboratories Italia und Idexx Laboratories Italia -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-159/17
    Die Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug hängt nämlich mehr vom Fehlen der Angaben ab, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, als von der Nichteinhaltung einer formellen Anforderung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 44 und 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Vgl. auch jüngst z. B. Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch jüngst z. B. Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 27, 28 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 28, 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. jüngst Urteil vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 35).

    Vgl. auch Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 30).

    Vgl. auch Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 36 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteile vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens (C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Vgl. z. B. Urteil vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung): "Die Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug hängt nämlich mehr vom Fehlen der Angaben ab, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, als von der Nichteinhaltung einer formellen Anforderung.".

    Vgl. auch Urteil vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    66 Urteil vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 38).

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    Außerdem ist --unabhängig von der Erfüllung formeller Rechnungsanforderungen-- das Recht auf den Vorsteuerabzug auch zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, MwStR 2017, 991, Rz 43, m.w.N.; Dobre vom 07.03.2018 - C-159/17, EU:C:2018:161, HFR 2018, 419, Rz 36; Gamesa Wind Romania vom 12.09.2018 - C-69/17, EU:C:2018:703, HFR 2018, 926, Rz 39, m.w.N.).
  • EuGH, 12.09.2018 - C-69/17

    Siemens Gamesa Renewable Energy România - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insbesondere stellen die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Mehrwertsteuer-Identifikation sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht des Steuerpflichtigen, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen, nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse dar, die namentlich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts erfüllt sind (Urteile vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 60, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 32).

    Folglich kann ein Mehrwertsteuerpflichtiger nicht mit der Begründung an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug gehindert werden, dass er sich nicht als mehrwertsteuerpflichtig hat registrieren lassen, bevor er die erworbenen Gegenstände im Rahmen seiner besteuerten Tätigkeit verwendet hat (Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 51, sowie vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Ahndung der Nichtbefolgung der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen mit der Versagung des Abzugsrechts klar über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, die ordnungsgemäße Befolgung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, erforderlich ist, da das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, gegebenenfalls eine Geldbuße oder eine finanzielle Sanktion zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht (Urteile vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 34).

    Anders verhalten könnte es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 35).

    Ebenso kann das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 43, und vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    48 Urteil vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 38).

    49 Vgl. Urteil vom 7. März 2018, Dobre (C 159/17, EU:C:2018:161, Rn. 32).

    60 Urteil vom 12 September 2018, Siemens Gamesa Renewable Energy România (C-69/17, EU:C:2018:703, Rn. 37), unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 34).

  • EuGH, 01.07.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia - Vorlage zur

    Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.

    Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), denn dort hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dazu geäußert, ob die Mehrwertsteuer im Betrag der von der Steuerverwaltung im Fall eines Betrugs rekonstruierten Einkünfte enthalten ist, wenn die Einkünfte durch verschleierte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze entstanden sind, für die eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und die meldepflichtig gewesen wären.

  • EuGH, 18.11.2021 - C-358/20

    Promexor Trade

    Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, und das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 28 bis 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, die dieselben nationalen Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betraf, entschieden, dass die Art. 167 bis 169 und 179 sowie Art. 213 Abs. 1, Art. 214 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn feststeht, dass die Steuerverwaltung aufgrund der dem Steuerpflichtigen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht über die Angaben verfügen konnte, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, die ein Recht auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer begründen, oder dass Letzterer betrügerisch gehandelt hat, um dieses Recht geltend machen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 42).

  • BFH, 17.07.2019 - V B 28/19

    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

    Dies gilt insbesondere für das vom FG für seine Auffassung zitierte EuGH-Urteil Dobre vom 7. März 2018 - C-159/17 (EU:C:2018:161) nach dem einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden kann, wenn feststeht, dass die Steuerverwaltung aufgrund der dem Steuerpflichtigen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht über die Angaben verfügen konnte, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, die ein Recht auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer begründen.
  • FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18

    Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nichtabgabe einer Mehrwertsteuererklärung - ihre Abgabe würde die Mehrwertsteuererhebung und deren Kontrolle durch die Steuerbehörde ermöglichen - die genaue Erhebung der Steuer verhindert und demzufolge das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Frage stellt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 41).
  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 -

    Außerdem ist --unabhängig von der Erfüllung formeller Rechnungsanforderungen-- das Recht auf den Vorsteuerabzug auch zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, MwStR 2017, 991, Rz 43, m.w.N.; Dobre vom 07.03.2018 - C-159/17, EU:C:2018:161, HFR 2018, 419, Rz 36; Gamesa Wind Romania vom 12.09.2018 - C-69/17, EU:C:2018:703, HFR 2018, 926, Rz 39, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

    Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740) und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.

    21 Urteil vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - 7 V 7203/18

    Einstweiliger Rechtsschutz: Kein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für

  • EuGH, 30.06.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko

  • EuGH, 03.06.2022 - C-188/21

    Megatherm-Csillaghegy

  • EuGH, 30.06.2022 - C-146/21

    DGRFP Bucuresti

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

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