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   EuGH, 07.03.2018 - C-651/16   

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https://dejure.org/2018,4333
EuGH, 07.03.2018 - C-651/16 (https://dejure.org/2018,4333)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - C-651/16 (https://dejure.org/2018,4333)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - C-651/16 (https://dejure.org/2018,4333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    DW

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld - Berechnung der Höhe auf der Grundlage der Einkünfte des Versicherten während eines Referenzzeitraums von zwölf Monaten - Person, die in diesem Zeitraum im Dienst eines Organs der Europäischen Union ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 45
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld - Berechnung der Höhe auf der Grundlage der Einkünfte des Versicherten während eines Referenzzeitraums von zwölf Monaten - Person, die in diesem Zeitraum im Dienst eines Organs der Europäischen Union ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    DW

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld - Berechnung der Höhe auf der Grundlage der Einkünfte des Versicherten während eines Referenzzeitraums von zwölf Monaten - Person, die in diesem Zeitraum im Dienst eines Organs der Europäischen Union ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgeldes

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
    DW legte gegen dieses Urteil bei der Augstaka tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) Kassationsbeschwerde ein, mit der sie geltend macht, dass die Modalitäten für die Berechnung dieser Leistung mit den Art. 45 bis 48 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107) unvereinbar seien.

    Diese Regelung sei außerdem angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten obliege und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 EUV finde, nicht hinnehmbar (Urteile vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 45 bis 48, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 16 und 17, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 26 und 27).

    Was erstens die Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV fällt (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 14, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen fällt auch ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 15, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führt, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 17, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Daher stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 18, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nationale Regelung, die für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Union zurückgelegt wurden, geeignet ist, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abzuhalten, diesen Staat zu verlassen, um eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Union auszuüben, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, weil sie mit der Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ die Möglichkeit verlören, nach der nationalen Krankenversicherungsregelung eine Familienleistung zu erhalten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie diese Stelle nicht angenommen hätten (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 19, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 16).

    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 22, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
    Was erstens die Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV fällt (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 14, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen fällt auch ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 15, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führt, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 17, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Daher stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 18, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nationale Regelung, die für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Union zurückgelegt wurden, geeignet ist, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abzuhalten, diesen Staat zu verlassen, um eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Union auszuüben, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, weil sie mit der Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ die Möglichkeit verlören, nach der nationalen Krankenversicherungsregelung eine Familienleistung zu erhalten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie diese Stelle nicht angenommen hätten (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 19, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 16).

    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 22, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-515/14

    Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, indem sie u. a. die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festsetzen, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38, und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 22).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führt, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 17, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Mit Art. 45 AEUV soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. März 1991, Masgio, C-10/90, EU:C:1991:107, Rn. 17, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 42).

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags zum Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer rechtfertigen kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anhand einer solchen objektiven, eingehenden und auf Zahlenangaben gestützten Untersuchung muss sich mittels zuverlässiger, übereinstimmender und beweiskräftiger Daten nachweisen lassen, dass das Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit tatsächlich gefährdet ist (Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 54).

  • EuGH, 06.10.2016 - C-466/15

    Adrien u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - An

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, indem sie u. a. die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festsetzen, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38, und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 22).

    Da festgestellt worden ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung mit dem durch Art. 45 AEUV garantierten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unvereinbar ist, ist über die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV nicht mehr zu entscheiden (Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 37).

  • EuGH, 04.07.2013 - C-233/12

    Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
    Im Übrigen fällt auch ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 15, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25).

    Ein Unionsbürger verliert nämlich nicht deshalb seine Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist (Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 26).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, indem sie u. a. die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festsetzen, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38, und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 22).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führt, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 17, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

  • EuGH, 15.02.2000 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die Artikel des Vertrags über die Freizügigkeit nämlich grundlegende Bestimmungen für die Union dar und ist jede Beeinträchtigung dieser Freiheit, mag sie noch so unbedeutend sein, verboten (Urteil vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 49).
  • EuGH, 04.02.2015 - C-647/13

    Melchior - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
    Diese Regelung sei außerdem angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten obliege und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 EUV finde, nicht hinnehmbar (Urteile vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 45 bis 48, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 16 und 17, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
    Mit Art. 45 AEUV soll nämlich insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. März 1991, Masgio, C-10/90, EU:C:1991:107, Rn. 17, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 42).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
    Diese Regelung sei außerdem angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten obliege und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 EUV finde, nicht hinnehmbar (Urteile vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 45 bis 48, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 16 und 17, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 26 und 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

    79 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 22), und vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    81 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 24), vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 29 bis 31), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 25 und 26).

    87 Urteil vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 07.10.2019 - C-171/18

    Safeway

    Insbesondere kann nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des betreffenden Rentensystems ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, EU:C:2007:16, Rn. 43, und vom 7. März 2018, DW, C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    109 Vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 31).

    113 Gemäß den vom Gerichtshof in diesem Bereich ständig angewandten Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 44 ff., und vom 7. März 2018, DW, C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 31).

  • LSG Hessen, 26.04.2023 - L 6 AS 600/20

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für

    Mit Art. 45 AEUV solle insofern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, ohne objektiven Grund schlechter gestellt werde als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt habe (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1991 - C-10/90 - Masgio, EU:C:1991:107, Rn. 17, EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern, EU:C:2016:30, Rn. 42, EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-651/16 - DW, EU:C:2018:162, Rn. 23; EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - C-27/20, juris, Rn. 32).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt ein Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV (Urteil vom 7. März 2018, DW, C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. März 2018, DW, C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-27/20

    CAF

    Nach ständiger Rechtsprechung soll Art. 45 AEUV den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Union erleichtern und steht nationalen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39, und vom 7. März 2018, DW, C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 21).

    Mit Art. 45 AEUV soll somit insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. u. a. Urteile vom 7. März 1991, Masgio, C-10/90, EU:C:1991:107, Rn. 17, vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 42, und vom 7. März 2018, DW, C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 23).

  • LSG Hessen, 01.10.2021 - L 6 AS 403/21

    SGB II

    Mit Art. 45 AEUV soll nach der Rechtsprechung des EuGH somit insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1991, Masgio, C-10/90, EU:C:1991:107, Rn. 17, EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 42, EuGH, Urteil vom 7. März 2018, DW, C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 23; EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - C-27/20 -, Rn. 32, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-404/21

    INPS und Repubblica italiana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personal der EZB -

    32 Vgl. Urteile vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 16), und vom 13. Februar 2019, Rohart (C-179/18, EU:C:2019:111, Rn. 14).
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