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   EuGH, 07.03.2019 - C-420/16 P   

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EuGH, 07.03.2019 - C-420/16 P (https://dejure.org/2019,4403)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2019 - C-420/16 P (https://dejure.org/2019,4403)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2019 - C-420/16 P (https://dejure.org/2019,4403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Izsák und Dabis / Kommission

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bürgerinitiative - Verordnung (EU) Nr. 211/2011 - Registrierung der geplanten Bürgerinitiative - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Bedingung, dass die Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Europäische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bürgerinitiative - Verordnung (EU) Nr. 211/2011 - Registrierung der geplanten Bürgerinitiative - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Bedingung, dass die Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Europäische ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Die Kommission hat einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Registrierung der europäischen Bürgerinitiative zur Verbesserung der Situation von Regionen mit einer nationalen Minderheit abgelehnt hat

  • Jurion (Kurzinformation)

    Registrierung der europäischen Bürgerinitiative zur Verbesserung der Situation von Regionen mit einer nationalen Minderheit

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

    Auszug aus EuGH, 07.03.2019 - C-420/16
    Dabei sind nach Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung die Informationen zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten EBI zu berücksichtigen, die von deren Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 entweder obligatorisch oder fakultativ bereitgestellt werden (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 45).

    Entsprechend dem Hinweis im zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung hat der Beschluss über die Registrierung einer geplanten EBI im Sinne des Art. 4 dieser Verordnung gemäß dem Grundsatz guter Verwaltungspraxis zu ergehen, der insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs zu einer sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung umfasst, die außerdem alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 47).

    Außerdem muss im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49).

    Somit darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50).

    Eine solche Prämisse kann nämlich nicht mit den in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen vereinbar sein, wonach die Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, verpflichtet ist, diese Bedingung für die Registrierung so auszulegen und anzuwenden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist und dass sie die Registrierung dieser geplanten EBI nur ablehnen darf, wenn diese offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49 und 50).

  • EuG, 10.05.2016 - T-529/13

    Das Gericht bestätigt, dass die geplante europäische Bürgerinitiative zur

    Auszug aus EuGH, 07.03.2019 - C-420/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Herren Balázs-Árpád Izsák und Attila Dabis die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4975 final der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2013 über die ihr am 18. Juni 2013 vorgelegte Anmeldung der europäischen Bürgerinitiative "Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen" (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T - 529/13, EU:T:2016:282), wird aufgehoben.

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Auszug aus EuGH, 07.03.2019 - C-420/16
    Dass eine Partei mit den Schlussanträgen nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 62, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 26).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 07.03.2019 - C-420/16
    Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV hat der Generalanwalt die Aufgabe, zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu stellen, die den Gerichtshof natürlich nicht binden, was auch für die Begründung der Schlussanträge gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 57, und vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen, C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 33).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2019 - C-420/16
    Dass eine Partei mit den Schlussanträgen nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 62, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 26).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem

    Auszug aus EuGH, 07.03.2019 - C-420/16
    Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV hat der Generalanwalt die Aufgabe, zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu stellen, die den Gerichtshof natürlich nicht binden, was auch für die Begründung der Schlussanträge gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 57, und vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen, C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 33).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

    Auszug aus EuGH, 07.03.2019 - C-420/16
    Nach Art. 83 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof aber jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 62).
  • EuG, 10.11.2021 - T-495/19

    Das Gericht weist die Klage Rumäniens gegen den Beschluss der Kommission ab, mit

    Der mit dem Rechtsmittel befasste Gerichtshof hob mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), das Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), auf und erklärte den Beschluss C(2013) 4975 final in letzter Instanz für nichtig.

    Nach Ansicht Rumäniens ist die Begründung des vorstehenden Ansatzes der Kommission zum einen angesichts des Kontexts geboten, in dem der angefochtene Beschlusses erlassen worden sei, der insbesondere dadurch gekennzeichnet sei, dass die Kommission ursprünglich mit dem Beschluss C(2013) 4975 final die Registrierung der streitigen geplanten EBI abgelehnt und der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), in diesem Beschluss einen Rechtsfehler der Kommission nicht festgestellt habe, und zum anderen angesichts der Tatsache, dass nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 211/2011 der Beschluss über die Registrierung einer geplanten EBI auf eine genaue Analyse ihres Gegenstands und ihrer Ziele gestützt werden müsse, auch wenn diese abstrakt und nicht konkret erfolge.

    Mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), hat der Gerichtshof das oben in Rn. 69 angeführte Urteil aufgehoben.

    Somit darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53 und 54).

    Sie hat sich zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken, ob aus objektiver Sicht solche Maßnahmen, abstrakt betrachtet, auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 61 und 62).

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht die oben genannte Bedingung für die Registrierung und die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen den Organisatoren einer EBI und der Kommission im Rahmen des Registrierungsverfahrens falsch verstanden (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 63 und 72).

    Viertens hat der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgegeben und das oben in Rn. 69 genannte Urteil auf der Grundlage der oben in Rn. 73 gezogenen Schlussfolgerung aufgehoben (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 73).

    Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass der Beschluss der Kommission über die Ablehnung der Registrierung der streitigen geplanten EBI für nichtig zu erklären ist (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 74 bis 77).

    Im Anschluss an das Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), hat die Kommission den angefochtenen Beschluss erlassen, mit dem sie die streitige geplante EBI registriert hat.

    Die Änderung des Standpunkts der Kommission erklärt sich aus dem Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), das zu dem Kontext gehört, in dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde.

    Erstens hat der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die im Beschluss C(2013) 4975 final enthaltene Analyse der Kommission entkräftet, wonach die Liste der Gebiete "mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen" in Art. 174 Abs. 3 AEUV abschließend sei.

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62), klargestellt, dass die Kommission, wenn eine Anmeldung einer geplanten EBI an sie herangetragen wird, sich auf die Prüfung zu beschränken hat, ob aus objektiver Sicht solche Maßnahmen, abstrakt betrachtet, auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten, ohne die vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte und die Frage zu prüfen, ob die Begründung dieser geplanten EBI und der vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend ist.

    Drittens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62), nicht nur das oben in Rn. 4 angeführte Urteil des Gerichts aufgehoben, sondern auch den Beschluss C(2013) 4975 final der Kommission.

    In diesem Zusammenhang merkt Rumänien an, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die Frage nicht erörtert habe, ob die von der streitigen geplanten EBI angestrebten Maßnahmen, "abstrakt betrachtet, auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten".

    Damit lege die Kommission den Begriff "abstrakte Analyse", auf den der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), verwiesen habe, falsch aus.

    Es obliegt der Kommission in diesem Stadium weder zu prüfen, ob der Nachweis für alle vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte erbracht ist, noch, ob die Begründung der geplanten EBI und der vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend ist (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62).

    Was die oben in den Rn. 95 bis 97 dargelegte Rüge Rumäniens betrifft, wonach die Kommission nicht alle von den Organisatoren in der streitigen geplanten EBI bereitgestellten Informationen berücksichtigt und den Inhalt dieser geplanten EBI im Wesentlichen nicht richtig bestimmt habe, ist eingangs darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Informationen zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten EBI, die von deren Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 entweder obligatorisch oder fakultativ bereitgestellt werden, von der Kommission u. a. bei der Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 51 und 54).

    Die oben in den Rn. 108 bis 111 dargestellten Gesichtspunkte zeigen im Licht aller Informationen, die von den Organisatoren der streitigen geplanten EBI bereitgestellt worden sind, dass die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, abstrakt betrachtet, im Einklang mit dem Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62), aus objektiver Sicht geprüft hat, indem sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, den Gegenstand und die Ziele dieser geplanten EBI darzulegen und festzustellen, dass diese EBI der Kohäsionspolitik der Union zuzurechnen sei.

    Da die Kommission bei der gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgenommenen Beurteilung rechtlich verpflichtet war, die vorgeschlagenen Maßnahmen, abstrakt betrachtet, aus objektiver Sicht zu prüfen, ohne prüfen zu dürfen, ob der Nachweis für alle vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte erbracht worden ist und ob die Begründung der streitigen geplanten EBI und der vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend war (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62), ist folglich festzustellen, dass weder erwiesen ist, dass die Kommission es unterlassen hat, sämtliche von den Organisatoren der streitigen geplanten EBI bereitgestellten Informationen, darunter zusätzliche und fakultative Informationen, zu berücksichtigen, noch, dass sie den Inhalt der vorgeschlagenen EBI verfälscht hat.

    Es ist nämlich festzustellen, dass die Vorgehensweise der Kommission, die streitige vorgeschlagene EBI "unter der Voraussetzung ... [zu registrieren], dass sie auf [ihre eigenen] Vorschläge ... für Rechtsakte abzielt, in denen die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds festgelegt werden, sowie unter der Voraussetzung, dass die zu finanzierenden Maßnahmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union führen", mit der Verordnung Nr. 211/2011, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), ausgelegt hat, vereinbar ist, da, wie bereits ausgeführt worden ist, die Kommission die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der oben genannten Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung so auslegen und anwenden muss, dass ein leichter Zugang zur EBI sichergestellt ist.

    Wie oben in Rn. 85 ausgeführt, erklärt sich diese Vorgehensweise der Kommission außerdem aus ihrer Verpflichtung heraus, im Anschluss an das Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), alle Konsequenzen aus diesem Urteil zu ziehen und einen neuen Beschluss über die streitige geplante EBI zu erlassen.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 174 AEUV die Ziele der Kohäsionspolitik der Union allgemein beschreibt und der Union einen weiten Spielraum im Hinblick auf die Handlungen einräumt, die sie im Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts unter Berücksichtigung eines weiten Verständnisses der Regionen, die von diesen Handlungen betroffen sein können, setzen kann (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 68).

    Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Liste von Gebieten "mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen" in Art. 174 Abs. 3 AEUV nur Beispiele enthält und nicht abschließend ist (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 69).

    Diese Schlussfolgerung ist angesichts der Klarstellung des Gerichtshofs geboten, wonach die Frage, ob die im Kontext einer EBI vorgeschlagene Maßnahme in den Rahmen der Befugnisse der Kommission im Sinne der oben genannten Bestimmung fällt, auf den ersten Blick und im Wesentlichen eine Frage der Auslegung und der Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen der Verträge darstellt (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 61).

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen Rumänien anmerkt, im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die Analyse des Gerichts im Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), bestätigt hat, wonach die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit nicht zwingend als Nachteil für die wirtschaftliche Entwicklung im Vergleich zu den angrenzenden Regionen angesehen werden können.

    So hat der Gerichtshof befunden, dass das Gericht, indem es ausgeschlossen hat, dass eine Region mit einer nationalen Minderheit im Hinblick auf ihre ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten zwingend Teil der "Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen" im Sinne von Art. 174 Abs. 3 AEUV ist, den Begriff "betreffendes Gebiet" in dieser Bestimmung zutreffend ausgelegt hat (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 70 und 71).

  • EuG, 24.09.2019 - T-391/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, den

    Nach der Rechtsprechung sind dabei nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 die Informationen zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten EBI zu berücksichtigen, die von deren Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 entweder obligatorisch oder fakultativ bereitgestellt werden (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 45, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 51).

    Folglich muss die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine geplante EBI die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 aufgestellten Bedingungen für die Registrierung erfüllt, die zusätzlichen Informationen prüfen (Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 30 bis 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 47, 48 und 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 52 bis 54).

    Im Einklang mit den Zielen der EBI, wie sie im ersten und im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden - die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen -, muss die Kommission, wenn an sie eine geplante EBI herangetragen wird, zudem die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung so auslegen und anwenden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53 und 64).

    Demzufolge darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn diese in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Bei der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 für die Registrierung aufgestellten Bedingung muss sie sich auf die Prüfung beschränken, ob aus objektiver Sicht die fraglichen Maßnahmen abstrakt gesehen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten; andernfalls würde sie dem Ziel, den Zugang zur EBI zu erleichtern, zuwiderhandeln (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62 und 64).

    Wie oben in Rn. 37 dargelegt, ist die Kommission bei der Registrierung einer geplanten EBI verpflichtet, den Gegenstand und die Ziele der Initiative zu berücksichtigen, die sich nicht nur aus den obligatorischen Informationen, sondern auch aus den zusätzlichen Informationen ergeben, die die Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 beigebracht haben (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 45, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 51 und 54).

    Die Kommission verfügt umso weniger über ein solches Ermessen, als bereits entschieden wurde, dass sie, wenn eine geplante Bürgerinitiative an sie herangetragen wird, im Einklang mit den Zielen der EBI, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 genannt sind und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung so auszulegen und anzuwenden hat, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53 und 64).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-899/19

    Unionsbürgerschaft

    Aus den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), ergebe sich nämlich, dass die Kommission sich darauf beschränken müsse, zur Beurteilung der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingung für die Registrierung zu prüfen, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53).

    Demzufolge darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung auch hervor, dass sich die Kommission zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die mit einer geplanten EBI vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen aus objektiver Sicht auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62).

    Die Kommission hat sich zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62).

    Nach Ansicht Rumäniens haben die Parteien folglich mit Ausnahme der Frage der Einschlägigkeit des Urteils vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die im schriftlichen und im mündlichen Verfahren erörtert worden sei, im mündlichen Verfahren zahlreiche Aspekte betreffend die Begründetheit der Klage, auf die sich das angefochtene Urteil stütze, nicht kontradiktorisch erörtert.

  • EuGH, 22.02.2024 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission

    Der mit dem Rechtsmittel befasste Gerichtshof hob mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), dieses Urteil des Gerichts auf und erklärte den Beschluss C(2013) 4975 final in letzter Instanz für nichtig.

    Aus den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), ergebe sich nämlich, dass die Kommission sich für die Beurteilung der Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken habe, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben der Union zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53, sowie vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 44).

    Folglich darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, sowie vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    4 Vgl. Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), sowie Urteile des Gerichts vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission (T-44/14, EU:T:2016:223), vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), vom 5. April 2017, HB u. a./Kommission (T-361/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:252), und vom 10. Mai 2017, Efler u. a./Kommission (T-754/14, EU:T:2017:323).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49 und 50), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 64).

    44 Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53).

    82 Vgl. Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663" Rn. 35 und 45), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177" Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Europäische Bürgerinitiative (EBI) - EBI

    Vgl. auch Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, im Folgenden: Urteil Izsák und Dabis/Kommission des Gerichtshofs, Rn. 9).
  • EuG, 12.05.2021 - T-789/19

    Das Gericht erklärt einen Beschluss der Kommission, mit dem die Registrierung

    Eine dieser Bedingungen besteht nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 darin, dass eine geplante Bürgerinitiative von der Kommission registriert wird, sofern sie "nicht offenkundig außerhalb des Rahmens [liegt], in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen." Die Kommission darf die Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative nach dieser Bestimmung nur dann ablehnen, wenn die geplante Bürgerinitiative in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Europäischen Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2018, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50 und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).
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