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   EuGH, 07.03.2019 - C-643/17   

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https://dejure.org/2019,4439
EuGH, 07.03.2019 - C-643/17 (https://dejure.org/2019,4439)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2019 - C-643/17 (https://dejure.org/2019,4439)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2019 - C-643/17 (https://dejure.org/2019,4439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Suez II

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 37 - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 313 - Zollrechtlicher Status der Waren - Vermutung des Gemeinschaftscharakters der Waren

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2019. Suez II Water Technologies & Solutions Portugal, Unipessoal Lda gegen Fazenda Pública. Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo. Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 37 - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 313 - Zollrechtlicher Status der Waren - Vermutung des Gemeinschaftscharakters der Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 3, EWGV 2913/92 Art 3, ZKDV Art 313 Abs 1, EWGV 2454/93 Art 313 Abs 1
    Waren, Gemeinschaftscharakter, Überführung, Zollkodex

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.03.2005 - C-195/03

    Papismedov u.a. - Zollkodex der Gemeinschaften - Gestellung der Waren - Begriff -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2019 - C-643/17
    Im Rahmen dieser Überwachung können sie nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden; sie bleiben so lange unter Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wieder ausgeführt oder vernichtet oder zerstört werden (Urteil vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, EU:C:2005:131, Rn. 21).

    In Rn. 22 des Urteils vom 3. März 2005, Papismedov u. a. (C-195/03, EU:C:2005:131), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Waren, die in das Gebiet der Union gelangen, der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sobald sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, unabhängig davon, ob dies vorschriftsmäßig oder unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und Art. 177 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex erfolgte, was die Überwachungsbehörden durch ihre Kontrolle feststellen müssen.

    So definiert Art. 202 des Zollkodex das vorschriftswidrige Verbringen als jedes Verbringen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Union oder, wenn sie sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, in einen anderen Teil dieses Gebiets unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und Art. 177 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex (Urteil vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, EU:C:2005:131, Rn. 25).

    Die Gestellung der Waren ist in Art. 4 Nr. 19 des Kodex definiert als die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden (Urteile vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, EU:C:2005:131, Rn. 26, sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass diese beiden Vorgänge im Allgemeinen gleichzeitig erfolgen (Urteil vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, EU:C:2005:131, Rn. 30).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-459/07

    Elshani - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2019 - C-643/17
    Die Gestellung der Waren ist in Art. 4 Nr. 19 des Kodex definiert als die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden (Urteile vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, EU:C:2005:131, Rn. 26, sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 21).

    Dies sind nämlich die Angaben, die es ermöglichen, sie für die Zwecke ihrer Tarifierung und gegebenenfalls der Berechnung der Einfuhrabgaben korrekt zu erfassen (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 4 Nr. 19, Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 des Zollkodex klar ergibt, dass alle in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren zu gestellen sind (Urteile vom 4. März 2004, Viluckas und Jonusas, C-238/02 und C-246/02, EU:C:2004:126, Rn. 22, sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 23).

    Das vorschriftswidrige Verbringen von Waren ist vollzogen, sobald die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Union liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 25).

    Demnach ist davon auszugehen, dass solche Waren im Sinne des Art. 202 des Zollkodex vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, die sich, nachdem sie die Landaußengrenze der Union überschritten haben, in diesem Gebiet jenseits der ersten Zollstelle befinden, ohne dorthin befördert und ohne gestellt worden zu sein, mit dem Ergebnis, dass die Zollbehörden von den dazu Verpflichteten keine Mitteilung über das Verbringen der Waren erhalten haben (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 26).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-238/02

    Viluckas

    Auszug aus EuGH, 07.03.2019 - C-643/17
    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 4 Nr. 19, Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 des Zollkodex klar ergibt, dass alle in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren zu gestellen sind (Urteile vom 4. März 2004, Viluckas und Jonusas, C-238/02 und C-246/02, EU:C:2004:126, Rn. 22, sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    4 Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C-643/17, EU:C:2019:179, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beförderung zu der zuständigen Zollstelle oder in die Freizone und zur Abgabenberechnung vgl. kürzlich Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C-643/17, EU:C:2019:179, Rn. 45 und 46).

    Vgl. auch Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 48, und Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C-643/17, EU:C:2019:179, Rn. 47).

    18 Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C-643/17, EU:C:2019:179, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C-643/17, EU:C:2019:179, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

    6 In seinem Urteil vom 7. März 2019, Suez II (C-643/17, EU:C:2019:179, Rn. 46), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "de[r] Verbringer oder de[r]jenige[...] ..., der die Beförderung übernimmt, ... gewährleisten [soll], dass die Zollbehörden ... über alle ... einschlägigen Angaben betreffend die Art des betreffenden Artikels oder Erzeugnisses sowie die Menge dieser Waren [informiert werden].
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