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   EuGH, 07.04.2006 - C-292/04   

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https://dejure.org/2006,33465
EuGH, 07.04.2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,33465)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,33465)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2006 - C-292/04 (https://dejure.org/2006,33465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meilicke u.a.

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen eines Rechtsstreits über die Vereinbarkeit des für die Besteuerung von Dividenden ausländischer Gesellschaften geltenden deutschen Steuerrechts mit dem Gemeinschaftsrecht; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf ...

  • Judicialis

    EG Art. 56; ; EG Art. 58

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 07.04.2006 - C-292/04
    4 In seinen in der Sitzung vom 10. November 2005 vorgetragenen Schlussanträgen hat Generalanwalt A. Tizzano, dem die vorliegende Rechtssache vorher zugewiesen war, vorgeschlagen, davon auszugehen, dass die Artikel 56 EG und 58 EG einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, und die zeitlichen Wirkungen des Urteils in der Weise zu begrenzen, dass die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071) Wirkung entfaltet und eine Berufung auf diese Unvereinbarkeit zur Erlangung von Steuergutschriften für vor Erlass dieses Urteils erhaltene Dividenden nicht möglich ist, wobei die Ansprüche derjenigen Steuerpflichtigen davon unberührt bleiben, die vor diesem Urteil oder bis zu dem Tag, an dem die Mitteilung über den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Vorlagebeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Steuergutschrift beantragt oder einen entsprechenden Ablehnungsbescheid angefochten haben, vorausgesetzt, ihre Ansprüche sind nicht nach den Vorschriften des nationalen Rechts verjährt.
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