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   EuGH, 07.04.2016 - C-483/14   

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https://dejure.org/2016,6165
EuGH, 07.04.2016 - C-483/14 (https://dejure.org/2016,6165)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2016 - C-483/14 (https://dejure.org/2016,6165)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2016 - C-483/14 (https://dejure.org/2016,6165)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    KA Finanz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares Recht - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Richtlinie 78/855/EWG - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung durch Aufnahme - Gläubigerschutz - Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    KA Finanz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares Recht - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Richtlinie 78/855/EWG - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung durch Aufnahme - Gläubigerschutz - Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der ...

  • Deutsches Notarinstitut

    RL 78/855/EWG Art. 15
    Auf Nachranganleihen der übertragenen Gesellschaft anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Verschmelzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares Recht - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Richtlinie 78/855/EWG - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung durch Aufnahme - Gläubigerschutz - Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der ...

  • rechtsportal.de

    Gläubigerschutz bei Nachranganleihen der übertragenden Gesellschaft nach grenzüberschreitender Verschmelzung durch Aufnahme; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares Recht - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Richtlinie 78/855/EWG - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung durch Aufnahme - Gläubigerschutz - Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum auf Nachranganleihen der übertragenden Gesellschaft anwendbaren Recht bei grenzüberschreitender Verschmelzung ("KA Finanz")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auf Nachranganleihen anzuwendendes Recht nach grenzüberschreitender Verschmelzung durch Aufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    KA Finanz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares Recht - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Richtlinie 78/855/EWG - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung durch Aufnahme - Gläubigerschutz - Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2368
  • ZIP 2016, 712
  • EuZW 2016, 339
  • DB 2016, 1003
  • NZG 2016, 513
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-483/14
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, und vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Vgl. Urteile vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 50 bis 62), vom 7. April 2016, KA Finanz (C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 52 bis 58), und vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 35 bis 60).
  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    In der Rechtssache, in der das Urteil KA Finanz(30) ergangen ist, das gerade den Ausschluss der "Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht" [in seiner Fassung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e des Übereinkommens von Rom] betraf, ging es z. B. um die Frage, welches Recht nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft vor dieser Verschmelzung geschlossenen Anleihevertrags anzuwenden ist.

    30 Urteil vom 7. April 2016 (C-483/14, EU:C:2016:205).

    31 Vgl. Urteil vom 7. April 2016, KA Finanz (C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 52 bis 58).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Verpflichtungen aufgrund eines von einer Gesellschaft vor ihrer Aufnahme im Zuge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung abgeschlossenen Anleihevertrags, der vor der Verschmelzung durch Aufnahme in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom fiel, ferner entschieden, dass das Recht, das vor der Verschmelzung auf die Auslegung und Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuwenden war, auch nach der Verschmelzung auf sie anwendbar blieb (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 52 bis 58).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 U 24/20

    Anspruch auf Rückzahlung aus einer Genussrechtsbeteiligung;

    Das Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann jedenfalls für die von der Klägerin aus dem Genussrechtsverhältnis abgeleiteten Rechtsfolgen deswegen nicht einschlägig sein, weil bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb der EU infolge der eintretenden Universalsukzession beim übernehmenden Rechtsträger für die Auslegung eines von der übertragenden Gesellschaft eingegangenen Genussrechtsvertrags und seiner weiteren Durchführung oder Abwicklung dasselbe Recht wie vor der Verschmelzung anzuwenden ist (vgl. EuGH v. 07.04.2016 - C-483/14, EuZW 2016, 339 Rz. 59).

    Weil nach dieser Richtlinie jeweils das nationale Recht anzuwenden ist, das bei der fraglichen Gesellschaft bei innerstaatlichem Recht anzuwenden wäre und weil der dritte Erwägungsgrund mit Art. 4 Abs. 1 b) und Abs. 2 der Richtlinie 2005/56/EG bzw. nunmehr Art. 121 Abs. 1 b) und Abs. 2 GesRR verlangt, dass die nationalen Gläubigerschutzvorschriften einzuhalten sind, die in Bezug auf die Gewährung gleichwertiger Rechte für Inhaber von Sonderrechten auf den genannten Richtlinienbestimmungen zur innerstaatlichen Verschmelzung beruhen, ist auch europarechtlich bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen der entsprechende Schutz dieser Gläubiger geboten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.04.2016 - C-483/14, EuZW 2016, 339 Rz. 60 ff. - "KA Finanz/Sparkassen Versicherung").

  • OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 20 U 24/20
    Das Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann jedenfalls für die von der Klägerin aus dem Genussrechtsverhältnis abgeleiteten Rechtsfolgen deswegen nicht einschlägig sein, weil bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb der EU infolge der eintretenden Universalsukzession beim übernehmenden Rechtsträger für die Auslegung eines von der übertragenden Gesellschaft eingegangenen Genussrechtsvertrags und seiner weiteren Durchführung oder Abwicklung dasselbe Recht wie vor der Verschmelzung anzuwenden ist (vgl. EuGH v. 07.04.2016 - C-483/14, EuZW 2016, 339 Rz. 59).

    Weil nach dieser Richtlinie jeweils das nationale Recht anzuwenden ist, das bei der fraglichen Gesellschaft bei innerstaatlichem Recht anzuwenden wäre und weil der dritte Erwägungsgrund mit Art. 4 Abs. 1 b) und Abs. 2 der Richtlinie 2005/56/EG bzw. nunmehr Art. 121 Abs. 1 b) und Abs. 2 GesRR verlangt, dass die nationalen Gläubigerschutzvorschriften einzuhalten sind, die in Bezug auf die Gewährung gleichwertiger Rechte für Inhaber von Sonderrechten auf den genannten Richtlinienbestimmungen zur innerstaatlichen Verschmelzung beruhen, ist auch europarechtlich bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen der entsprechende Schutz dieser Gläubiger geboten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.04.2016 - C-483/14, EuZW 2016, 339 Rz. 60 ff. - "KA Finanz/Sparkassen Versicherung").

  • OLG Köln, 02.11.2021 - 4 U 107/20
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-483/14 - "KA Finanz", ABl.

    Vertragliche Verpflichtungen, die infolge einer Fusion auf einen neuen Rechtsträger übergehen, unterliegen daher weiterhin dem bisherigen Vertragsstatut, soweit keine inhaltliche Veränderung von Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft ihren Gläubigern gegenüber mit der Verschmelzung verbunden sind (vgl. Ringe, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Stand März 2020, Art. 1 Rom-I-VO Rn. 45 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-483/14 - "KA Finanz", ABl.

  • OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 7 U 63/21
    Damit ist das Recht, das vor der Verschmelzung auf diese Verträge anzuwenden war, auch nach der Verschmelzung anzuwenden (EuGH, Urteil vom 07.04.2016 - C-483/14, IPrax 2016, 589 Rn. 57).

    (EuGH, Urteil vom 07.04.2016 - C 483/14, IPrax 2016, 589 Rn. 70).

  • OLG Köln, 07.12.2021 - 4 U 107/20
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-483/14 - "KA Finanz", ABl.

    Vertragliche Verpflichtungen, die infolge einer Fusion auf einen neuen Rechtsträger übergehen, unterliegen daher weiterhin dem bisherigen Vertragsstatut, soweit keine inhaltliche Veränderung von Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft ihren Gläubigern gegenüber mit der Verschmelzung verbunden sind (vgl. Ringe, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Stand März 2020, Art. 1 Rom-I-VO Rn. 45 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-483/14 - "KA Finanz", ABl.

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • OLG Dresden, 12.10.2022 - 13 U 473/22
  • OLG Brandenburg, 06.04.2022 - 7 U 63/21

    Zeichnung einer schuldrechtlichen Genussrechtsbeteiligung; Unzulässige Umwandlung

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 2/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Zweibrücken, 20.05.2021 - 4 U 34/20

    Auszahlungs- und Abrechnungsanspruch aus Genussrechtsbeteiligung nach

  • OLG Brandenburg, 14.07.2022 - 12 U 58/22

    Kündigung einer Beteiligung an einer GmbH Unzureichende Berufungsbegründung

  • OLG Zweibrücken, 25.03.2021 - 4 U 137/20

    Anspruch eines Genussrechteinhabers auf Rückzahlung seiner getätigten Einlage bei

  • OLG Brandenburg, 19.07.2023 - 7 U 149/22

    Erforderlichkeit der Zustimmung atypischer stiller Gesellschafter bei Umwandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-444/15

    Associazione Italia Nostra Onlus - Umwelt - Umweltauswirkungen bestimmter Pläne

  • OLG Nürnberg, 28.02.2023 - 6 U 3757/21

    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Rückzahlungsanspruch,

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