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   EuGH, 07.04.2016 - C-546/14   

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EuGH, 07.04.2016 - C-546/14 (https://dejure.org/2016,6160)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2016 - C-546/14 (https://dejure.org/2016,6160)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2016 - C-546/14 (https://dejure.org/2016,6160)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Degano Trasporti

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Richtlinie 2006/112/EG - Zahlungsunfähigkeit - Vergleichsverfahren - Teilzahlung der Mehrwertsteuerforderungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Degano Trasporti

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Richtlinie 2006/112/EG - Zahlungsunfähigkeit - Vergleichsverfahren - Teilzahlung der Mehrwertsteuerforderungen

  • IWW

    Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 2, Art. 250 Abs. 1, Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Befriedigung einer Mehrwertsteuerschuld bei der Schuldentilgung eines Unternehmens im gerichtlichen Vergleichsverfahren; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Bezirksgerichts Udine

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Richtlinie 2006/112/EG - Zahlungsunfähigkeit - Vergleichsverfahren - Teilzahlung der Mehrwertsteuerforderungen

  • rechtsportal.de

    Teilweise Befriedigung einer Mehrwertsteuerschuld bei der Schuldentilgung eines Unternehmens im gerichtlichen Vergleichsverfahren; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Bezirksgerichts Udine

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungsunfähigkeit - Vergleichsverfahren - Teilzahlung der Mehrwertsteuerforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Richtlinie 2006/112/EG - Zahlungsunfähigkeit - Vergleichsverfahren - Teilzahlung der Mehrwertsteuerforderungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-132/06

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
    Diese Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs im Hinblick auf das Unionsrecht geboten, insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 EUV und die Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer Auslegung in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25, und WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41).

    Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38, und Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 21).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 74, und Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

    Angesichts dieser Voraussetzungen widerspricht die Zulassung einer teilweisen Befriedigung einer Mehrwertsteuerforderung durch ein insolventes Unternehmen im Rahmen eines Vergleichsverfahrens, das im Unterschied zu den in den Rechtssachen, in denen die vom vorlegenden Gericht angesprochenen Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412) und Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) ergangen sind, in Rede stehenden Maßnahmen keinen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer darstellt, nicht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sowie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu gewährleisten.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
    Diese Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs im Hinblick auf das Unionsrecht geboten, insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 EUV und die Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer Auslegung in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25, und WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41).

    Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 38, und Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 21).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 39, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 74, und Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 22).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-174/07

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
    Diese Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs im Hinblick auf das Unionsrecht geboten, insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 EUV und die Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer Auslegung in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186).

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) und Belvedere Costruzioni (C-500/10, EU:C:2012:186) ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?.

    Angesichts dieser Voraussetzungen widerspricht die Zulassung einer teilweisen Befriedigung einer Mehrwertsteuerforderung durch ein insolventes Unternehmen im Rahmen eines Vergleichsverfahrens, das im Unterschied zu den in den Rechtssachen, in denen die vom vorlegenden Gericht angesprochenen Urteile Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412) und Kommission/Italien (C-174/07, EU:C:2008:704) ergangen sind, in Rede stehenden Maßnahmen keinen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer darstellt, nicht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sowie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu gewährleisten.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25, und WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41).

    Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union, da jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt (Urteil Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25, und WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-443/09

    Grillo Star - Richtlinie 2008/7/EG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
    Die nationalen Gerichte können den Gerichtshof nämlich anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile Grillo Star Fallimento, C-443/09, EU:C:2012:213, Rn. 21, und Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19), und es ist allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile X, C-60/02, EU:C:2004:10, Rn. 28, und AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 45).
  • EuGH - C-59/13 (anhängig)

    Torresi

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
    Die nationalen Gerichte können den Gerichtshof nämlich anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile Grillo Star Fallimento, C-443/09, EU:C:2012:213, Rn. 21, und Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19), und es ist allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile X, C-60/02, EU:C:2004:10, Rn. 28, und AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 45).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-60/02

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER NACHGEAHMTE PRODUKTE IST AUF IM TRANSIT DURCH EINEN

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
    Die nationalen Gerichte können den Gerichtshof nämlich anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile Grillo Star Fallimento, C-443/09, EU:C:2012:213, Rn. 21, und Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19), und es ist allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile X, C-60/02, EU:C:2004:10, Rn. 28, und AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 45).
  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
    Die nationalen Gerichte können den Gerichtshof nämlich anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile Grillo Star Fallimento, C-443/09, EU:C:2012:213, Rn. 21, und Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19), und es ist allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile X, C-60/02, EU:C:2004:10, Rn. 28, und AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 45).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
    Die nationalen Gerichte können den Gerichtshof nämlich anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile Grillo Star Fallimento, C-443/09, EU:C:2012:213, Rn. 21, und Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19), und es ist allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile X, C-60/02, EU:C:2004:10, Rn. 28, und AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 45).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Die Mitgliedstaaten müssen eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 21).
  • EuGH, 16.03.2017 - C-493/15

    Identi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4

    Es stelle sich die Frage, ob, wie beim gerichtlichen Vergleichsverfahren in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206), ergangen sei, gerichtlich festgestellte praktische Gesichtspunkte wie die Insolvenz des schutzwürdigen Schuldners oder die Möglichkeit, nur einen Teil der Mehrwertsteuerforderung einzuziehen, den teilweisen oder vollständigen Verzicht auf diese Forderung rechtfertigen könnten.

    Nach den Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie verfügen insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum (Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 21 und die angeführte Rechtsprechung).

    Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union, da jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt (Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Restschuldbefreiungsverfahren - wie das im Urteil vom 7. April 2013, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 28), untersuchte Vergleichsverfahren - strengen Anwendungsvoraussetzungen unterliegt, die Garantien insbesondere hinsichtlich der Erhebung von Mehrwertsteuerforderungen bieten, und dass es angesichts dieser Voraussetzungen keinen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer darstellt und nicht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sowie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu gewährleisten, widerspricht (vgl. Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-709/22

    Syndyk Masy Upadlosci A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    19 Urteile vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22), und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames

    Letztere Annahme, die die Zahlung der Mehrwertsteuer "ausgangs" und nicht den Abzug der Mehrwertsteuer "eingangs" betrifft, wie im vorliegenden Fall, war Gegenstand der Urteile vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219).

    35 Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 16).

    36 Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 19).

    37 Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 23 bis 29).

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

    Diese Pflicht umfasse die gleichartige Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, die gleichartige Umsätze tätigten, auch im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer (EuGH-Urteile vom 7.4.2016 C-546/14, Degano Trasporti, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2016, 499; vom 16.3.2017 C-493/15, Identi, HFR 2017, 449).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Es ist nämlich allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (vgl. Urteile vom 15. März 2012, Sibilio, C-157/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:148, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn.16).
  • FG Nürnberg, 28.03.2018 - 2 K 1105/15

    Die bei der Vorbereitung einer Sanierung entstandene Umsatzsteuer als

    Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (EuGH-Urteile vom 07.04.2016 C-546/14 Degano Trasporti, ECLI:EU:C:2016:206, HFR 2016, 499, Rz 19 ff.; vom 16.03.2017 C-493/15 Identi, ECLI:EU:C:2017:219, HFR 2017, 449, Rz 16 ff.; jeweils m.w.N.).

    cc) Zwar hindert das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht, im Rahmen eines Vergleichsverfahrens auf die von einem insolventen Unternehmer geschuldete Mehrwertsteuer teilweise zu verzichten (EuGH-Urteil Degano Trasporti, ECLI:EU:C:2016:206, HFR 2016, 499, Rz 28 f.) oder sie aufgrund eines Restschuldbefreiungsverfahrens für uneinbringlich zu erklären (EuGH-Urteil Identi ECLI:EU:C:2017:219, HFR 2017, 449, Rz 24).

    Zudem setzen die vom EuGH gebilligten Verfahren jeweils voraus, dass der Unternehmer sein Vermögen vollständig liquidiert (EuGH-Urteile Degano Trasporti ECLI:EU:C:2016:206, HFR 2016, 499, Rz 25; Identi ECLI:EU:C:2017:219, HFR 2017, 449, Rz 21), woran es bei der vorläufigen Eigenverwaltung gerade fehlt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    12 Vgl. Urteile vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland (C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 72), vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26), vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 38), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 19).

    17 Zu jüngeren Beispielen zur wirksamen Erhebung der Mehrwertsteuer, allerdings nicht im Zusammenhang mit Strafverfahren, vgl. z. B. Urteile vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    27 Vgl. Urteile vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland (C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 72), vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26), vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 38), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22), und vom 16. März 2017, Identi (C-493/15, EU:C:2017:219, Rn. 19).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    94 Vgl. u. a. Urteile vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 20 und 21), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 36), und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 27, 30 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    366 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15

    Heranziehung des Betreibers einer Spielhalle zu Vergnügungssteuern für

  • EuGH, 18.03.2024 - C-37/23

    Giocevi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

  • BFH, 06.09.2016 - V B 52/16

    Umsatzsteuer: Uneinbringlichkeit des Entgelts aufgrund der Eröffnung des

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2016 - 9 LA 186/15

    Aufwandsteuer; Automatenglücksspiel; Beihilfe; steuerliche Gesamtbelastung;

  • EuGH, 17.05.2023 - C-176/22

    Die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof hindert das

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

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