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   EuGH, 07.04.2022 - C-228/20   

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https://dejure.org/2022,7477
EuGH, 07.04.2022 - C-228/20 (https://dejure.org/2022,7477)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-228/20 (https://dejure.org/2022,7477)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-228/20 (https://dejure.org/2022,7477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen - Private ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen - private Krankenhauseinrichtung - ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung - in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen - Private ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen - Private ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Diese Auslegungsregeln finden auf die spezifischen Bedingungen Anwendung, von denen die Gewährung der in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere auf diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt (Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 57).

    Die Mitgliedstaaten verfügen in dieser Hinsicht über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Anerkennung setzt kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 61).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens unter Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie kann jedoch, soll den nationalen Behörden nicht das ihnen durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen genommen werden, nicht mit der Genehmigung zur Vornahme bestimmter Umsätze gemäß dem nationalen Recht gleichgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 75).

    Was zweitens die Gesichtspunkte betrifft, denen bei der Anerkennung der Einrichtungen, die in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie kommen können, Rechnung zu tragen ist, haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte wie den Gemeinwohlcharakter der Leistungen, die Übernahme der Kosten für die Leistungen durch das System der sozialen Sicherheit oder die Erbringung der Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen, deren Kosten teilweise von den Trägern der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden, als berücksichtigungsfähig angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 69 und 70, und vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 32).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Unter Berücksichtigung des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten, wie oben in Rn. 40 ausgeführt, in diesem Zusammenhang verfügen, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Bestehen der in Art. 133 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befugnis die Auslegung bestätigt, wonach die Festlegung der Regeln, nach denen Einrichtungen, die dies beantragen, anerkannt werden können, dem innerstaatlichen Recht jedes Mitgliedstaats überlassen bleibt, auch wenn der Umstand, dass ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, nicht die Möglichkeit berührt, eine Einrichtung für die Zwecke der Gewährung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 64 bis 66).

    Zu dem mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziel ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung insbesondere darauf abzielt, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (Urteil vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 43), was auch die Zugänglichkeit einer qualitativ hochwertigen Behandlung impliziert.

    Diese Auslegung steht außerdem im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es, wie oben in Rn. 42 angesprochen, insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (Urteil vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 44).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Die erste Voraussetzung bezieht sich auf die erbrachten Leistungen und verlangt, dass diese unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 20 und 21).

    132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie definiert insoweit die Aspekte der betreffenden Heilbehandlungen nicht genau, die für die Beurteilung verglichen werden müssen, ob die Heilbehandlungen unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht werden und ob diese Bestimmung demzufolge anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte wie den Gemeinwohlcharakter der Leistungen, die Übernahme der Kosten für die Leistungen durch das System der sozialen Sicherheit oder die Erbringung der Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen, deren Kosten teilweise von den Trägern der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden, als berücksichtigungsfähig angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 69 und 70, und vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 32).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Leistungen medizinischer Art, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen können (Urteil vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Steuerbefreiung soll nämlich für Leistungen gelten, die dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, schließt aber Leistungen zu rein kosmetischen Zwecken nicht ein (Urteil vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen aber die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen aller Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-197/20

    KAHL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, KAHL und Roeper, C-197/20 und C-216/20, EU:C:2021:892, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Im Rahmen der Durchführung der Steuerbefreiungsregelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erfordert die Wahrung der steuerlichen Neutralität nämlich u. a., dass alle Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, für ihre Anerkennung in Bezug auf die Erbringung vergleichbarer Leistungen gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, L. u. P., C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 50).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-218/19

    Onofrei

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Verfahren nach Art. 267 AEUV darauf beschränkt, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 57).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-357/20

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster - II) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Oktober 2021, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster - II], C-357/20, EU:C:2021:881, Rn. 20).
  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

    Diese Auslegungsregeln finden auf die spezifischen Bedingungen Anwendung, von denen die Gewährung der in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere auf diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 33-35, m.w.N.).

    b) Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer in 2014 erbrachten Leistungen für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprach (vgl. hierzu EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 70; BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, UR 2019, 377, Rn. 74 f.; vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 19 ff.; vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O., Rn. 39 f.).

    aa) Gemäß dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL müssen zwei weitere kumulative Voraussetzungen vorliegen, damit Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen und damit eng verbundene Umsätze, die von einer Einrichtung angeboten werden, die keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, von der Mehrwertsteuer befreit werden können (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 37).

    Die eine Voraussetzung bezieht sich auf die Eigenschaft der Einrichtung, die diese Leistungen erbringt, und verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art ist (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 38).

    Das Anerkenntniserfordernis, bezieht sich dabei auf alle in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL genannten Einrichtungen, nicht nur auf "andere Einrichtungen gleicher Art" (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 48).

    Die Anerkennung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 41; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 61; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 61).

    In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73; vom 10. September 2002 C-141/00, Kügler, UR 2002, 513, Rn. 58).

    aa) Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL definiert die Aspekte der betreffenden Leistungen nicht genau, die für die Beurteilung verglichen werden müssen, ob die Heilbehandlungen unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht werden und ob diese Bestimmung demzufolge anwendbar ist (vgl. EuGH-Urteile Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 24 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 73).

    Aus dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ergibt sich, dass zum einen die Bedingungen, unter denen die Leistungen in einem Krankenhaus erbracht werden, mit den Bedingungen, unter denen die Leistungen in einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht werden, nicht identisch, sondern vergleichbar sein müssen, und dass zum anderen diese Bedingungen sozialen Charakter haben müssen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 76).

    Durch die Voraussetzung der "in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen" soll verhindert werden, dass die von privaten Einrichtungen angebotenen Leistungen von der Steuer befreit werden, wenn diese Einrichtungen nicht Verpflichtungen mit sozialer Zielsetzung unterliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 77).

    132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL zielt dabei insbesondere darauf ab, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, was auch die Zugänglichkeit einer qualitativ hochwertigen Behandlung impliziert (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 78).

    Bei der Beurteilung, ob die Leistungen privater Krankenhäuser unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, sind daher zunächst die regulatorischen Bedingungen zu berücksichtigen, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser hinsichtlich der erbrachten Leistungen mit dem Ziel gelten, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, und die geeignet und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 79, 83).

    Der EuGH hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte, wie den Gemeinwohlcharakter der Leistung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 26), eine etwaige Preisregulierung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 27-30), die Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70 und Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 31) sowie die Modalitäten der Berechnung der Tagessätze (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83) als berücksichtigungsfähig angesehen.

    Nach dem EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 82 können im Rahmen der Abwägung auch die Leistungsfähigkeit des privaten Krankenhauses in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung als weitere Kriterien berücksichtigt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser vergleichbaren Betriebsführungsindikatoren unterliegen und diese zur Erreichung des Ziels beitragen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen.

    Dem hat sich der EuGH in seinem Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 79 (erneut) angeschlossen.

    Dem EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 79 zufolge sind bei der Beurteilung der sozialen Vergleichbarkeit "zunächst die Bedingungen zu berücksichtigen, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser hinsichtlich der erbrachten Leistungen mit dem Ziel gelten, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, und die geeignet und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen.

    Dies würde die Tatbestandsmerkmale der Anerkennung und der sozialen Vergleichbarkeit leerlaufen lassen, zumal der EuGH in seinem Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 37 gerade darauf hingewiesen hat, dass es sich hierbei um zwei weitere - neben die Voraussetzung der Krankenhausbehandlung tretende - Tatbestandsmerkmale des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL handelt.

    Insoweit erweist sich dem EuGH zufolge als relevant, ob die Tagessätze in einem privaten Krankenhaus und in einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus in vergleichbarer Weise berechnet werden (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 80, 81, 83).

    Damit waren die Kosten nicht nur nicht mehr identisch, sondern auch nicht mehr vergleichbar im Sinne des EuGH-Urteils I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 76.

    (a) Im Rahmen der Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit ist dem EuGH zufolge auch zu prüfen, ob es für die von privaten Krankenhäusern erbrachten Leistungen eine Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats gibt, so dass die zulasten der Patienten gehenden Kosten ähnlich hoch sind, wie die Kosten, die von den Patienten öffentlicher Einrichtungen getragen werden (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 81, 83).

    (c) Da hinsichtlich der Kostenübernahme dem EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 folgend nur auf "Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit" abgestellt werden soll, muss zwischen den verschiedenen Kostenträgern (GKV, PKV, Beihilfe) unterschieden werden.

    Jedoch gelten die in der Rechtsache Kügler insoweit getroffenen Aussagen dem EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73 zufolge auch für die Auslegung von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechste Richtlinie und damit für die Auslegung des vorliegend streitgegenständlichen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in Bezug auf die Anerkennung der dort genannten Einrichtungen (so auch EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61).

    Demgegenüber stellt der EuGH hinsichtlich der im Rahmen der sozialen Vergleichbarkeit u.a. zu prüfenden Kostenübernahme auf "Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit" ab (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Zwar müssen die Bedingungen dem EuGH zufolge nur vergleichbar und nicht identisch sein (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 76).

    Einschränkend hierzu fordert er aber gleichwohl, dass die Kosten "zum großen Teil" von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da - gleich ob man auf 13, 91% der Fälle oder unter 5% der Kosten abstellen würde - nicht von einem Großteil der Kostenübernahme im Sinne der EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N. auszugehen wäre.

    (a) Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung kann dem EuGH zufolge in die Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit einbezogen werden, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83).

    (a) Wenn damit das Ziel verfolgt wird, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, kann in die Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit auch der Indikator der Leistungsfähigkeit einbezogen werden (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83).

    Im Gegensatz zu öffentlichen Einrichtungen unterliegt die Klägerin hinsichtlich der Abrechnungspraxis grundsätzlich keinen rechtlichen Vorgaben; auch hat sie sich nicht durch Abschluss etwaiger Verträge entsprechenden Regularien (z.B. Preisbindungen, Höchstgrenzen o.Ä.) unterworfen, sodass sie insoweit gerade keinen Verpflichtungen mit sozialer Zielsetzung im Sinne des EuGH-Urteils I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 77 unterlag.

    Nach alledem spricht der überwiegende Teil der vom EuGH in seinen Urteilen CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70, 1dealmed III, UR 2020, 302, Rn. 32 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83 erwähnten Kriterien gegen die soziale Vergleichbarkeit der Bedingungen.

  • BFH, 17.11.2022 - V R 23/20

    Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken (nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F.)

    In diesem Zusammenhang wird das FG auch das EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) vom 07.04.2022 - C-228/20 (EU:C:2022:275, Rz 60 ff.) sowie die BFH-Urteile vom 23.10.2014 - V R 20/14 (BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785), in BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793 und in BFHE 263, 543 zu berücksichtigen haben.
  • BFH, 30.06.2022 - V R 32/21

    Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei einer solchen Anerkennung über ein Ermessen (EuGH-Urteil Happy Education vom 28.04.2022 - C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 31), wobei hierfür kein förmliches Verfahren vorausgesetzt wird (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 41).
  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    16 Urteil vom 7. April 2022, 1 (Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen) (C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

    Ähnlich im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen: Urteile vom 7. April 2022, 1 (Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen) (C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 61), und vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-458/21

    CIG Pannónia Életbiztosító

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 132 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (Urteile vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 34).
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 1253/19

    Besteuerung von Restgasen

    bbb) Dafür sprechen auch die englische und die französische Sprachfassungen der KN, die bei der Auslegung heranzuziehen sind (vgl. EuGH-Urteile KAHL, Roeper, ECLI:EU:C:2021:892, Rn. 33, und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) vom 7. April 2022 - C-228/20, ECLI:EU:C:2022:275, Rn. 46f, m.w.N.).
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