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   EuGH, 07.04.2022 - C-236/20   

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https://dejure.org/2022,7476
EuGH, 07.04.2022 - C-236/20 (https://dejure.org/2022,7476)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-236/20 (https://dejure.org/2022,7476)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-236/20 (https://dejure.org/2022,7476)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 2 und 4 - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Gleichbehandlung in Beschäftigung und ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Paragrafen 2 und 4; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; Paragraf 4; Diskriminierungsverbot; Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 2 und 4 - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Gleichbehandlung in Beschäftigung und ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 619
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
    Nach Verkündung des Urteils vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572), hat der Gerichtshof das Tribunale amministrativo regionale per l'Emilia Romagna (Regionales Verwaltungsgericht Emilia Romagna) um Stellungnahme gebeten, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen in Anbetracht dieses Urteils aufrechterhalte.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572), entschieden hat, dass der Begriff "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen ist, dass er einen für einen begrenzten Zeitraum ernannten Friedensrichter umfassen kann, der im Rahmen seiner Aufgaben tatsächliche und echte Leistungen erbringt, die weder völlig untergeordnet noch unwesentlich sind und für die er Entschädigungen mit Vergütungscharakter erhält, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge es verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nur deswegen schlechter zu behandeln, weil sie aufgrund eines befristeten Vertrags tätig sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 136).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 137).

    Da im Übrigen diese Bedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Entgeltbestandteile einschließlich deren Höhe, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sowie die Voraussetzungen der vom Arbeitsverhältnis abhängigen Ruhestandsbezüge betreffen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Rechtsprechungstätigkeit von PG bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Friedensrichterin unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als mit der eines Berufsrichters vergleichbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 143 bis 147).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 151).

    In Rn. 156 des Urteils vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572), hat der Gerichtshof in Bezug auf die Rechtfertigung betreffend das Bestehen eines Auswahlverfahrens, das speziell für die ordentlichen Richter im Hinblick auf den Zugang zum Richteramt konzipiert wurde und das es im Zusammenhang mit der Bestellung der Friedensrichter nicht gibt, festgestellt, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt sowie Beschäftigungsbedingungen vorsehen können, die sowohl für ordentliche Richter als auch für Friedensrichter gelten.

    Gleichwohl müssen ungeachtet dieses Ermessens die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Kriterien in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder -verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, benachteiligt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 157).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass manche Unterschiede in der Behandlung der auf ein Auswahlverfahren hin eingestellten Dauerbeschäftigten und der befristet beschäftigten Arbeitnehmer, die nach einem anderen als dem für die Dauerbeschäftigten vorgesehenen Verfahren eingestellt werden, grundsätzlich durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und die Art der in den jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Aufgaben gerechtfertigt werden können (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 158 und 159).

    Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass die von der italienischen Regierung angegebene Zielsetzung, die Unterschiede in der Berufsausübung zwischen einem Friedensrichter und einem ordentlichen Richter widerzuspiegeln, als "sachlicher Grund" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge angesehen werden kann, sofern sie einem echten Bedarf entspricht und eine Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung des verfolgten Ziels gegeben ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 160).

    Jedenfalls ist es Sache des vorlegenden Gerichts, insoweit die verfügbaren qualitativen und quantitativen Anhaltspunkte in Bezug auf die Aufgaben der Friedensrichter und der Berufsrichter, die für sie geltenden zeitlichen Zwänge und Verpflichtungen sowie allgemein sämtliche relevanten Umstände und Tatsachen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 161).

    Allerdings hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und insbesondere der Überprüfungen, auf die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils verwiesen wird und für die es gemäß dem Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 161), allein zuständig ist, im Wesentlichen festgestellt, dass der Unterschied zwischen den auf die beiden Gruppen von Arbeitnehmern anwendbaren Zugangsmodalitäten zum Richteramt den Ausschluss der ehrenamtlichen Richter von der Gewährung jeglichen den Berufsrichtern in vergleichbarer Lage zustehenden bezahlten Jahresurlaubs sowie Sozial- und Altersversorgungssystems nicht rechtfertigen könne.

  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten zwar nach ständiger Rechtsprechung über ein Ermessen in Bezug auf die Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch, doch dürfen sie das Ziel und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung enthält Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge vorzusehen (Beschluss vom 12. Dezember 2013, Papalia, C-50/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:873, Rn. 16), noch nennt er spezifische Sanktionen für den Fall, dass Missbräuche festgestellt worden sind (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 57).

    Wenn es jedoch zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse gekommen ist, muss die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes zu beseitigen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 57 bis 59).

    Da es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern, obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die Anwendungsvoraussetzungen und die tatsächliche Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts angemessen sind, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 61).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-92/19

    Burgo Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 17. September 2020, Burgo Group, C-92/19, EU:C:2020:733, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. September 2020, Burgo Group, C-92/19, EU:C:2020:733, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass das Unionsrecht im Fall der Teilzeitbeschäftigung weder für das Ruhegehalt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91) noch für den bezahlten Jahresurlaub (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33, sowie vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 36) einer Berechnung nach dem Pro-rata-temporis -Grundsatz entgegensteht.
  • EuGH, 05.11.2014 - C-476/12

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
    In den Rechtssachen, in denen die genannten Urteile ergangen sind, stellte nämlich die Berücksichtigung einer im Verhältnis zum vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer reduzierten Arbeitszeit ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer erlaubte (Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 23 und 24).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass das Unionsrecht im Fall der Teilzeitbeschäftigung weder für das Ruhegehalt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91) noch für den bezahlten Jahresurlaub (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33, sowie vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 36) einer Berechnung nach dem Pro-rata-temporis -Grundsatz entgegensteht.
  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
    Eine nationale Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die nur im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Vertrag untersagt, kann nur dann als mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Sektor eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass das Unionsrecht im Fall der Teilzeitbeschäftigung weder für das Ruhegehalt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91) noch für den bezahlten Jahresurlaub (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33, sowie vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 36) einer Berechnung nach dem Pro-rata-temporis -Grundsatz entgegensteht.
  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
    Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
    Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-50/13

    Papalia

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22

    Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

    Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob objektive Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. EuGH 7. April 2022 - C-236/20 - [Ministero della Giustizia ua.] Rn. 54; 1. März 2012 - C-393/10 - [O"Brien] Rn. 65) .
  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

    Was die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall die Mehrvergütung unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt, hat der Gerichtshof entschieden, dass zu diesen Bedingungen auch die Vergütungsbedingungen gehören (Urteile vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 36, und vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-548/22

    Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats

    4 Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, insbesondere Rn. 53).

    10 Vgl. Urteile vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, insbesondere Rn. 113 und 163), und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, insbesondere Rn. 54 und 66).

    11 Urteile vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 158 bis 162), und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 47 und 53).

    16 Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 53).

    18 Urteile vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 148 und 162), und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 48 und 53).

    27 Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 94), vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 158), vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C22/13, C61/13 bis C63/13 und C418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77), und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 61).

    31 Urteile vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 24 und 25), und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 58).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-59/22

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid -

    Insoweit leitet sich aus ständiger Rechtsprechung ab, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge vorzusehen, noch, wie in Rn. 103 des vorliegenden Urteils erwähnt, spezifische Sanktionen für den Fall nennt, dass Missbräuche festgestellt worden wären (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es jedoch zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse gekommen ist, muss die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes zu beseitigen (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende spanische Regelung in der Auslegung durch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unbefristeten, nicht dauerhaften Verträge, in einen unbefristeten Vertrag untersagt, kann nur dann als mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Sektor eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20

    Lufthansa CityLine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz

    Vgl. auch Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, im Folgenden: Urteil Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-57/22

    Reditelství silnic a dálnic

    Schließlich ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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